§ 79 FGV Kontrolle

Flüssiggas-Verordnung 2002

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

Erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter dürfen erst eingebettet bzw. erdgedeckt werden, wenn die Unversehrtheit des Korrosionsschutzes des Behälters am Aufstellungsort unmittelbar vor der Einbettung bzw. Erddeckung durch eine Hochspannungsprüfung festgestellt worden ist. Das Ergebnis der Prüfung muss schriftlich festgehalten sein; dieser Prüfungsbefund muss im Original im Betrieb aufbewahrt werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

Erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter dürfen erst eingebettet bzw. erdgedeckt werden, wenn die Unversehrtheit des Korrosionsschutzes des Behälters am Aufstellungsort unmittelbar vor der Einbettung bzw. Erddeckung durch eine Hochspannungsprüfung festgestellt worden ist. Das Ergebnis der Prüfung muss schriftlich festgehalten sein; dieser Prüfungsbefund muss im Original im Betrieb aufbewahrt werden.

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