§ 61 VbF (weggefallen)

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, hat der Verantwortliche gemäß § 1 Abs. 3 dafür zu sorgen, daß Personen, die an Anlagen und Einrichtungen gemäß § 12 Abs. 1 Wartungs-, Bau-, Instandhaltungs- oder Reparaturarbeiten durchführen oder sonst tätig sind, über die bestehenden besonderen Gefahren, über die Handhabung der zur Verfügung stehenden Feuerlöschmittel, -geräte und -anlagen und über die zur Bekämpfung von Bränden und zur Vermeidung von Explosionen und Gefahren, insbesondere solchen, die durch besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten ausgelöst werden können, zu ergreifenden sowie über die zur Abwendung von Gefahren bestehenden oder anzuwendenden sonstigen Schutzmaßnahmen nachweislich unterwiesen sind.Sofern Absatz 2, nicht anderes bestimmt, hat der Verantwortliche gemäß Paragraph eins, Absatz 3, dafür zu sorgen, daß Personen, die an Anlagen und Einrichtungen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Wartungs-, Bau-, Instandhaltungs- oder Reparaturarbeiten durchführen oder sonst tätig sind, über die bestehenden besonderen Gefahren, über die Handhabung der zur Verfügung stehenden Feuerlöschmittel, -geräte und -anlagen und über die zur Bekämpfung von Bränden und zur Vermeidung von Explosionen und Gefahren, insbesondere solchen, die durch besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten ausgelöst werden können, zu ergreifenden sowie über die zur Abwendung von Gefahren bestehenden oder anzuwendenden sonstigen Schutzmaßnahmen nachweislich unterwiesen sind.
  2. (2)Absatz 2Wenn zur Durchführung von unter Abs. 1 fallenden Arbeiten Gewerbetreibende herangezogen werden, die zur Ausübung solcher Tätigkeiten befugt sind, so haben diese die im Abs. 1 angeführten Maßnahmen zu treffen.Wenn zur Durchführung von unter Absatz eins, fallenden Arbeiten Gewerbetreibende herangezogen werden, die zur Ausübung solcher Tätigkeiten befugt sind, so haben diese die im Absatz eins, angeführten Maßnahmen zu treffen.
§ 61 VbF seit 28.02.2023 weggefallen.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.01.1995 bis 28.02.2023
  1. (1)Absatz einsSofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, hat der Verantwortliche gemäß § 1 Abs. 3 dafür zu sorgen, daß Personen, die an Anlagen und Einrichtungen gemäß § 12 Abs. 1 Wartungs-, Bau-, Instandhaltungs- oder Reparaturarbeiten durchführen oder sonst tätig sind, über die bestehenden besonderen Gefahren, über die Handhabung der zur Verfügung stehenden Feuerlöschmittel, -geräte und -anlagen und über die zur Bekämpfung von Bränden und zur Vermeidung von Explosionen und Gefahren, insbesondere solchen, die durch besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten ausgelöst werden können, zu ergreifenden sowie über die zur Abwendung von Gefahren bestehenden oder anzuwendenden sonstigen Schutzmaßnahmen nachweislich unterwiesen sind.Sofern Absatz 2, nicht anderes bestimmt, hat der Verantwortliche gemäß Paragraph eins, Absatz 3, dafür zu sorgen, daß Personen, die an Anlagen und Einrichtungen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Wartungs-, Bau-, Instandhaltungs- oder Reparaturarbeiten durchführen oder sonst tätig sind, über die bestehenden besonderen Gefahren, über die Handhabung der zur Verfügung stehenden Feuerlöschmittel, -geräte und -anlagen und über die zur Bekämpfung von Bränden und zur Vermeidung von Explosionen und Gefahren, insbesondere solchen, die durch besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten ausgelöst werden können, zu ergreifenden sowie über die zur Abwendung von Gefahren bestehenden oder anzuwendenden sonstigen Schutzmaßnahmen nachweislich unterwiesen sind.
  2. (2)Absatz 2Wenn zur Durchführung von unter Abs. 1 fallenden Arbeiten Gewerbetreibende herangezogen werden, die zur Ausübung solcher Tätigkeiten befugt sind, so haben diese die im Abs. 1 angeführten Maßnahmen zu treffen.Wenn zur Durchführung von unter Absatz eins, fallenden Arbeiten Gewerbetreibende herangezogen werden, die zur Ausübung solcher Tätigkeiten befugt sind, so haben diese die im Absatz eins, angeführten Maßnahmen zu treffen.
§ 61 VbF seit 28.02.2023 weggefallen.

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