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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Im Sinne dieser Verordnung ist ein Bereich dann ein „Gefahrenbereich“, wenn und solange in ihm explosionsfähige Gemische von Dämpfen brennbarer Flüssigkeiten mit Luft in gefahrdrohender Menge zu erwarten sind§ 10 VbF seit 28.02.2023 weggefallen.
(3) Alle Angaben dieser Verordnung über Temperatur und Überdruck beziehen sich auf einen Luftdruck von 1013 mbar; die in dieser Verordnung genannten Prüfdrücke sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, Überdrücke.
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(2) Im Sinne dieser Verordnung ist ein Bereich dann ein „Gefahrenbereich“, wenn und solange in ihm explosionsfähige Gemische von Dämpfen brennbarer Flüssigkeiten mit Luft in gefahrdrohender Menge zu erwarten sind§ 10 VbF seit 28.02.2023 weggefallen.
(3) Alle Angaben dieser Verordnung über Temperatur und Überdruck beziehen sich auf einen Luftdruck von 1013 mbar; die in dieser Verordnung genannten Prüfdrücke sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, Überdrücke.