§ 19 VbF (weggefallen)

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
(1) Anlagen und Einrichtungen gemäß § 12 Abs. 1 § 19 VbFdürfen nur betrieben werden, wenn alle bei einer Prüfung festgestellten, die Betriebssicherheit beeinträchtigenden Mängel behoben sind seit 28.02.2023 weggefallen.

(2) Wird die Undichtheit eines Lagerbehälters festgestellt, so ist dieser unverzüglich unter Beachtung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu entleeren. Die weitere Verwendung des Lagerbehälters ist erst dann zulässig, wenn eine Prüfung die Dichtheit des Lagerbehälters ergeben bat. Doppelwandige Behälter oder Lagerbehälter mit einer Leckschutzauskleidung gelten als undicht, wenn das Leckanzeigegerät eine Undichtheit der Behälterwand oder der Außenwand bzw. der Leckschutzauskleidung anzeigt.

(3) Wird bei einer Prüfung eines vor Inkrafttreten dieser Verordnung unterirdisch oder teilweise oberirdisch verlegten einwandigen Lagerbehälters festgestellt, daß die Wanddicke zumindest an einer Stelle durch Korrosion um mehr als 50 vH geschwächt ist, oder wird der Lagerbehälter aus anderen Gründen als nicht mehr betriebssicher erkannt, dann ist die Weiterverwendung des Lagerbehälters bis zur Herstellung der Betriebssicherheit unzulässig.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.01.1995 bis 28.02.2023
(1) Anlagen und Einrichtungen gemäß § 12 Abs. 1 § 19 VbFdürfen nur betrieben werden, wenn alle bei einer Prüfung festgestellten, die Betriebssicherheit beeinträchtigenden Mängel behoben sind seit 28.02.2023 weggefallen.

(2) Wird die Undichtheit eines Lagerbehälters festgestellt, so ist dieser unverzüglich unter Beachtung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu entleeren. Die weitere Verwendung des Lagerbehälters ist erst dann zulässig, wenn eine Prüfung die Dichtheit des Lagerbehälters ergeben bat. Doppelwandige Behälter oder Lagerbehälter mit einer Leckschutzauskleidung gelten als undicht, wenn das Leckanzeigegerät eine Undichtheit der Behälterwand oder der Außenwand bzw. der Leckschutzauskleidung anzeigt.

(3) Wird bei einer Prüfung eines vor Inkrafttreten dieser Verordnung unterirdisch oder teilweise oberirdisch verlegten einwandigen Lagerbehälters festgestellt, daß die Wanddicke zumindest an einer Stelle durch Korrosion um mehr als 50 vH geschwächt ist, oder wird der Lagerbehälter aus anderen Gründen als nicht mehr betriebssicher erkannt, dann ist die Weiterverwendung des Lagerbehälters bis zur Herstellung der Betriebssicherheit unzulässig.

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