§ 17 EisbVO 2003 (weggefallen)

Eisenbahnverordnung 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Eisenbahnunternehmen hat für Ausbildung und Prüfung der Betriebsbediensteten zu sorgen.
  2. (2)Absatz 2Betriebsbedienstete sind unter Aufsicht von zuverlässigen und geeigneten Lehrbediensteten für ihre Tätigkeit auszubilden.
  3. (3)Absatz 3Während der Ausbildung trägt der Lehrbedienstete die Verantwortung für die ordnungsgemäße Bedienung von Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmitteln.
  4. (4)Absatz 4Nach Abschluss der Ausbildung hat der Betriebsleiter oder ein von ihm beauftragter Betriebsbediensteter, der an der Ausbildung nicht beteiligt war, durch eine Prüfung die Eignung des Ausgebildeten für die vorgesehene Tätigkeit festzustellen.
  5. (5)Absatz 5Nach bestandener Eignungsprüfung ist ein vom Betriebsleiter oder dessen Beauftragten gefertigter Ausweis auszustellen, aus dem hervorgeht, für welche Tätigkeit der Betriebsbedienstete befähigt ist. Dieser Ausweis ist vom Betriebsbediensteten während der Ausübung seines Dienstes mit sich zu führen. Der Ausweis ist einzuziehen, wenn die Voraussetzungen für seine Ausstellung nicht mehr gegeben sind.
  6. (6)Absatz 6Betriebsbedienstete sind nach Abschluss ihrer Ausbildung in regelmäßigen Abständen nachzuschulen.
  7. (7)Absatz 7Für die Ausbildung und Prüfung von Triebfahrzeugführern gelten abweichend von den Abs. 1 bis 6 die Bestimmungen der Triebfahrzeugführer-Verordnung, BGBl. II Nr. 64/1999.Für die Ausbildung und Prüfung von Triebfahrzeugführern gelten abweichend von den Absatz eins bis 6 die Bestimmungen der Triebfahrzeugführer-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 1999,.
§ 17 EisbVO 2003 (weggefallen) seit 01.01.2009 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 15.03.2003 bis 31.12.2008
  1. (1)Absatz einsDas Eisenbahnunternehmen hat für Ausbildung und Prüfung der Betriebsbediensteten zu sorgen.
  2. (2)Absatz 2Betriebsbedienstete sind unter Aufsicht von zuverlässigen und geeigneten Lehrbediensteten für ihre Tätigkeit auszubilden.
  3. (3)Absatz 3Während der Ausbildung trägt der Lehrbedienstete die Verantwortung für die ordnungsgemäße Bedienung von Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmitteln.
  4. (4)Absatz 4Nach Abschluss der Ausbildung hat der Betriebsleiter oder ein von ihm beauftragter Betriebsbediensteter, der an der Ausbildung nicht beteiligt war, durch eine Prüfung die Eignung des Ausgebildeten für die vorgesehene Tätigkeit festzustellen.
  5. (5)Absatz 5Nach bestandener Eignungsprüfung ist ein vom Betriebsleiter oder dessen Beauftragten gefertigter Ausweis auszustellen, aus dem hervorgeht, für welche Tätigkeit der Betriebsbedienstete befähigt ist. Dieser Ausweis ist vom Betriebsbediensteten während der Ausübung seines Dienstes mit sich zu führen. Der Ausweis ist einzuziehen, wenn die Voraussetzungen für seine Ausstellung nicht mehr gegeben sind.
  6. (6)Absatz 6Betriebsbedienstete sind nach Abschluss ihrer Ausbildung in regelmäßigen Abständen nachzuschulen.
  7. (7)Absatz 7Für die Ausbildung und Prüfung von Triebfahrzeugführern gelten abweichend von den Abs. 1 bis 6 die Bestimmungen der Triebfahrzeugführer-Verordnung, BGBl. II Nr. 64/1999.Für die Ausbildung und Prüfung von Triebfahrzeugführern gelten abweichend von den Absatz eins bis 6 die Bestimmungen der Triebfahrzeugführer-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 1999,.
§ 17 EisbVO 2003 (weggefallen) seit 01.01.2009 weggefallen.

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