§ 10 EisbEPV Teilnahmebestätigung

Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsÜber den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung ist eine Teilnahmebestätigung auszustellen, die von der Leiterin/vom Leiter der Schulungseinrichtung, von der Lehrgangsleiterin/vom Lehrgangsleiter oder von jener Lehrkraft, die die Ausbildung allein durchgeführt hat, zu unterfertigen ist. Bei blockweiser Durchführung der Ausbildung können Teilnahmebestätigungen über die Teilnahme an den einzelnen Ausbildungsabschnitten ausgestellt werden.
  2. (2)Absatz 2In der Teilnahmebestätigung ist jedenfalls festzuhalten:
    1. 1.Ziffer einsName und Geburtsdatum der Teilnehmerin/des Teilnehmers;
    2. 2.Ziffer 2Firma und Kennnummer der Schulungseinrichtung;
    3. 3.Ziffer 3Datum von Beginn und Ende der Ausbildung (des Ausbildungsabschnitts);
    4. 4.Ziffer 4Art der qualifizierten Tätigkeit und ob hiezu allgemeine, infrastruktur- oder fahrzeugbezogene Fachkenntnisse vermittelt wurden;
    5. 5.Ziffer 5Angabe der vermittelten infrastruktur- oder fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse;
    6. 6.Ziffer 6vorgesehene und absolvierte Unterrichtseinheiten untergliedert nach Art der qualifizierten Tätigkeit;
    7. 7.Ziffer 7die Namen der für die Ausbildung eingesetzten Lehrkräfte;
    8. 8.Ziffer 8die Seriennummer der Teilnahmebestätigung.
  3. (3)Absatz 3Die Seriennummer der Teilnahmebestätigung ist von der Schulungseinrichtung zu vergeben und aus der Kennnummer der Schulungseinrichtung, der Jahreszahl und der Ordnungszahl zu bilden, die jährlich mit 1 beginnt und fortlaufend nummeriert wird. Die Zuteilung von Zahlenstöcken an einzelne Organisationseinheiten ist zulässig.
  4. (4)Absatz 4Die Schulungseinrichtung hat die Teilnahmebestätigung den Teilnehmerinnen/den Teilnehmern innerhalb von einer Woche ab Abschluss der Ausbildung auszufolgen und die in Abs. 2 angeführten Daten in ihrem Register zu vermerken.Die Schulungseinrichtung hat die Teilnahmebestätigung den Teilnehmerinnen/den Teilnehmern innerhalb von einer Woche ab Abschluss der Ausbildung auszufolgen und die in Absatz 2, angeführten Daten in ihrem Register zu vermerken.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsÜber den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung ist eine Teilnahmebestätigung auszustellen, die von der Leiterin/vom Leiter der Schulungseinrichtung, von der Lehrgangsleiterin/vom Lehrgangsleiter oder von jener Lehrkraft, die die Ausbildung allein durchgeführt hat, zu unterfertigen ist. Bei blockweiser Durchführung der Ausbildung können Teilnahmebestätigungen über die Teilnahme an den einzelnen Ausbildungsabschnitten ausgestellt werden.
  2. (2)Absatz 2In der Teilnahmebestätigung ist jedenfalls festzuhalten:
    1. 1.Ziffer einsName und Geburtsdatum der Teilnehmerin/des Teilnehmers;
    2. 2.Ziffer 2Firma und Kennnummer der Schulungseinrichtung;
    3. 3.Ziffer 3Datum von Beginn und Ende der Ausbildung (des Ausbildungsabschnitts);
    4. 4.Ziffer 4Art der qualifizierten Tätigkeit und ob hiezu allgemeine, infrastruktur- oder fahrzeugbezogene Fachkenntnisse vermittelt wurden;
    5. 5.Ziffer 5Angabe der vermittelten infrastruktur- oder fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse;
    6. 6.Ziffer 6vorgesehene und absolvierte Unterrichtseinheiten untergliedert nach Art der qualifizierten Tätigkeit;
    7. 7.Ziffer 7die Namen der für die Ausbildung eingesetzten Lehrkräfte;
    8. 8.Ziffer 8die Seriennummer der Teilnahmebestätigung.
  3. (3)Absatz 3Die Seriennummer der Teilnahmebestätigung ist von der Schulungseinrichtung zu vergeben und aus der Kennnummer der Schulungseinrichtung, der Jahreszahl und der Ordnungszahl zu bilden, die jährlich mit 1 beginnt und fortlaufend nummeriert wird. Die Zuteilung von Zahlenstöcken an einzelne Organisationseinheiten ist zulässig.
  4. (4)Absatz 4Die Schulungseinrichtung hat die Teilnahmebestätigung den Teilnehmerinnen/den Teilnehmern innerhalb von einer Woche ab Abschluss der Ausbildung auszufolgen und die in Abs. 2 angeführten Daten in ihrem Register zu vermerken.Die Schulungseinrichtung hat die Teilnahmebestätigung den Teilnehmerinnen/den Teilnehmern innerhalb von einer Woche ab Abschluss der Ausbildung auszufolgen und die in Absatz 2, angeführten Daten in ihrem Register zu vermerken.

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