§ 16 VEXAT

Verordnung explosionsfähige Atmosphären

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2004 bis 31.12.9999

(1) Für den Fall, dass ein Energieausfall zu einer Gefahrenausweitung führen kann, muss Vorsorge getroffen sein, dass Arbeitsmittel unabhängig vom Energieausfall und unabhängig von den übrigen Arbeitsvorgängen in einem sicheren Zustand gehalten werden.

(2) Für den Fall, dass Arbeitsmittel mit Automatikbetrieb vom bestimmungsgemäßen Betrieb abweichen, muss Vorsorge getroffen sein, dass

1.

sie unter sicheren Bedingungen von Hand abgeschaltet werden können und

2.

dies ausschließlich durch Arbeitnehmer/innen durchgeführt wird, die gemäß § 6 schriftlich informiert und unterwiesen sind.

(3) Für den Fall von Notabschaltungen muss Vorsorge getroffen sein, dass gespeicherte Energien so schnell und sicher wie möglich abgebaut oder isoliert werden, damit sie ihre Gefahr bringende Wirkung verlieren.

(4) Maßnahmen nach Abs. 1 bis 3 müssen nicht getroffen werden, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergeben hat, dass die genannten Störungen zu keiner Explosionsgefahr führen können.

(5) Wenn es zum schnellen und sicheren Verlassen gefährdeter Bereiche notwendig ist, sind für die Arbeitnehmer/innen die zur Flucht notwendigen Mittel bereitzustellen und ordnungsgemäß instand zu halten. Diese müssen hinsichtlich möglicher Zündquellen jedenfalls so ausgelegt sein, dass sie unter Berücksichtigung von vorhersehbaren Störungen ein sicheres Verlassen gewährleisten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2004 bis 31.12.9999

(1) Für den Fall, dass ein Energieausfall zu einer Gefahrenausweitung führen kann, muss Vorsorge getroffen sein, dass Arbeitsmittel unabhängig vom Energieausfall und unabhängig von den übrigen Arbeitsvorgängen in einem sicheren Zustand gehalten werden.

(2) Für den Fall, dass Arbeitsmittel mit Automatikbetrieb vom bestimmungsgemäßen Betrieb abweichen, muss Vorsorge getroffen sein, dass

1.

sie unter sicheren Bedingungen von Hand abgeschaltet werden können und

2.

dies ausschließlich durch Arbeitnehmer/innen durchgeführt wird, die gemäß § 6 schriftlich informiert und unterwiesen sind.

(3) Für den Fall von Notabschaltungen muss Vorsorge getroffen sein, dass gespeicherte Energien so schnell und sicher wie möglich abgebaut oder isoliert werden, damit sie ihre Gefahr bringende Wirkung verlieren.

(4) Maßnahmen nach Abs. 1 bis 3 müssen nicht getroffen werden, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergeben hat, dass die genannten Störungen zu keiner Explosionsgefahr führen können.

(5) Wenn es zum schnellen und sicheren Verlassen gefährdeter Bereiche notwendig ist, sind für die Arbeitnehmer/innen die zur Flucht notwendigen Mittel bereitzustellen und ordnungsgemäß instand zu halten. Diese müssen hinsichtlich möglicher Zündquellen jedenfalls so ausgelegt sein, dass sie unter Berücksichtigung von vorhersehbaren Störungen ein sicheres Verlassen gewährleisten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten