§ 18 EisbVO 2003 (weggefallen)

Eisenbahnverordnung 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBetriebsbedienstete haben bei der Bedienung von Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmitteln jene Sorgfalt anzuwenden, die eine sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung gewährleistet.
  2. (2)Absatz 2Betriebsbedienstete haben sich besonnen und rücksichtsvoll zu verhalten.
  3. (3)Absatz 3Betriebsbediensteten ist es untersagt, während des Dienstes und der Dienstbereitschaft alkoholische Getränke oder andere die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich zu nehmen oder den Dienst anzutreten, wenn sie unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel stehen.
  4. (4)Absatz 4Fahrbediensteten ist es untersagt, während des Fahrbetriebes Empfangs- und Wiedergabegeräte für Ton oder Bild zu anderen als betrieblichen Zwecken zu benützen.
§ 18 EisbVO 2003 (weggefallen) seit 01.01.2009 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 15.03.2003 bis 31.12.2008
  1. (1)Absatz einsBetriebsbedienstete haben bei der Bedienung von Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmitteln jene Sorgfalt anzuwenden, die eine sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung gewährleistet.
  2. (2)Absatz 2Betriebsbedienstete haben sich besonnen und rücksichtsvoll zu verhalten.
  3. (3)Absatz 3Betriebsbediensteten ist es untersagt, während des Dienstes und der Dienstbereitschaft alkoholische Getränke oder andere die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich zu nehmen oder den Dienst anzutreten, wenn sie unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel stehen.
  4. (4)Absatz 4Fahrbediensteten ist es untersagt, während des Fahrbetriebes Empfangs- und Wiedergabegeräte für Ton oder Bild zu anderen als betrieblichen Zwecken zu benützen.
§ 18 EisbVO 2003 (weggefallen) seit 01.01.2009 weggefallen.

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