§ 10 VbF (weggefallen)

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
(1) Im Sinne dieser Verordnung ist

1.

„Behörde“ die nach den dieser Verordnung zugrundeliegenden Gesetzesbestimmungen im Einzelfall für die Anlage oder den Betrieb zuständige Behörde;

2.

„Schutzzone“ ein, soweit § 91 nicht anderes bestimmt, frei zu haltender Bereich, der die Lagerstätte und, wenn die Lagerung nicht in doppelwandigen Behältern erfolgt, auch die Auffangwanne zur Gänze umschließen muß;

3.

„Lagerstätte“ ein Bereich, innerhalb dessen brennbare Flüssigkeiten gelagert werden dürfen;

4.

„Auffangwanne“ eine Einrichtung, die geeignet ist, aus ortsveränderlichen Behältern oder Lagerbehältern austretendes Lagergut zur Gänze oder zum Teil aufzunehmen, um ein Versickern in den Boden und ein Abfließen in die Umgebung zu verhindern; zur Auffangwanne gehören auch allenfalls vorhandene zu dieser Einrichtung führende Gerinne, Rohrleitungen u. dgl.

(2) Im Sinne dieser Verordnung ist ein Bereich dann ein „Gefahrenbereich“, wenn und solange in ihm explosionsfähige Gemische von Dämpfen brennbarer Flüssigkeiten mit Luft in gefahrdrohender Menge zu erwarten sind§ 10 VbF seit 28.02.2023 weggefallen.

(3) Alle Angaben dieser Verordnung über Temperatur und Überdruck beziehen sich auf einen Luftdruck von 1013 mbar; die in dieser Verordnung genannten Prüfdrücke sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, Überdrücke.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.01.1995 bis 28.02.2023
(1) Im Sinne dieser Verordnung ist

1.

„Behörde“ die nach den dieser Verordnung zugrundeliegenden Gesetzesbestimmungen im Einzelfall für die Anlage oder den Betrieb zuständige Behörde;

2.

„Schutzzone“ ein, soweit § 91 nicht anderes bestimmt, frei zu haltender Bereich, der die Lagerstätte und, wenn die Lagerung nicht in doppelwandigen Behältern erfolgt, auch die Auffangwanne zur Gänze umschließen muß;

3.

„Lagerstätte“ ein Bereich, innerhalb dessen brennbare Flüssigkeiten gelagert werden dürfen;

4.

„Auffangwanne“ eine Einrichtung, die geeignet ist, aus ortsveränderlichen Behältern oder Lagerbehältern austretendes Lagergut zur Gänze oder zum Teil aufzunehmen, um ein Versickern in den Boden und ein Abfließen in die Umgebung zu verhindern; zur Auffangwanne gehören auch allenfalls vorhandene zu dieser Einrichtung führende Gerinne, Rohrleitungen u. dgl.

(2) Im Sinne dieser Verordnung ist ein Bereich dann ein „Gefahrenbereich“, wenn und solange in ihm explosionsfähige Gemische von Dämpfen brennbarer Flüssigkeiten mit Luft in gefahrdrohender Menge zu erwarten sind§ 10 VbF seit 28.02.2023 weggefallen.

(3) Alle Angaben dieser Verordnung über Temperatur und Überdruck beziehen sich auf einen Luftdruck von 1013 mbar; die in dieser Verordnung genannten Prüfdrücke sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, Überdrücke.

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