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(2) Eine „Zusammenlagerung“ im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn brennbare Flüssigkeiten verschiedener Gefahrenklassen, wobei die Gruppeneinteilung nach A und B (§ 5) außer Betracht bleibt, nicht brandbeständig voneinander getrennt gelagert werden; die nach dieser Verordnung jeweils einzuhaltenden Schutzzonen (§§ 87 bis 92) sind brandbeständigen Trennungen gleichzusetzen.
(3) Wenn eine Zusammenlagerung brennbarer Flüssigkeiten verschiedener Gefahrenklassen erfolgt, entsprechen je
1. zwei Liter brennbarer Flüssigkeit der Gefahrenklasse II einem Liter brennbarer Flüssigkeit der Gefahrenklasse I 2. 200 Liter brennbarer Flüssigkeit der Gefahrenklasse III einem Liter brennbarer Flüssigkeit der Gefahrenklasse I 3. 100 Liter brennbarer Flüssigkeit der Gefahrenklasse III einem Liter brennbarer Flüssigkeit der Gefahrenklasse II, sofern nicht die gegebenen örtlichen Verhältnisse, die zu lagernde Menge, insbesondere geringe Mengen gemäß § 66, die Größe der Auffangwanne und die besonderen Eigenschaften der zu lagernden brennbaren Flüssigkeiten (zB besondere Gefährlichkeit gemäß § 6) eine von diesem Umrechnungsschlüssel abweichende Lagermenge brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II oder III erfordern oder zulassen.
(4) Ob bzw. in welchen Mengen brennbare Flüssigkeiten mit nicht der Verordnung unterliegenden brennbaren Flüssigkeiten zusammengelagert werden dürfen und welche Behälterarten hiefür zu verwenden sind, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, den besonderen Eigenschaften der zusammenzulagernden brennbaren Flüssigkeiten und den mit der Zusammenlagerung verbundenen Gefahren festzulegen.
(2) Eine „Zusammenlagerung“ im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn brennbare Flüssigkeiten verschiedener Gefahrenklassen, wobei die Gruppeneinteilung nach A und B (§ 5) außer Betracht bleibt, nicht brandbeständig voneinander getrennt gelagert werden; die nach dieser Verordnung jeweils einzuhaltenden Schutzzonen (§§ 87 bis 92) sind brandbeständigen Trennungen gleichzusetzen.
(3) Wenn eine Zusammenlagerung brennbarer Flüssigkeiten verschiedener Gefahrenklassen erfolgt, entsprechen je
1. zwei Liter brennbarer Flüssigkeit der Gefahrenklasse II einem Liter brennbarer Flüssigkeit der Gefahrenklasse I 2. 200 Liter brennbarer Flüssigkeit der Gefahrenklasse III einem Liter brennbarer Flüssigkeit der Gefahrenklasse I 3. 100 Liter brennbarer Flüssigkeit der Gefahrenklasse III einem Liter brennbarer Flüssigkeit der Gefahrenklasse II, sofern nicht die gegebenen örtlichen Verhältnisse, die zu lagernde Menge, insbesondere geringe Mengen gemäß § 66, die Größe der Auffangwanne und die besonderen Eigenschaften der zu lagernden brennbaren Flüssigkeiten (zB besondere Gefährlichkeit gemäß § 6) eine von diesem Umrechnungsschlüssel abweichende Lagermenge brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II oder III erfordern oder zulassen.
(4) Ob bzw. in welchen Mengen brennbare Flüssigkeiten mit nicht der Verordnung unterliegenden brennbaren Flüssigkeiten zusammengelagert werden dürfen und welche Behälterarten hiefür zu verwenden sind, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, den besonderen Eigenschaften der zusammenzulagernden brennbaren Flüssigkeiten und den mit der Zusammenlagerung verbundenen Gefahren festzulegen.