§ 8 VbF (weggefallen)

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins„Lagermenge“ eines Behälters im Sinne dieser Verordnung ist jene Menge, die dem Nenninhalt des Behälters entspricht; unter Nenninhalt ist jenes Füllvolumen zu verstehen, für das der Behälter bemessen worden ist. Weicht auf Grund der chemischen und physikalischen Eigenschaften der zu lagernden brennbaren Flüssigkeit das höchstzulässige Füllvolumen des Behälters um mehr als 5 vH vom Nenninhalt ab, so ist dieses Füllvolumen der Berechnung der zulässigen Lagermenge zugrundezulegen.
  2. (2)Absatz 2Eine „Zusammenlagerung“ im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn brennbare Flüssigkeiten verschiedener Gefahrenklassen, wobei die Gruppeneinteilung nach A und B (§ 5) außer Betracht bleibt, nicht brandbeständig voneinander getrennt gelagert werden; die nach dieser Verordnung jeweils einzuhaltenden Schutzzonen (§§ 87 bis 92) sind brandbeständigen Trennungen gleichzusetzen.Eine „Zusammenlagerung“ im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn brennbare Flüssigkeiten verschiedener Gefahrenklassen, wobei die Gruppeneinteilung nach A und B (Paragraph 5,) außer Betracht bleibt, nicht brandbeständig voneinander getrennt gelagert werden; die nach dieser Verordnung jeweils einzuhaltenden Schutzzonen (Paragraphen 87 bis 92) sind brandbeständigen Trennungen gleichzusetzen.
  3. (3)Absatz 3Wenn eine Zusammenlagerung brennbarer Flüssigkeiten verschiedener Gefahrenklassen erfolgt, entsprechen je
  1. (4)Absatz 4Ob bzw. in welchen Mengen brennbare Flüssigkeiten mit nicht der Verordnung unterliegenden brennbaren Flüssigkeiten zusammengelagert werden dürfen und welche Behälterarten hiefür zu verwenden sind, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, den besonderen Eigenschaften der zusammenzulagernden brennbaren Flüssigkeiten und den mit der Zusammenlagerung verbundenen Gefahren festzulegen.
§ 8 VbF seit 28.02.2023 weggefallen.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.01.1995 bis 28.02.2023
  1. (1)Absatz eins„Lagermenge“ eines Behälters im Sinne dieser Verordnung ist jene Menge, die dem Nenninhalt des Behälters entspricht; unter Nenninhalt ist jenes Füllvolumen zu verstehen, für das der Behälter bemessen worden ist. Weicht auf Grund der chemischen und physikalischen Eigenschaften der zu lagernden brennbaren Flüssigkeit das höchstzulässige Füllvolumen des Behälters um mehr als 5 vH vom Nenninhalt ab, so ist dieses Füllvolumen der Berechnung der zulässigen Lagermenge zugrundezulegen.
  2. (2)Absatz 2Eine „Zusammenlagerung“ im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn brennbare Flüssigkeiten verschiedener Gefahrenklassen, wobei die Gruppeneinteilung nach A und B (§ 5) außer Betracht bleibt, nicht brandbeständig voneinander getrennt gelagert werden; die nach dieser Verordnung jeweils einzuhaltenden Schutzzonen (§§ 87 bis 92) sind brandbeständigen Trennungen gleichzusetzen.Eine „Zusammenlagerung“ im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn brennbare Flüssigkeiten verschiedener Gefahrenklassen, wobei die Gruppeneinteilung nach A und B (Paragraph 5,) außer Betracht bleibt, nicht brandbeständig voneinander getrennt gelagert werden; die nach dieser Verordnung jeweils einzuhaltenden Schutzzonen (Paragraphen 87 bis 92) sind brandbeständigen Trennungen gleichzusetzen.
  3. (3)Absatz 3Wenn eine Zusammenlagerung brennbarer Flüssigkeiten verschiedener Gefahrenklassen erfolgt, entsprechen je
  1. (4)Absatz 4Ob bzw. in welchen Mengen brennbare Flüssigkeiten mit nicht der Verordnung unterliegenden brennbaren Flüssigkeiten zusammengelagert werden dürfen und welche Behälterarten hiefür zu verwenden sind, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, den besonderen Eigenschaften der zusammenzulagernden brennbaren Flüssigkeiten und den mit der Zusammenlagerung verbundenen Gefahren festzulegen.
§ 8 VbF seit 28.02.2023 weggefallen.

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