§ 51 EisbEPV

Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999

(1) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte Ausweise nach § 38 Abs. 5 der Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung – EisbBBV, BGBl. 398/2008, und nach § 30 Abs. 2 EisbG verlieren ihre Gültigkeit spätestens 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung und sind solange Bescheinigungen und Ausweisen nach dieser Verordnung gleichzuhalten.

(2) Innerhalb von 24 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung können Bescheinigungen ohne vorliegendes Zeugnis ausgestellt werden, wenn vom Betriebsleiter oder einem sachverständigen Prüfer festgestellt wurde, dass

1.

die vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossenen Ausbildungen und Prüfungen unter Berücksichtigung der später erfolgten Weiterbildung nach Inhalt und Umfang (allgemeine, infrastruktur- und fahrzeugbezogene Fachkenntnisse) den Anforderungen nach dieser Verordnung gleichwertig sind und

2.

die Aufzeichnungen belegen, dass

a)

eine Person diese Aus- und Weiterbildungen abgeschlossen und

b)

die erforderlichen Prüfungen bestanden hat und

c)

seither eine durchgehende praktische Verwendung vorliegt.

Eine derartige Bescheinigung ersetzt die nach dieser Verordnung ausgestellten Teilnahmebestätigungen und Zeugnisse.

(3) Sachverständige Prüfer können bis spätestens 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung vor Prüfungsbeginn feststellen, dass vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Ausbildungen unter Berücksichtigung der erfolgten unternehmensinternen Weiterbildung nach Inhalt und Umfang den Anforderungen nach dieser Verordnung gleichwertig sind und eine nach dieser Verordnung ausgestellte Teilnahmebestätigung nicht erforderlich ist.

(4) Mit der Überprüfung der körperlichen und geistigen Eignung können auch Personen und Stellen im Sinne des § 176 Abs. 7 zweiter Satz EisbG betraut werden.

(5) Bei Personen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits als Betriebsleiter, als Eisenbahnaufsichtsorgan oder in der Fahrdienstleitung tätig waren, bedarf die Fortsetzung der bisherigen qualifizierten Tätigkeit keines Gutachtens nach § 5 Abs. 2.

(6) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte Erlaubniskarten verlieren ihre Gültigkeit spätestens 24 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und sind solange Erlaubniskarten nach dieser Verordnung gleichzuhalten.

(7) Eine behördliche Genehmigung der Bestellung eines Betriebsleiters oder seines Stellvertreters einer Haupt- oder Nebenbahn bis spätestens zwölf Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ersetzt die in dieser Verordnung vorgesehenen Ausbildungen und Prüfungen für die Ausübung der Tätigkeit eines Betriebsleiters. Gleiches gilt für vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bestellte fachlich zuständige Betriebsleiter sowie deren Stellvertreter im Rahmen ihrer bisherigen Zuständigkeit.

(8) Die selbständige Durchführung eines Lehrgangs vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ist der Unterstützung einer anderen Lehrkraft während eines Lehrgangs bei der Ausbildung gleichzuhalten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999

(1) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte Ausweise nach § 38 Abs. 5 der Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung – EisbBBV, BGBl. 398/2008, und nach § 30 Abs. 2 EisbG verlieren ihre Gültigkeit spätestens 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung und sind solange Bescheinigungen und Ausweisen nach dieser Verordnung gleichzuhalten.

(2) Innerhalb von 24 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung können Bescheinigungen ohne vorliegendes Zeugnis ausgestellt werden, wenn vom Betriebsleiter oder einem sachverständigen Prüfer festgestellt wurde, dass

1.

die vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossenen Ausbildungen und Prüfungen unter Berücksichtigung der später erfolgten Weiterbildung nach Inhalt und Umfang (allgemeine, infrastruktur- und fahrzeugbezogene Fachkenntnisse) den Anforderungen nach dieser Verordnung gleichwertig sind und

2.

die Aufzeichnungen belegen, dass

a)

eine Person diese Aus- und Weiterbildungen abgeschlossen und

b)

die erforderlichen Prüfungen bestanden hat und

c)

seither eine durchgehende praktische Verwendung vorliegt.

Eine derartige Bescheinigung ersetzt die nach dieser Verordnung ausgestellten Teilnahmebestätigungen und Zeugnisse.

(3) Sachverständige Prüfer können bis spätestens 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung vor Prüfungsbeginn feststellen, dass vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Ausbildungen unter Berücksichtigung der erfolgten unternehmensinternen Weiterbildung nach Inhalt und Umfang den Anforderungen nach dieser Verordnung gleichwertig sind und eine nach dieser Verordnung ausgestellte Teilnahmebestätigung nicht erforderlich ist.

(4) Mit der Überprüfung der körperlichen und geistigen Eignung können auch Personen und Stellen im Sinne des § 176 Abs. 7 zweiter Satz EisbG betraut werden.

(5) Bei Personen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits als Betriebsleiter, als Eisenbahnaufsichtsorgan oder in der Fahrdienstleitung tätig waren, bedarf die Fortsetzung der bisherigen qualifizierten Tätigkeit keines Gutachtens nach § 5 Abs. 2.

(6) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte Erlaubniskarten verlieren ihre Gültigkeit spätestens 24 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und sind solange Erlaubniskarten nach dieser Verordnung gleichzuhalten.

(7) Eine behördliche Genehmigung der Bestellung eines Betriebsleiters oder seines Stellvertreters einer Haupt- oder Nebenbahn bis spätestens zwölf Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ersetzt die in dieser Verordnung vorgesehenen Ausbildungen und Prüfungen für die Ausübung der Tätigkeit eines Betriebsleiters. Gleiches gilt für vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bestellte fachlich zuständige Betriebsleiter sowie deren Stellvertreter im Rahmen ihrer bisherigen Zuständigkeit.

(8) Die selbständige Durchführung eines Lehrgangs vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ist der Unterstützung einer anderen Lehrkraft während eines Lehrgangs bei der Ausbildung gleichzuhalten.

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