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(2) In nicht genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen dürfen brennbare Flüssigkeiten nur nach Maßgabe der §§ 57 Abs. 1§ 1 VbF, 58, 63 Abs seit 28.02.2023 weggefallen. 1, Abs. 2 erster Satzteil und Abs. 4, 65 Abs. 1 und Abs. 3, 66, 67, 68, 70 zweiter Satz und 71,98 bis 101 sowie 102 Abs. 1 und Abs. 2 sowie der für diese Anlagen in Betracht kommenden Bestimmungen der §§ 2 bis 10 gelagert oder gelagert und abgefüllt werden.
(3) Zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung ist derjenige verpflichtet, der nach dem jeweils in Betracht kommenden in der Promulgationsklausel angeführten Bundesgesetz für im Abs. 1 angeführte Tätigkeiten verantwortlich ist.
(4) Auf brennbare Flüssigkeiten, die unter das Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, fallen, ist diese Verordnung nur anzuwenden, soweit die abfallwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen nicht anderes vorschreiben.
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(2) In nicht genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen dürfen brennbare Flüssigkeiten nur nach Maßgabe der §§ 57 Abs. 1§ 1 VbF, 58, 63 Abs seit 28.02.2023 weggefallen. 1, Abs. 2 erster Satzteil und Abs. 4, 65 Abs. 1 und Abs. 3, 66, 67, 68, 70 zweiter Satz und 71,98 bis 101 sowie 102 Abs. 1 und Abs. 2 sowie der für diese Anlagen in Betracht kommenden Bestimmungen der §§ 2 bis 10 gelagert oder gelagert und abgefüllt werden.
(3) Zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung ist derjenige verpflichtet, der nach dem jeweils in Betracht kommenden in der Promulgationsklausel angeführten Bundesgesetz für im Abs. 1 angeführte Tätigkeiten verantwortlich ist.
(4) Auf brennbare Flüssigkeiten, die unter das Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, fallen, ist diese Verordnung nur anzuwenden, soweit die abfallwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen nicht anderes vorschreiben.