§ 125 VbF (weggefallen)

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
Paragraph 125,

Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des sinngemäß geltenden

  1. 1.Ziffer einsim Sinne des § 59 Abs. 2 des Eisenbahngesetzes 1957 und des § 34 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes auch für bereits bestehende Eisenbahnen,im Sinne des Paragraph 59, Absatz 2, des Eisenbahngesetzes 1957 und des Paragraph 34, Absatz 2, des Arbeitnehmerschutzgesetzes auch für bereits bestehende Eisenbahnen,
  2. 2.Ziffer 2im Sinne des § 40 des Rohrleitungsgesetzes auch für bereits genehmigte Rohrleitungsanlagen undim Sinne des Paragraph 40, des Rohrleitungsgesetzes auch für bereits genehmigte Rohrleitungsanlagen und
  3. 3.Ziffer 3im Sinne der §§ 66 und 74 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes auch für bereits bewilligte Betriebsanlagen auf Zivilflugplätzen.im Sinne der Paragraphen 66 und 74 Absatz eins, des Luftfahrtgesetzes auch für bereits bewilligte Betriebsanlagen auf Zivilflugplätzen.
§ 125 VbF seit 28.02.2023 weggefallen.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.01.1995 bis 28.02.2023
Paragraph 125,

Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des sinngemäß geltenden

  1. 1.Ziffer einsim Sinne des § 59 Abs. 2 des Eisenbahngesetzes 1957 und des § 34 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes auch für bereits bestehende Eisenbahnen,im Sinne des Paragraph 59, Absatz 2, des Eisenbahngesetzes 1957 und des Paragraph 34, Absatz 2, des Arbeitnehmerschutzgesetzes auch für bereits bestehende Eisenbahnen,
  2. 2.Ziffer 2im Sinne des § 40 des Rohrleitungsgesetzes auch für bereits genehmigte Rohrleitungsanlagen undim Sinne des Paragraph 40, des Rohrleitungsgesetzes auch für bereits genehmigte Rohrleitungsanlagen und
  3. 3.Ziffer 3im Sinne der §§ 66 und 74 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes auch für bereits bewilligte Betriebsanlagen auf Zivilflugplätzen.im Sinne der Paragraphen 66 und 74 Absatz eins, des Luftfahrtgesetzes auch für bereits bewilligte Betriebsanlagen auf Zivilflugplätzen.
§ 125 VbF seit 28.02.2023 weggefallen.

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