§ 25 VbF (weggefallen)

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDoppelwandige Lagerbehälter, Lagerbehälter mit einer Leckschutzauskleidung und Lagerbehälter mit doppeltem Flachboden müssen mit einem ständig die Dichtheit des Lagerbehälters bzw. des Flachbodens kontrollierenden Leckanzeigegerät, wie Vakuumleckanzeigegerät Überdruckleckanzeigegerät mit Luft als Kontrollmedium, Leckanzeigegerät mit Leckanzeigeflüssigkeit o. dgl., versehen sein; das Leckanzeigegerät muß den Einbauvorschriften des Herstellers entsprechend eingebaut sein.
  2. (2)Absatz 2Leckanzeigegeräte bei denen eine Leckanzeigeflüssigkeit verwendet wird, müssen mit der erforderlichen Menge der vom Hersteller genannten Leckanzeigeflüssigkeit gefüllt sein. Die Leckanzeigeflüssigkeit darf keine Korrosionen an den hervorrufen und durch Lagerbehältern Frosteinwirkung oder Alterung ihre Funktionsfähigkeit nicht verlieren. In der Prüfbescheinigung über die erstmalige Prüfung des Lagerbehälters gemäß § 12 ist die Art der zu verwendenden Leckanzeigeflüssigkeit anzuführen. Die in dem durch das Leckanzeigegerät überwachten Raum befindliche Leckanzeigeflüssigkeit muß zur Gänze ausgetauscht werden können.Leckanzeigegeräte bei denen eine Leckanzeigeflüssigkeit verwendet wird, müssen mit der erforderlichen Menge der vom Hersteller genannten Leckanzeigeflüssigkeit gefüllt sein. Die Leckanzeigeflüssigkeit darf keine Korrosionen an den hervorrufen und durch Lagerbehältern Frosteinwirkung oder Alterung ihre Funktionsfähigkeit nicht verlieren. In der Prüfbescheinigung über die erstmalige Prüfung des Lagerbehälters gemäß Paragraph 12, ist die Art der zu verwendenden Leckanzeigeflüssigkeit anzuführen. Die in dem durch das Leckanzeigegerät überwachten Raum befindliche Leckanzeigeflüssigkeit muß zur Gänze ausgetauscht werden können.
§ 25 VbF seit 28.02.2023 weggefallen.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.01.1995 bis 28.02.2023
  1. (1)Absatz einsDoppelwandige Lagerbehälter, Lagerbehälter mit einer Leckschutzauskleidung und Lagerbehälter mit doppeltem Flachboden müssen mit einem ständig die Dichtheit des Lagerbehälters bzw. des Flachbodens kontrollierenden Leckanzeigegerät, wie Vakuumleckanzeigegerät Überdruckleckanzeigegerät mit Luft als Kontrollmedium, Leckanzeigegerät mit Leckanzeigeflüssigkeit o. dgl., versehen sein; das Leckanzeigegerät muß den Einbauvorschriften des Herstellers entsprechend eingebaut sein.
  2. (2)Absatz 2Leckanzeigegeräte bei denen eine Leckanzeigeflüssigkeit verwendet wird, müssen mit der erforderlichen Menge der vom Hersteller genannten Leckanzeigeflüssigkeit gefüllt sein. Die Leckanzeigeflüssigkeit darf keine Korrosionen an den hervorrufen und durch Lagerbehältern Frosteinwirkung oder Alterung ihre Funktionsfähigkeit nicht verlieren. In der Prüfbescheinigung über die erstmalige Prüfung des Lagerbehälters gemäß § 12 ist die Art der zu verwendenden Leckanzeigeflüssigkeit anzuführen. Die in dem durch das Leckanzeigegerät überwachten Raum befindliche Leckanzeigeflüssigkeit muß zur Gänze ausgetauscht werden können.Leckanzeigegeräte bei denen eine Leckanzeigeflüssigkeit verwendet wird, müssen mit der erforderlichen Menge der vom Hersteller genannten Leckanzeigeflüssigkeit gefüllt sein. Die Leckanzeigeflüssigkeit darf keine Korrosionen an den hervorrufen und durch Lagerbehältern Frosteinwirkung oder Alterung ihre Funktionsfähigkeit nicht verlieren. In der Prüfbescheinigung über die erstmalige Prüfung des Lagerbehälters gemäß Paragraph 12, ist die Art der zu verwendenden Leckanzeigeflüssigkeit anzuführen. Die in dem durch das Leckanzeigegerät überwachten Raum befindliche Leckanzeigeflüssigkeit muß zur Gänze ausgetauscht werden können.
§ 25 VbF seit 28.02.2023 weggefallen.

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