§ 51 EisbEPV Übergangsbestimmungen

Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte Ausweise nach § 38 Abs. 5 der Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung – EisbBBV, BGBl. 398/2008, und nach § 30 Abs. 2 EisbG verlieren ihre Gültigkeit spätestens 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung und sind solange Bescheinigungen und Ausweisen nach dieser Verordnung gleichzuhalten.Vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte Ausweise nach Paragraph 38, Absatz 5, der Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung – EisbBBV, Bundesgesetzblatt 398 aus 2008,, und nach Paragraph 30, Absatz 2, EisbG verlieren ihre Gültigkeit spätestens 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung und sind solange Bescheinigungen und Ausweisen nach dieser Verordnung gleichzuhalten.
  2. (2)Absatz 2Innerhalb von 24 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung können Bescheinigungen ohne vorliegendes Zeugnis ausgestellt werden, wenn vom Betriebsleiter oder einem sachverständigen Prüfer festgestellt wurde, dass
    1. 1.Ziffer einsdie vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossenen Ausbildungen und Prüfungen unter Berücksichtigung der später erfolgten Weiterbildung nach Inhalt und Umfang (allgemeine, infrastruktur- und fahrzeugbezogene Fachkenntnisse) den Anforderungen nach dieser Verordnung gleichwertig sind und
    2. 2.Ziffer 2die Aufzeichnungen belegen, dass
      1. a)Litera aeine Person diese Aus- und Weiterbildungen abgeschlossen und
      2. b)Litera bdie erforderlichen Prüfungen bestanden hat und
      3. c)Litera cseither eine durchgehende praktische Verwendung vorliegt.
    Eine derartige Bescheinigung ersetzt die nach dieser Verordnung ausgestellten Teilnahmebestätigungen und Zeugnisse.
  3. (3)Absatz 3Sachverständige Prüfer können bis spätestens 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung vor Prüfungsbeginn feststellen, dass vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Ausbildungen unter Berücksichtigung der erfolgten unternehmensinternen Weiterbildung nach Inhalt und Umfang den Anforderungen nach dieser Verordnung gleichwertig sind und eine nach dieser Verordnung ausgestellte Teilnahmebestätigung nicht erforderlich ist.
  4. (4)Absatz 4Mit der Überprüfung der körperlichen und geistigen Eignung können auch Personen und Stellen im Sinne des § 176 Abs. 7 zweiter Satz EisbG betraut werden.Mit der Überprüfung der körperlichen und geistigen Eignung können auch Personen und Stellen im Sinne des Paragraph 176, Absatz 7, zweiter Satz EisbG betraut werden.
  5. (5)Absatz 5Bei Personen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits als Betriebsleiter, als Eisenbahnaufsichtsorgan oder in der Fahrdienstleitung tätig waren, bedarf die Fortsetzung der bisherigen qualifizierten Tätigkeit keines Gutachtens nach § 5 Abs. 2.Bei Personen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits als Betriebsleiter, als Eisenbahnaufsichtsorgan oder in der Fahrdienstleitung tätig waren, bedarf die Fortsetzung der bisherigen qualifizierten Tätigkeit keines Gutachtens nach Paragraph 5, Absatz 2,
  6. (6)Absatz 6Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte Erlaubniskarten verlieren ihre Gültigkeit spätestens 24 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und sind solange Erlaubniskarten nach dieser Verordnung gleichzuhalten.
  7. (7)Absatz 7Eine behördliche Genehmigung der Bestellung eines Betriebsleiters oder seines Stellvertreters einer Haupt- oder Nebenbahn bis spätestens zwölf Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ersetzt die in dieser Verordnung vorgesehenen Ausbildungen und Prüfungen für die Ausübung der Tätigkeit eines Betriebsleiters. Gleiches gilt für vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bestellte fachlich zuständige Betriebsleiter sowie deren Stellvertreter im Rahmen ihrer bisherigen Zuständigkeit.
  8. (8)Absatz 8Die selbständige Durchführung eines Lehrgangs vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ist der Unterstützung einer anderen Lehrkraft während eines Lehrgangs bei der Ausbildung gleichzuhalten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte Ausweise nach § 38 Abs. 5 der Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung – EisbBBV, BGBl. 398/2008, und nach § 30 Abs. 2 EisbG verlieren ihre Gültigkeit spätestens 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung und sind solange Bescheinigungen und Ausweisen nach dieser Verordnung gleichzuhalten.Vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte Ausweise nach Paragraph 38, Absatz 5, der Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung – EisbBBV, Bundesgesetzblatt 398 aus 2008,, und nach Paragraph 30, Absatz 2, EisbG verlieren ihre Gültigkeit spätestens 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung und sind solange Bescheinigungen und Ausweisen nach dieser Verordnung gleichzuhalten.
  2. (2)Absatz 2Innerhalb von 24 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung können Bescheinigungen ohne vorliegendes Zeugnis ausgestellt werden, wenn vom Betriebsleiter oder einem sachverständigen Prüfer festgestellt wurde, dass
    1. 1.Ziffer einsdie vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossenen Ausbildungen und Prüfungen unter Berücksichtigung der später erfolgten Weiterbildung nach Inhalt und Umfang (allgemeine, infrastruktur- und fahrzeugbezogene Fachkenntnisse) den Anforderungen nach dieser Verordnung gleichwertig sind und
    2. 2.Ziffer 2die Aufzeichnungen belegen, dass
      1. a)Litera aeine Person diese Aus- und Weiterbildungen abgeschlossen und
      2. b)Litera bdie erforderlichen Prüfungen bestanden hat und
      3. c)Litera cseither eine durchgehende praktische Verwendung vorliegt.
    Eine derartige Bescheinigung ersetzt die nach dieser Verordnung ausgestellten Teilnahmebestätigungen und Zeugnisse.
  3. (3)Absatz 3Sachverständige Prüfer können bis spätestens 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung vor Prüfungsbeginn feststellen, dass vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Ausbildungen unter Berücksichtigung der erfolgten unternehmensinternen Weiterbildung nach Inhalt und Umfang den Anforderungen nach dieser Verordnung gleichwertig sind und eine nach dieser Verordnung ausgestellte Teilnahmebestätigung nicht erforderlich ist.
  4. (4)Absatz 4Mit der Überprüfung der körperlichen und geistigen Eignung können auch Personen und Stellen im Sinne des § 176 Abs. 7 zweiter Satz EisbG betraut werden.Mit der Überprüfung der körperlichen und geistigen Eignung können auch Personen und Stellen im Sinne des Paragraph 176, Absatz 7, zweiter Satz EisbG betraut werden.
  5. (5)Absatz 5Bei Personen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits als Betriebsleiter, als Eisenbahnaufsichtsorgan oder in der Fahrdienstleitung tätig waren, bedarf die Fortsetzung der bisherigen qualifizierten Tätigkeit keines Gutachtens nach § 5 Abs. 2.Bei Personen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits als Betriebsleiter, als Eisenbahnaufsichtsorgan oder in der Fahrdienstleitung tätig waren, bedarf die Fortsetzung der bisherigen qualifizierten Tätigkeit keines Gutachtens nach Paragraph 5, Absatz 2,
  6. (6)Absatz 6Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte Erlaubniskarten verlieren ihre Gültigkeit spätestens 24 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und sind solange Erlaubniskarten nach dieser Verordnung gleichzuhalten.
  7. (7)Absatz 7Eine behördliche Genehmigung der Bestellung eines Betriebsleiters oder seines Stellvertreters einer Haupt- oder Nebenbahn bis spätestens zwölf Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ersetzt die in dieser Verordnung vorgesehenen Ausbildungen und Prüfungen für die Ausübung der Tätigkeit eines Betriebsleiters. Gleiches gilt für vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bestellte fachlich zuständige Betriebsleiter sowie deren Stellvertreter im Rahmen ihrer bisherigen Zuständigkeit.
  8. (8)Absatz 8Die selbständige Durchführung eines Lehrgangs vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ist der Unterstützung einer anderen Lehrkraft während eines Lehrgangs bei der Ausbildung gleichzuhalten.

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