§ 18 EisbEPV Erlaubniskarte

Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Eisenbahnunternehmen hat geeigneten Eisenbahnbediensteten eine Erlaubniskarte gemäß § 47 Abs. 1 EisbG auszustellen. Ein Ausweis nach § 19 ist einer Erlaubniskarte gleichzuhalten.Das Eisenbahnunternehmen hat geeigneten Eisenbahnbediensteten eine Erlaubniskarte gemäß Paragraph 47, Absatz eins, EisbG auszustellen. Ein Ausweis nach Paragraph 19, ist einer Erlaubniskarte gleichzuhalten.
  2. (2)Absatz 2Erlaubniskarten können auch als beidseitig bedruckte Kunststoffkarten in der Größe 5,4 cm x 8,5 cm mit oder ohne Chipfunktion ausgeführt werden.
  3. (3)Absatz 3Die Gültigkeit der Erlaubniskarte ist mit maximal zehn Jahren zu befristen.
  4. (4)Absatz 4Die Erlaubniskarte hat zumindest folgende Daten zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsBezeichnung des Eisenbahnunternehmens;
    2. 2.Ziffer 2Lichtbild;
    3. 3.Ziffer 3Schriftzug „Erlaubniskarte für Eisenbahnbedienstete“;
    4. 4.Ziffer 4Akademische Grade, Vor- und Familien- oder Nachnamen;
    5. 5.Ziffer 5Schriftzug „Seriennummer“ und die Seriennummer des Ausweises;
    6. 6.Ziffer 6Schriftzug „Gültig bis“ und das Datum des Gültigkeitsablaufs des Ausweises.
  5. (5)Absatz 5Die Befugnisse der Eisenbahnbediensteten sind auf der Erlaubniskarte wie folgt anzugeben:„Diese Erlaubniskarte berechtigt zum Betreten von Eisenbahnanlagen, soweit dies für Eisenbahnbedienstete zur Ausübung ihrer Tätigkeit zwingend erforderlich ist.“
  6. (6)Absatz 6Die Seriennummer ist vom Eisenbahnunternehmen zu vergeben und aus der Jahreszahl und der Ordnungszahl zu bilden, die jährlich mit 1 beginnt und fortlaufend nummeriert wird. Die Zuteilung von Zahlenstöcken an einzelne Organisationseinheiten ist zulässig.
  7. (7)Absatz 7Auf einer Erlaubniskarte darf zusätzlich auch die weitere durch erfolgreiche Prüfung abgeschlossene Ausbildung von Eisenbahnbediensteten im Sinne des § 1 Abs. 2 durch Anführung der zutreffenden Ziffern vermerkt werden. Ausbildungen, die eine notwendige Voraussetzung für andere abgeschlossene Ausbildungen bilden, sind hiebei nicht zu berücksichtigen.Auf einer Erlaubniskarte darf zusätzlich auch die weitere durch erfolgreiche Prüfung abgeschlossene Ausbildung von Eisenbahnbediensteten im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, durch Anführung der zutreffenden Ziffern vermerkt werden. Ausbildungen, die eine notwendige Voraussetzung für andere abgeschlossene Ausbildungen bilden, sind hiebei nicht zu berücksichtigen.
  8. (8)Absatz 8In begründeten Fällen kann an Stelle des Lichtbilds nach Abs. 4 Z 2 der Hinweis angebracht werden, dass die Erlaubniskarte nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis gültig ist. Die Gültigkeit einer derartigen Erlaubniskarte ist mit maximal vier Wochen zu befristen.In begründeten Fällen kann an Stelle des Lichtbilds nach Absatz 4, Ziffer 2, der Hinweis angebracht werden, dass die Erlaubniskarte nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis gültig ist. Die Gültigkeit einer derartigen Erlaubniskarte ist mit maximal vier Wochen zu befristen.
  9. (9)Absatz 9Die in Abs. 4 angeführten Daten sind im Register des Eisenbahnunternehmens zu speichern.Die in Absatz 4, angeführten Daten sind im Register des Eisenbahnunternehmens zu speichern.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Eisenbahnunternehmen hat geeigneten Eisenbahnbediensteten eine Erlaubniskarte gemäß § 47 Abs. 1 EisbG auszustellen. Ein Ausweis nach § 19 ist einer Erlaubniskarte gleichzuhalten.Das Eisenbahnunternehmen hat geeigneten Eisenbahnbediensteten eine Erlaubniskarte gemäß Paragraph 47, Absatz eins, EisbG auszustellen. Ein Ausweis nach Paragraph 19, ist einer Erlaubniskarte gleichzuhalten.
  2. (2)Absatz 2Erlaubniskarten können auch als beidseitig bedruckte Kunststoffkarten in der Größe 5,4 cm x 8,5 cm mit oder ohne Chipfunktion ausgeführt werden.
  3. (3)Absatz 3Die Gültigkeit der Erlaubniskarte ist mit maximal zehn Jahren zu befristen.
  4. (4)Absatz 4Die Erlaubniskarte hat zumindest folgende Daten zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsBezeichnung des Eisenbahnunternehmens;
    2. 2.Ziffer 2Lichtbild;
    3. 3.Ziffer 3Schriftzug „Erlaubniskarte für Eisenbahnbedienstete“;
    4. 4.Ziffer 4Akademische Grade, Vor- und Familien- oder Nachnamen;
    5. 5.Ziffer 5Schriftzug „Seriennummer“ und die Seriennummer des Ausweises;
    6. 6.Ziffer 6Schriftzug „Gültig bis“ und das Datum des Gültigkeitsablaufs des Ausweises.
  5. (5)Absatz 5Die Befugnisse der Eisenbahnbediensteten sind auf der Erlaubniskarte wie folgt anzugeben:„Diese Erlaubniskarte berechtigt zum Betreten von Eisenbahnanlagen, soweit dies für Eisenbahnbedienstete zur Ausübung ihrer Tätigkeit zwingend erforderlich ist.“
  6. (6)Absatz 6Die Seriennummer ist vom Eisenbahnunternehmen zu vergeben und aus der Jahreszahl und der Ordnungszahl zu bilden, die jährlich mit 1 beginnt und fortlaufend nummeriert wird. Die Zuteilung von Zahlenstöcken an einzelne Organisationseinheiten ist zulässig.
  7. (7)Absatz 7Auf einer Erlaubniskarte darf zusätzlich auch die weitere durch erfolgreiche Prüfung abgeschlossene Ausbildung von Eisenbahnbediensteten im Sinne des § 1 Abs. 2 durch Anführung der zutreffenden Ziffern vermerkt werden. Ausbildungen, die eine notwendige Voraussetzung für andere abgeschlossene Ausbildungen bilden, sind hiebei nicht zu berücksichtigen.Auf einer Erlaubniskarte darf zusätzlich auch die weitere durch erfolgreiche Prüfung abgeschlossene Ausbildung von Eisenbahnbediensteten im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, durch Anführung der zutreffenden Ziffern vermerkt werden. Ausbildungen, die eine notwendige Voraussetzung für andere abgeschlossene Ausbildungen bilden, sind hiebei nicht zu berücksichtigen.
  8. (8)Absatz 8In begründeten Fällen kann an Stelle des Lichtbilds nach Abs. 4 Z 2 der Hinweis angebracht werden, dass die Erlaubniskarte nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis gültig ist. Die Gültigkeit einer derartigen Erlaubniskarte ist mit maximal vier Wochen zu befristen.In begründeten Fällen kann an Stelle des Lichtbilds nach Absatz 4, Ziffer 2, der Hinweis angebracht werden, dass die Erlaubniskarte nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis gültig ist. Die Gültigkeit einer derartigen Erlaubniskarte ist mit maximal vier Wochen zu befristen.
  9. (9)Absatz 9Die in Abs. 4 angeführten Daten sind im Register des Eisenbahnunternehmens zu speichern.Die in Absatz 4, angeführten Daten sind im Register des Eisenbahnunternehmens zu speichern.

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