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(1) Alle Unterlagen eines Bauentwurfes müssen nach den Regeln des technischen Zeichnens ausgeführt, sachkundig verfasst und aufeinander abgestimmt sein.
(2) Dem Bauentwurf müssen die für die Beurteilung des Bauvorhabens maßgebenden Umstände zu entnehmen sein. Sofern nach dem Stand der Technik Detailfestlegungen erst im Zuge einer nachfolgenden Planungsstufe oder während der Bauherstellung erfolgen, ist darzustellen, an Hand welcher Kriterien die Detailfestlegungen erfolgen und welche Vorkehrungen zur Einhaltung dieser Kriterien getroffen werden.
(3) Sind einzelne der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben für ein Bauvorhaben nicht relevant oder ist deren Vorlage im Hinblick auf den Kenntnisstand und die Prüfmethoden dem Bauwerber billigerweise nicht zumutbar, so kann davon abgesehen werden. Im zweiten Fall ist dies in den Unterlagen anzuführen und zu begründen.
(4) Wenn aus den durch diese Verordnung vorgeschriebenen Unterlagen allein das Bauvorhaben nicht beurteilt werden kann, sind weitere Nachweise (zB Pläne, Berechnungen, Prüfbescheinigungen, Modelle oder Schaubilder) zu erbringen.
(5) Von den in dieser Verordnung festgelegten Darstellungsmaßstäben kann abgewichen werden, wenn hiedurch die Nachvollziehbarkeit nicht beeinträchtigt wird. Von einem in dieser Verordnung festgelegten Darstellungsmaßstab ist abzuweichen, wenn dieser im Einzelfall die Beurteilung nicht oder nur schwer zulässt.
(6) Sofern in Unterlagen auf andere Bestimmungen oder Unterlagen verwiesen wird, ist die anzuwendende Fassung und die Fundstelle anzugeben. Bei Normen, die im Register gemäß § 6 Normengesetz 1971 aufgenommen sind, sowie bei Gesetzen und Verordnungen kann die Angabe der Fundstelle entfallen. Bei einem Verweis auf eine allgemeine Anordnung des Eisenbahnunternehmens gemäß § 21a Abs. 1 EisbG ist die Fassung durch die Zahl des Genehmigungsbescheides anzugeben. Soweit auf Unterlagen verwiesen wird, die nicht veröffentlicht wurden, sind diese den Entwurfsunterlagen beizuschließen.
(7) Die Kilometrierung hat auf drei Dezimalen genau zu erfolgen.
(8) Soweit mit einem genehmigungspflichtigen Bauvorhaben auch genehmigungsfreie Baumaßnahmen im Zusammenhang stehen, sind in den Bauentwurfsunterlagen diesbezüglich nur die zur Beurteilung der genehmigungspflichtigen Maßnahmen erforderlichen Angaben aufzunehmen.
(1) Alle Unterlagen eines Bauentwurfes müssen nach den Regeln des technischen Zeichnens ausgeführt, sachkundig verfasst und aufeinander abgestimmt sein.
(2) Dem Bauentwurf müssen die für die Beurteilung des Bauvorhabens maßgebenden Umstände zu entnehmen sein. Sofern nach dem Stand der Technik Detailfestlegungen erst im Zuge einer nachfolgenden Planungsstufe oder während der Bauherstellung erfolgen, ist darzustellen, an Hand welcher Kriterien die Detailfestlegungen erfolgen und welche Vorkehrungen zur Einhaltung dieser Kriterien getroffen werden.
(3) Sind einzelne der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben für ein Bauvorhaben nicht relevant oder ist deren Vorlage im Hinblick auf den Kenntnisstand und die Prüfmethoden dem Bauwerber billigerweise nicht zumutbar, so kann davon abgesehen werden. Im zweiten Fall ist dies in den Unterlagen anzuführen und zu begründen.
(4) Wenn aus den durch diese Verordnung vorgeschriebenen Unterlagen allein das Bauvorhaben nicht beurteilt werden kann, sind weitere Nachweise (zB Pläne, Berechnungen, Prüfbescheinigungen, Modelle oder Schaubilder) zu erbringen.
(5) Von den in dieser Verordnung festgelegten Darstellungsmaßstäben kann abgewichen werden, wenn hiedurch die Nachvollziehbarkeit nicht beeinträchtigt wird. Von einem in dieser Verordnung festgelegten Darstellungsmaßstab ist abzuweichen, wenn dieser im Einzelfall die Beurteilung nicht oder nur schwer zulässt.
(6) Sofern in Unterlagen auf andere Bestimmungen oder Unterlagen verwiesen wird, ist die anzuwendende Fassung und die Fundstelle anzugeben. Bei Normen, die im Register gemäß § 6 Normengesetz 1971 aufgenommen sind, sowie bei Gesetzen und Verordnungen kann die Angabe der Fundstelle entfallen. Bei einem Verweis auf eine allgemeine Anordnung des Eisenbahnunternehmens gemäß § 21a Abs. 1 EisbG ist die Fassung durch die Zahl des Genehmigungsbescheides anzugeben. Soweit auf Unterlagen verwiesen wird, die nicht veröffentlicht wurden, sind diese den Entwurfsunterlagen beizuschließen.
(7) Die Kilometrierung hat auf drei Dezimalen genau zu erfolgen.
(8) Soweit mit einem genehmigungspflichtigen Bauvorhaben auch genehmigungsfreie Baumaßnahmen im Zusammenhang stehen, sind in den Bauentwurfsunterlagen diesbezüglich nur die zur Beurteilung der genehmigungspflichtigen Maßnahmen erforderlichen Angaben aufzunehmen.