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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) Besteht die Gefahr, daß der Ausbruch eines Brandes in Betrieben mit Lagereinrichtungen und Abfülleinrichtungen von den dadurch gefährdeten Personen nicht leicht wahrgenommen werden kann, so müssen Brandalarmeinrichtungen vorhanden sein, durch die diese Personen vom Ausbruch eines Brandes sofort und eindeutig in Kenntnis gesetzt werden können.
(2) Besteht die Gefahr, daß der Ausbruch eines Brandes in Betrieben mit Lagereinrichtungen und Abfülleinrichtungen von den dadurch gefährdeten Personen nicht leicht wahrgenommen werden kann, so müssen Brandalarmeinrichtungen vorhanden sein, durch die diese Personen vom Ausbruch eines Brandes sofort und eindeutig in Kenntnis gesetzt werden können.