§ 1 VbF (weggefallen)

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
(1) Diese Verordnung gilt für die Lagerung oder Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten

1.

in genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des § 124 in bereits genehmigten gewerblichen Betriebsanlagen sowie nach Maßgabe des Abs. 2 auch in nicht genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen,

2.

in genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des § 125 Z 1 in bereits genehmigten Eisenbahnanlagen,

3.

in genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des § 125 Z 2 in bereits genehmigten Rohrleitungsanlagen,

4.

in Betriebsanlagen auf Zivilflugplätzen und nach Maßgabe des § 125 Z 3 in bereits bewilligten Betriebsanlagen auf Zivilflugplätzen,

5.

in Apotheken und nach Maßgabe des § 126 in bestehenden Apotheken,

6.

in nach § 27 Abs. 1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes bewilligungspflichtigen Betrieben und nach § 92 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, bewilligungspflichtigen Arbeitsstätten; in nach § 27 Abs. 1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes vor dem 1. Juni 1993 bewilligten Betrieben nach Maßgabe des § 127.

(2) In nicht genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen dürfen brennbare Flüssigkeiten nur nach Maßgabe der §§ 57 Abs. 1§ 1 VbF, 58, 63 Abs seit 28.02.2023 weggefallen. 1, Abs. 2 erster Satzteil und Abs. 4, 65 Abs. 1 und Abs. 3, 66, 67, 68, 70 zweiter Satz und 71,98 bis 101 sowie 102 Abs. 1 und Abs. 2 sowie der für diese Anlagen in Betracht kommenden Bestimmungen der §§ 2 bis 10 gelagert oder gelagert und abgefüllt werden.

(3) Zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung ist derjenige verpflichtet, der nach dem jeweils in Betracht kommenden in der Promulgationsklausel angeführten Bundesgesetz für im Abs. 1 angeführte Tätigkeiten verantwortlich ist.

(4) Auf brennbare Flüssigkeiten, die unter das Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, fallen, ist diese Verordnung nur anzuwenden, soweit die abfallwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen nicht anderes vorschreiben.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.01.1995 bis 28.02.2023
(1) Diese Verordnung gilt für die Lagerung oder Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten

1.

in genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des § 124 in bereits genehmigten gewerblichen Betriebsanlagen sowie nach Maßgabe des Abs. 2 auch in nicht genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen,

2.

in genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des § 125 Z 1 in bereits genehmigten Eisenbahnanlagen,

3.

in genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des § 125 Z 2 in bereits genehmigten Rohrleitungsanlagen,

4.

in Betriebsanlagen auf Zivilflugplätzen und nach Maßgabe des § 125 Z 3 in bereits bewilligten Betriebsanlagen auf Zivilflugplätzen,

5.

in Apotheken und nach Maßgabe des § 126 in bestehenden Apotheken,

6.

in nach § 27 Abs. 1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes bewilligungspflichtigen Betrieben und nach § 92 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, bewilligungspflichtigen Arbeitsstätten; in nach § 27 Abs. 1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes vor dem 1. Juni 1993 bewilligten Betrieben nach Maßgabe des § 127.

(2) In nicht genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen dürfen brennbare Flüssigkeiten nur nach Maßgabe der §§ 57 Abs. 1§ 1 VbF, 58, 63 Abs seit 28.02.2023 weggefallen. 1, Abs. 2 erster Satzteil und Abs. 4, 65 Abs. 1 und Abs. 3, 66, 67, 68, 70 zweiter Satz und 71,98 bis 101 sowie 102 Abs. 1 und Abs. 2 sowie der für diese Anlagen in Betracht kommenden Bestimmungen der §§ 2 bis 10 gelagert oder gelagert und abgefüllt werden.

(3) Zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung ist derjenige verpflichtet, der nach dem jeweils in Betracht kommenden in der Promulgationsklausel angeführten Bundesgesetz für im Abs. 1 angeführte Tätigkeiten verantwortlich ist.

(4) Auf brennbare Flüssigkeiten, die unter das Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, fallen, ist diese Verordnung nur anzuwenden, soweit die abfallwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen nicht anderes vorschreiben.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten