§ 38 EisbEPV Fahrzeugdienst

Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie wagentechnische Behandlung (Kontrolle sowie kleinere Reparaturen und Austausch von Verschleißteilen) an Fahrzeugen, darf nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeübt werden.
  2. (2)Absatz 2Diese Eignung setzt die Eignung für „Bremsprobe“, „Verladekontrolle“ und „Fahrzeugkontrolle“ sowie den erfolgreichen Abschluss eines technischen Studiums, einer technisch orientierten höheren berufsbildenden Schule oder einer technischen Berufsausbildung voraus. Für Tätigkeiten rein im Personenverkehr, ausgenommen der Ausbildung nach Abs. 7, kann die Eignung für „Verladekontrolle“ entfallen.Diese Eignung setzt die Eignung für „Bremsprobe“, „Verladekontrolle“ und „Fahrzeugkontrolle“ sowie den erfolgreichen Abschluss eines technischen Studiums, einer technisch orientierten höheren berufsbildenden Schule oder einer technischen Berufsausbildung voraus. Für Tätigkeiten rein im Personenverkehr, ausgenommen der Ausbildung nach Absatz 7,, kann die Eignung für „Verladekontrolle“ entfallen.
  3. (3)Absatz 3Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Fahrzeugdienst“ umfasst im Wesentlichen
    1. 1.Ziffer einsdie Durchführung von wagentechnischen Behandlungen an Schienenfahrzeugen,
    2. 2.Ziffer 2die Beurteilung des Betriebszustandes von Fahrzeugen und Ladungen,
    3. 3.Ziffer 3die Einleitung erforderlicher Maßnahmen,
    4. 4.Ziffer 4die Dokumentation der wagentechnischen Behandlung und Instandsetzungen von Wagen.
  4. (4)Absatz 4Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch mindestens 500 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:
    1. 1.Ziffer einsdie wagentechnische Behandlung (wagentechnische Kontrolle);
    2. 2.Ziffer 2den Aufbau und die Funktion von Schienenfahrzeugen:
      1. a)Litera aMechanischer Aufbau, Laufwerk, Untergestell, Drehgestell, Rahmen;
      2. b)Litera bZug- und Stoßvorrichtungen;
      3. c)Litera cFunktion von Türen, Klappen, öffnungsfähigen Dächern, Verschlüssen, Fenstern, Heizung, Beleuchtung, Klimaanlagen, Sanitäreinrichtungen, Sicherheitseinrichtungen, Feuerlöschern;
  5. (5)Absatz 5Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung sind eine mündliche, eine schriftliche und eine praktische Prüfung über die allgemeinen und die fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.
  6. (6)Absatz 6Die Ausweisung in der Bescheinigung und Prüfung fahrzeugbezogener Fachkenntnisse hinsichtlich bestimmter Typen von Güterwagen entfällt, wenn in der Schulungseinrichtung in einer zusätzlichen Ausbildung die hiezu erforderlichen allgemeinen Fachkenntnisse für Fahrzeugtechnik durch mindestens 200 Unterrichtseinheiten vermittelt wurden und hierüber innerhalb eines Jahres ab Ende dieser Ausbildung eine mündliche, eine praktische und eine schriftliche Prüfung abgelegt wurden.
  7. (7)Absatz 7Die Ausweisung in der Bescheinigung und Prüfung fahrzeugbezogener Fachkenntnisse hinsichtlich bestimmter Typen von Reisezugwagen und Triebwagen entfällt, wenn zusätzlich zur Ausbildung nach Abs. 6 in der Schulungseinrichtung in einer weiteren Ausbildung die hiezu erforderlichen allgemeinen Fachkenntnisse für Fahrzeugtechnik durch mindestens 270 Unterrichtseinheiten vermittelt wurden und hierüber innerhalb eines Jahres ab Ende dieser Ausbildung eine mündliche, eine praktische und eine schriftliche Prüfung abgelegt wurden.Die Ausweisung in der Bescheinigung und Prüfung fahrzeugbezogener Fachkenntnisse hinsichtlich bestimmter Typen von Reisezugwagen und Triebwagen entfällt, wenn zusätzlich zur Ausbildung nach Absatz 6, in der Schulungseinrichtung in einer weiteren Ausbildung die hiezu erforderlichen allgemeinen Fachkenntnisse für Fahrzeugtechnik durch mindestens 270 Unterrichtseinheiten vermittelt wurden und hierüber innerhalb eines Jahres ab Ende dieser Ausbildung eine mündliche, eine praktische und eine schriftliche Prüfung abgelegt wurden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie wagentechnische Behandlung (Kontrolle sowie kleinere Reparaturen und Austausch von Verschleißteilen) an Fahrzeugen, darf nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeübt werden.
  2. (2)Absatz 2Diese Eignung setzt die Eignung für „Bremsprobe“, „Verladekontrolle“ und „Fahrzeugkontrolle“ sowie den erfolgreichen Abschluss eines technischen Studiums, einer technisch orientierten höheren berufsbildenden Schule oder einer technischen Berufsausbildung voraus. Für Tätigkeiten rein im Personenverkehr, ausgenommen der Ausbildung nach Abs. 7, kann die Eignung für „Verladekontrolle“ entfallen.Diese Eignung setzt die Eignung für „Bremsprobe“, „Verladekontrolle“ und „Fahrzeugkontrolle“ sowie den erfolgreichen Abschluss eines technischen Studiums, einer technisch orientierten höheren berufsbildenden Schule oder einer technischen Berufsausbildung voraus. Für Tätigkeiten rein im Personenverkehr, ausgenommen der Ausbildung nach Absatz 7,, kann die Eignung für „Verladekontrolle“ entfallen.
  3. (3)Absatz 3Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Fahrzeugdienst“ umfasst im Wesentlichen
    1. 1.Ziffer einsdie Durchführung von wagentechnischen Behandlungen an Schienenfahrzeugen,
    2. 2.Ziffer 2die Beurteilung des Betriebszustandes von Fahrzeugen und Ladungen,
    3. 3.Ziffer 3die Einleitung erforderlicher Maßnahmen,
    4. 4.Ziffer 4die Dokumentation der wagentechnischen Behandlung und Instandsetzungen von Wagen.
  4. (4)Absatz 4Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch mindestens 500 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:
    1. 1.Ziffer einsdie wagentechnische Behandlung (wagentechnische Kontrolle);
    2. 2.Ziffer 2den Aufbau und die Funktion von Schienenfahrzeugen:
      1. a)Litera aMechanischer Aufbau, Laufwerk, Untergestell, Drehgestell, Rahmen;
      2. b)Litera bZug- und Stoßvorrichtungen;
      3. c)Litera cFunktion von Türen, Klappen, öffnungsfähigen Dächern, Verschlüssen, Fenstern, Heizung, Beleuchtung, Klimaanlagen, Sanitäreinrichtungen, Sicherheitseinrichtungen, Feuerlöschern;
  5. (5)Absatz 5Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung sind eine mündliche, eine schriftliche und eine praktische Prüfung über die allgemeinen und die fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.
  6. (6)Absatz 6Die Ausweisung in der Bescheinigung und Prüfung fahrzeugbezogener Fachkenntnisse hinsichtlich bestimmter Typen von Güterwagen entfällt, wenn in der Schulungseinrichtung in einer zusätzlichen Ausbildung die hiezu erforderlichen allgemeinen Fachkenntnisse für Fahrzeugtechnik durch mindestens 200 Unterrichtseinheiten vermittelt wurden und hierüber innerhalb eines Jahres ab Ende dieser Ausbildung eine mündliche, eine praktische und eine schriftliche Prüfung abgelegt wurden.
  7. (7)Absatz 7Die Ausweisung in der Bescheinigung und Prüfung fahrzeugbezogener Fachkenntnisse hinsichtlich bestimmter Typen von Reisezugwagen und Triebwagen entfällt, wenn zusätzlich zur Ausbildung nach Abs. 6 in der Schulungseinrichtung in einer weiteren Ausbildung die hiezu erforderlichen allgemeinen Fachkenntnisse für Fahrzeugtechnik durch mindestens 270 Unterrichtseinheiten vermittelt wurden und hierüber innerhalb eines Jahres ab Ende dieser Ausbildung eine mündliche, eine praktische und eine schriftliche Prüfung abgelegt wurden.Die Ausweisung in der Bescheinigung und Prüfung fahrzeugbezogener Fachkenntnisse hinsichtlich bestimmter Typen von Reisezugwagen und Triebwagen entfällt, wenn zusätzlich zur Ausbildung nach Absatz 6, in der Schulungseinrichtung in einer weiteren Ausbildung die hiezu erforderlichen allgemeinen Fachkenntnisse für Fahrzeugtechnik durch mindestens 270 Unterrichtseinheiten vermittelt wurden und hierüber innerhalb eines Jahres ab Ende dieser Ausbildung eine mündliche, eine praktische und eine schriftliche Prüfung abgelegt wurden.

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