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(2) Leckanzeigegeräte bei denen eine Leckanzeigeflüssigkeit verwendet wird, müssen mit der erforderlichen Menge der vom Hersteller genannten Leckanzeigeflüssigkeit gefüllt sein. Die Leckanzeigeflüssigkeit darf keine Korrosionen an den hervorrufen und durch Lagerbehältern Frosteinwirkung oder Alterung ihre Funktionsfähigkeit nicht verlieren. In der Prüfbescheinigung über die erstmalige Prüfung des Lagerbehälters gemäß § 12 ist die Art der zu verwendenden Leckanzeigeflüssigkeit anzuführen. Die in dem durch das Leckanzeigegerät überwachten Raum befindliche Leckanzeigeflüssigkeit muß zur Gänze ausgetauscht werden können.
(2) Leckanzeigegeräte bei denen eine Leckanzeigeflüssigkeit verwendet wird, müssen mit der erforderlichen Menge der vom Hersteller genannten Leckanzeigeflüssigkeit gefüllt sein. Die Leckanzeigeflüssigkeit darf keine Korrosionen an den hervorrufen und durch Lagerbehältern Frosteinwirkung oder Alterung ihre Funktionsfähigkeit nicht verlieren. In der Prüfbescheinigung über die erstmalige Prüfung des Lagerbehälters gemäß § 12 ist die Art der zu verwendenden Leckanzeigeflüssigkeit anzuführen. Die in dem durch das Leckanzeigegerät überwachten Raum befindliche Leckanzeigeflüssigkeit muß zur Gänze ausgetauscht werden können.