§ 8 KennV Schlußbestimmungen

Kennzeichnungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen dieser Verordnung sind Mindestvorschriften nach der Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 in der Fassung der Änderung durch Art. 1 der Richtlinie 2014/27/EU vom 26. Februar 2014. Daher wird gemäß § 95 Abs. 1 ASchG festgelegt, daß die Behörde von den Bestimmungen dieser Verordnung keine Ausnahmen zulassen darf.Die Bestimmungen dieser Verordnung sind Mindestvorschriften nach der Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 in der Fassung der Änderung durch Artikel eins, der Richtlinie 2014/27/EU vom 26. Februar 2014. Daher wird gemäß Paragraph 95, Absatz eins, ASchG festgelegt, daß die Behörde von den Bestimmungen dieser Verordnung keine Ausnahmen zulassen darf.
  2. (2)Absatz 2Zeichen zum Hinweis auf Feuerlöschgeräte müssen der Darstellung nach Anhang 1 ab 1. März 2000 entsprechen.
  3. (3)Absatz 3Im übrigen tritt diese Verordnung mit 1. Juli 1997 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4§§ 1a und 1b jeweils samt Überschrift, die Überschrift zu § 3, § 3 Abs. 1, 1a und 4, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 sowie Anhang 1 Punkt 1.2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 184/2015, treten mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, dass durch das Inkrafttreten von § 1b dieser Verordnung in dem gemäß § 110 Abs. 8 ASchG als Bundesgesetz geltenden § 65 Abs. 4 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), BGBl. 218/1983, im vorletzten Satz der Satzteil „bei den Zugängen deutlich und dauerhaft gekennzeichnet und“ außer Kraft tritt.Paragraphen eins a und 1b jeweils samt Überschrift, die Überschrift zu Paragraph 3,, Paragraph 3, Absatz eins,, 1a und 4, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz eins, sowie Anhang 1 Punkt 1.2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2015,, treten mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gemäß Paragraph 125, Absatz 8, ASchG wird festgestellt, dass durch das Inkrafttreten von Paragraph eins b, dieser Verordnung in dem gemäß Paragraph 110, Absatz 8, ASchG als Bundesgesetz geltenden Paragraph 65, Absatz 4, der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), Bundesgesetzblatt 218 aus 1983,, im vorletzten Satz der Satzteil „bei den Zugängen deutlich und dauerhaft gekennzeichnet und“ außer Kraft tritt.
  5. (5)Absatz 5In § 1a Abs. 1 Z 1 und in § 1b Abs. 3 Z 1 tritt jeweils der zweite Satz mit 1. Juni 2024 außer Kraft.In Paragraph eins a, Absatz eins, Ziffer eins und in Paragraph eins b, Absatz 3, Ziffer eins, tritt jeweils der zweite Satz mit 1. Juni 2024 außer Kraft.

Stand vor dem 30.06.2015

In Kraft vom 01.07.1997 bis 30.06.2015
  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen dieser Verordnung sind Mindestvorschriften nach der Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 in der Fassung der Änderung durch Art. 1 der Richtlinie 2014/27/EU vom 26. Februar 2014. Daher wird gemäß § 95 Abs. 1 ASchG festgelegt, daß die Behörde von den Bestimmungen dieser Verordnung keine Ausnahmen zulassen darf.Die Bestimmungen dieser Verordnung sind Mindestvorschriften nach der Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 in der Fassung der Änderung durch Artikel eins, der Richtlinie 2014/27/EU vom 26. Februar 2014. Daher wird gemäß Paragraph 95, Absatz eins, ASchG festgelegt, daß die Behörde von den Bestimmungen dieser Verordnung keine Ausnahmen zulassen darf.
  2. (2)Absatz 2Zeichen zum Hinweis auf Feuerlöschgeräte müssen der Darstellung nach Anhang 1 ab 1. März 2000 entsprechen.
  3. (3)Absatz 3Im übrigen tritt diese Verordnung mit 1. Juli 1997 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4§§ 1a und 1b jeweils samt Überschrift, die Überschrift zu § 3, § 3 Abs. 1, 1a und 4, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 sowie Anhang 1 Punkt 1.2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 184/2015, treten mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, dass durch das Inkrafttreten von § 1b dieser Verordnung in dem gemäß § 110 Abs. 8 ASchG als Bundesgesetz geltenden § 65 Abs. 4 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), BGBl. 218/1983, im vorletzten Satz der Satzteil „bei den Zugängen deutlich und dauerhaft gekennzeichnet und“ außer Kraft tritt.Paragraphen eins a und 1b jeweils samt Überschrift, die Überschrift zu Paragraph 3,, Paragraph 3, Absatz eins,, 1a und 4, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz eins, sowie Anhang 1 Punkt 1.2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2015,, treten mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gemäß Paragraph 125, Absatz 8, ASchG wird festgestellt, dass durch das Inkrafttreten von Paragraph eins b, dieser Verordnung in dem gemäß Paragraph 110, Absatz 8, ASchG als Bundesgesetz geltenden Paragraph 65, Absatz 4, der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), Bundesgesetzblatt 218 aus 1983,, im vorletzten Satz der Satzteil „bei den Zugängen deutlich und dauerhaft gekennzeichnet und“ außer Kraft tritt.
  5. (5)Absatz 5In § 1a Abs. 1 Z 1 und in § 1b Abs. 3 Z 1 tritt jeweils der zweite Satz mit 1. Juni 2024 außer Kraft.In Paragraph eins a, Absatz eins, Ziffer eins und in Paragraph eins b, Absatz 3, Ziffer eins, tritt jeweils der zweite Satz mit 1. Juni 2024 außer Kraft.

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