§ 3 EisbVO 2003 (weggefallen)

Eisenbahnverordnung 2003

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.06.2014 bis 31.12.9999
Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmittel müssen so beschaffen sein, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen§ 3 EisbVO 2003 (weggefallen) seit 27.06.2014 weggefallen. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmittel gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung und den von der Behörde erteilten Genehmigungen gebaut sind und betrieben werden.

Stand vor dem 26.06.2014

In Kraft vom 15.03.2003 bis 26.06.2014
Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmittel müssen so beschaffen sein, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen§ 3 EisbVO 2003 (weggefallen) seit 27.06.2014 weggefallen. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmittel gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung und den von der Behörde erteilten Genehmigungen gebaut sind und betrieben werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten