§ 67 FGV

Flüssiggas-Verordnung 2002

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

Oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter dürfen höchstens bis zu dem auf dem Typenschild des Behälters vermerkten höchstzulässigen Füllungsgrad des Behälters mit Flüssiggas in Flüssigphase befüllt werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

Oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter dürfen höchstens bis zu dem auf dem Typenschild des Behälters vermerkten höchstzulässigen Füllungsgrad des Behälters mit Flüssiggas in Flüssigphase befüllt werden.

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