§ 6 EisbEPV Zuverlässigkeit

Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999

(1) Qualifizierte Tätigkeiten dürfen nur Personen ausüben, die für die betreffende Tätigkeit zuverlässig sind.

(2) Als zuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen und ihrer Wertung angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart bei Ausübung einer qualifizierten Tätigkeit die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes oder des Eisenbahnverkehrs gefährden wird.

(3) Vor Antritt der Tätigkeit als Betriebsleiter, Eisenbahnaufsichtsorgan oder in der Fahrdienstleitung ist die Zuverlässigkeit durch eine Strafregisterbescheinigung, bei Personen, die bisher ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben, eine entsprechende Bestätigung der zuständigen Stellen des jeweiligen Staates, sowie durch eine Erklärung gemäß § 15a Z 4 EisbG nachzuweisen.

(4) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 2 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand

1.

von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt;

2.

es unterlassen hat, einer im Betrieb der Eisenbahn, im Betrieb von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn in seinem Tätigkeitsbereich verletzten Person die erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen;

3.

wiederholt qualifizierte Tätigkeiten im Eisenbahnbetrieb ausübt, obwohl die Eignung hiefür nicht vorliegt, zB ohne Vorliegen einer erforderlichen gültigen Bestätigung nach § 4 Abs. 2 oder ohne Einhaltung der Bedingungen nach § 4 Abs. 5;

4.

als Betriebsleiter eingesetzt werden soll, gegen den ein rechtskräftiges Straferkenntnis wegen schwerwiegender Verstöße gegen Verkehrsvorschriften, insbesondere gegen das Eisenbahngesetz 1957, das Gefahrgutbeförderungsgesetz und das Tiertransportgesetz 2007, gegen arbeits- und sozialrechtliche Pflichten oder gegen Pflichten aus dem Arbeitnehmerschutzrecht erlassen worden ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999

(1) Qualifizierte Tätigkeiten dürfen nur Personen ausüben, die für die betreffende Tätigkeit zuverlässig sind.

(2) Als zuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen und ihrer Wertung angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart bei Ausübung einer qualifizierten Tätigkeit die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes oder des Eisenbahnverkehrs gefährden wird.

(3) Vor Antritt der Tätigkeit als Betriebsleiter, Eisenbahnaufsichtsorgan oder in der Fahrdienstleitung ist die Zuverlässigkeit durch eine Strafregisterbescheinigung, bei Personen, die bisher ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben, eine entsprechende Bestätigung der zuständigen Stellen des jeweiligen Staates, sowie durch eine Erklärung gemäß § 15a Z 4 EisbG nachzuweisen.

(4) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 2 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand

1.

von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt;

2.

es unterlassen hat, einer im Betrieb der Eisenbahn, im Betrieb von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn in seinem Tätigkeitsbereich verletzten Person die erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen;

3.

wiederholt qualifizierte Tätigkeiten im Eisenbahnbetrieb ausübt, obwohl die Eignung hiefür nicht vorliegt, zB ohne Vorliegen einer erforderlichen gültigen Bestätigung nach § 4 Abs. 2 oder ohne Einhaltung der Bedingungen nach § 4 Abs. 5;

4.

als Betriebsleiter eingesetzt werden soll, gegen den ein rechtskräftiges Straferkenntnis wegen schwerwiegender Verstöße gegen Verkehrsvorschriften, insbesondere gegen das Eisenbahngesetz 1957, das Gefahrgutbeförderungsgesetz und das Tiertransportgesetz 2007, gegen arbeits- und sozialrechtliche Pflichten oder gegen Pflichten aus dem Arbeitnehmerschutzrecht erlassen worden ist.

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