§ 61 VbF (weggefallen)

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
(1) Sofern Abs§ 61 VbF seit 28.02.2023 weggefallen. 2 nicht anderes bestimmt, hat der Verantwortliche gemäß § 1 Abs. 3 dafür zu sorgen, daß Personen, die an Anlagen und Einrichtungen gemäß § 12 Abs. 1 Wartungs-, Bau-, Instandhaltungs- oder Reparaturarbeiten durchführen oder sonst tätig sind, über die bestehenden besonderen Gefahren, über die Handhabung der zur Verfügung stehenden Feuerlöschmittel, -geräte und -anlagen und über die zur Bekämpfung von Bränden und zur Vermeidung von Explosionen und Gefahren, insbesondere solchen, die durch besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten ausgelöst werden können, zu ergreifenden sowie über die zur Abwendung von Gefahren bestehenden oder anzuwendenden sonstigen Schutzmaßnahmen nachweislich unterwiesen sind.

(2) Wenn zur Durchführung von unter Abs. 1 fallenden Arbeiten Gewerbetreibende herangezogen werden, die zur Ausübung solcher Tätigkeiten befugt sind, so haben diese die im Abs. 1 angeführten Maßnahmen zu treffen.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.01.1995 bis 28.02.2023
(1) Sofern Abs§ 61 VbF seit 28.02.2023 weggefallen. 2 nicht anderes bestimmt, hat der Verantwortliche gemäß § 1 Abs. 3 dafür zu sorgen, daß Personen, die an Anlagen und Einrichtungen gemäß § 12 Abs. 1 Wartungs-, Bau-, Instandhaltungs- oder Reparaturarbeiten durchführen oder sonst tätig sind, über die bestehenden besonderen Gefahren, über die Handhabung der zur Verfügung stehenden Feuerlöschmittel, -geräte und -anlagen und über die zur Bekämpfung von Bränden und zur Vermeidung von Explosionen und Gefahren, insbesondere solchen, die durch besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten ausgelöst werden können, zu ergreifenden sowie über die zur Abwendung von Gefahren bestehenden oder anzuwendenden sonstigen Schutzmaßnahmen nachweislich unterwiesen sind.

(2) Wenn zur Durchführung von unter Abs. 1 fallenden Arbeiten Gewerbetreibende herangezogen werden, die zur Ausübung solcher Tätigkeiten befugt sind, so haben diese die im Abs. 1 angeführten Maßnahmen zu treffen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten