§ 1 VbF (weggefallen)

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung gilt für die Lagerung oder Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten
    1. 1.Ziffer einsin genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des § 124 in bereits genehmigten gewerblichen Betriebsanlagen sowie nach Maßgabe des Abs. 2 auch in nicht genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen,in genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des Paragraph 124, in bereits genehmigten gewerblichen Betriebsanlagen sowie nach Maßgabe des Absatz 2, auch in nicht genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen,
    2. 2.Ziffer 2in genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des § 125 Z 1 in bereits genehmigten Eisenbahnanlagen,in genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des Paragraph 125, Ziffer eins, in bereits genehmigten Eisenbahnanlagen,
    3. 3.Ziffer 3in genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des § 125 Z 2 in bereits genehmigten Rohrleitungsanlagen,in genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des Paragraph 125, Ziffer 2, in bereits genehmigten Rohrleitungsanlagen,
    4. 4.Ziffer 4in Betriebsanlagen auf Zivilflugplätzen und nach Maßgabe des § 125 Z 3 in bereits bewilligten Betriebsanlagen auf Zivilflugplätzen,in Betriebsanlagen auf Zivilflugplätzen und nach Maßgabe des Paragraph 125, Ziffer 3, in bereits bewilligten Betriebsanlagen auf Zivilflugplätzen,
    5. 5.Ziffer 5in Apotheken und nach Maßgabe des § 126 in bestehenden Apotheken,in Apotheken und nach Maßgabe des Paragraph 126, in bestehenden Apotheken,
    6. 6.Ziffer 6in nach § 27 Abs. 1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes bewilligungspflichtigen Betrieben und nach § 92 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, bewilligungspflichtigen Arbeitsstätten; in nach § 27 Abs. 1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes vor dem 1. Juni 1993 bewilligten Betrieben nach Maßgabe des § 127.in nach Paragraph 27, Absatz eins, des Arbeitnehmerschutzgesetzes bewilligungspflichtigen Betrieben und nach Paragraph 92, des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit - ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, bewilligungspflichtigen Arbeitsstätten; in nach Paragraph 27, Absatz eins, des Arbeitnehmerschutzgesetzes vor dem 1. Juni 1993 bewilligten Betrieben nach Maßgabe des Paragraph 127,
  2. (2)Absatz 2In nicht genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen dürfen brennbare Flüssigkeiten nur nach Maßgabe der §§ 57 Abs. 1, 58, 63 Abs. 1, Abs. 2 erster Satzteil und Abs. 4, 65 Abs. 1 und Abs. 3, 66, 67, 68, 70 zweiter Satz und 71,98 bis 101 sowie 102 Abs. 1 und Abs. 2 sowie der für diese Anlagen in Betracht kommenden Bestimmungen der §§ 2 bis 10 gelagert oder gelagert und abgefüllt werden.In nicht genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen dürfen brennbare Flüssigkeiten nur nach Maßgabe der Paragraphen 57, Absatz eins,, 58, 63 Absatz eins,, Absatz 2, erster Satzteil und Absatz 4,, 65 Absatz eins und Absatz 3,, 66, 67, 68, 70 zweiter Satz und 71,98 bis 101 sowie 102 Absatz eins und Absatz 2, sowie der für diese Anlagen in Betracht kommenden Bestimmungen der Paragraphen 2 bis 10 gelagert oder gelagert und abgefüllt werden.
  3. (3)Absatz 3Zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung ist derjenige verpflichtet, der nach dem jeweils in Betracht kommenden in der Promulgationsklausel angeführten Bundesgesetz für im Abs. 1 angeführte Tätigkeiten verantwortlich ist.Zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung ist derjenige verpflichtet, der nach dem jeweils in Betracht kommenden in der Promulgationsklausel angeführten Bundesgesetz für im Absatz eins, angeführte Tätigkeiten verantwortlich ist.
  4. (4)Absatz 4Auf brennbare Flüssigkeiten, die unter das Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, fallen, ist diese Verordnung nur anzuwenden, soweit die abfallwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen nicht anderes vorschreiben.Auf brennbare Flüssigkeiten, die unter das Abfallwirtschaftsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,, fallen, ist diese Verordnung nur anzuwenden, soweit die abfallwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen nicht anderes vorschreiben.
§ 1 VbF seit 28.02.2023 weggefallen.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.01.1995 bis 28.02.2023
  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung gilt für die Lagerung oder Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten
    1. 1.Ziffer einsin genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des § 124 in bereits genehmigten gewerblichen Betriebsanlagen sowie nach Maßgabe des Abs. 2 auch in nicht genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen,in genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des Paragraph 124, in bereits genehmigten gewerblichen Betriebsanlagen sowie nach Maßgabe des Absatz 2, auch in nicht genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen,
    2. 2.Ziffer 2in genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des § 125 Z 1 in bereits genehmigten Eisenbahnanlagen,in genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des Paragraph 125, Ziffer eins, in bereits genehmigten Eisenbahnanlagen,
    3. 3.Ziffer 3in genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des § 125 Z 2 in bereits genehmigten Rohrleitungsanlagen,in genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des Paragraph 125, Ziffer 2, in bereits genehmigten Rohrleitungsanlagen,
    4. 4.Ziffer 4in Betriebsanlagen auf Zivilflugplätzen und nach Maßgabe des § 125 Z 3 in bereits bewilligten Betriebsanlagen auf Zivilflugplätzen,in Betriebsanlagen auf Zivilflugplätzen und nach Maßgabe des Paragraph 125, Ziffer 3, in bereits bewilligten Betriebsanlagen auf Zivilflugplätzen,
    5. 5.Ziffer 5in Apotheken und nach Maßgabe des § 126 in bestehenden Apotheken,in Apotheken und nach Maßgabe des Paragraph 126, in bestehenden Apotheken,
    6. 6.Ziffer 6in nach § 27 Abs. 1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes bewilligungspflichtigen Betrieben und nach § 92 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, bewilligungspflichtigen Arbeitsstätten; in nach § 27 Abs. 1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes vor dem 1. Juni 1993 bewilligten Betrieben nach Maßgabe des § 127.in nach Paragraph 27, Absatz eins, des Arbeitnehmerschutzgesetzes bewilligungspflichtigen Betrieben und nach Paragraph 92, des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit - ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, bewilligungspflichtigen Arbeitsstätten; in nach Paragraph 27, Absatz eins, des Arbeitnehmerschutzgesetzes vor dem 1. Juni 1993 bewilligten Betrieben nach Maßgabe des Paragraph 127,
  2. (2)Absatz 2In nicht genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen dürfen brennbare Flüssigkeiten nur nach Maßgabe der §§ 57 Abs. 1, 58, 63 Abs. 1, Abs. 2 erster Satzteil und Abs. 4, 65 Abs. 1 und Abs. 3, 66, 67, 68, 70 zweiter Satz und 71,98 bis 101 sowie 102 Abs. 1 und Abs. 2 sowie der für diese Anlagen in Betracht kommenden Bestimmungen der §§ 2 bis 10 gelagert oder gelagert und abgefüllt werden.In nicht genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen dürfen brennbare Flüssigkeiten nur nach Maßgabe der Paragraphen 57, Absatz eins,, 58, 63 Absatz eins,, Absatz 2, erster Satzteil und Absatz 4,, 65 Absatz eins und Absatz 3,, 66, 67, 68, 70 zweiter Satz und 71,98 bis 101 sowie 102 Absatz eins und Absatz 2, sowie der für diese Anlagen in Betracht kommenden Bestimmungen der Paragraphen 2 bis 10 gelagert oder gelagert und abgefüllt werden.
  3. (3)Absatz 3Zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung ist derjenige verpflichtet, der nach dem jeweils in Betracht kommenden in der Promulgationsklausel angeführten Bundesgesetz für im Abs. 1 angeführte Tätigkeiten verantwortlich ist.Zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung ist derjenige verpflichtet, der nach dem jeweils in Betracht kommenden in der Promulgationsklausel angeführten Bundesgesetz für im Absatz eins, angeführte Tätigkeiten verantwortlich ist.
  4. (4)Absatz 4Auf brennbare Flüssigkeiten, die unter das Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, fallen, ist diese Verordnung nur anzuwenden, soweit die abfallwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen nicht anderes vorschreiben.Auf brennbare Flüssigkeiten, die unter das Abfallwirtschaftsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,, fallen, ist diese Verordnung nur anzuwenden, soweit die abfallwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen nicht anderes vorschreiben.
§ 1 VbF seit 28.02.2023 weggefallen.

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