§ 34 FGV

Flüssiggas-Verordnung 2002

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

(1) Rohrleitungen mit einem Betriebsdruck von mehr als 100 mbar bis einschließlich 0,5 bar müssen entsprechend ihrer Verwendung für die nachstehend angeführten Nenndrücke PN bemessen sein:

 

Nenndruck PN (bar)

Rohre, Verbindungsstücke, Formstücke und Absperrarmaturen

PN 4

sonstige Einbauten

PN 4

Schläuche

PN 30 (Berstdruck)

(2) Rohrleitungen mit einem Betriebsdruck bis einschließlich 100 mbar müssen nach den Regeln der Technik (§ 11) bemessen sein.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

(1) Rohrleitungen mit einem Betriebsdruck von mehr als 100 mbar bis einschließlich 0,5 bar müssen entsprechend ihrer Verwendung für die nachstehend angeführten Nenndrücke PN bemessen sein:

 

Nenndruck PN (bar)

Rohre, Verbindungsstücke, Formstücke und Absperrarmaturen

PN 4

sonstige Einbauten

PN 4

Schläuche

PN 30 (Berstdruck)

(2) Rohrleitungen mit einem Betriebsdruck bis einschließlich 100 mbar müssen nach den Regeln der Technik (§ 11) bemessen sein.

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