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Bei Tankstellen mit Selbstbedienung durch Kunden müssen selbsttätig schließende Zapfventile vorhanden sein, die den Voraussetzungen des § 114 Abs. 3 § 115 VbFentsprechen seit 28.02.2023 weggefallen. An jeder Zapfsäule oder in unmittelbarer Nähe jeder Zapfsäule muß eine leicht verständliche Betriebsanleitung deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein. Bei Tankstellen mit Selbstbedienung durch Kunden müssen selbsttätig schließende Zapfventile vorhanden sein, die den Voraussetzungen des Paragraph 114, Absatz 3, entsprechen. An jeder Zapfsäule oder in unmittelbarer Nähe jeder Zapfsäule muß eine leicht verständliche Betriebsanleitung deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein.
Bei Tankstellen mit Selbstbedienung durch Kunden müssen selbsttätig schließende Zapfventile vorhanden sein, die den Voraussetzungen des § 114 Abs. 3 § 115 VbFentsprechen seit 28.02.2023 weggefallen. An jeder Zapfsäule oder in unmittelbarer Nähe jeder Zapfsäule muß eine leicht verständliche Betriebsanleitung deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein. Bei Tankstellen mit Selbstbedienung durch Kunden müssen selbsttätig schließende Zapfventile vorhanden sein, die den Voraussetzungen des Paragraph 114, Absatz 3, entsprechen. An jeder Zapfsäule oder in unmittelbarer Nähe jeder Zapfsäule muß eine leicht verständliche Betriebsanleitung deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein.