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Legende:
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Bereiche, in denen Gefahren, wie bei Ausfließen von brennbaren Flüssigkeiten, Bränden und Explosionen, auftreten können, müssen auf Fluchtwegen jederzeit rasch, ungehindert und sicher verlassen werden können§ 59 VbF seit 28.02.2023 weggefallen. Von solchen Gefahren bedrohte Fahrzeuge müssen, soweit dies ohne Gefährdung von Personen möglich ist, aus diesen Bereichen entfernt werden können.
Bereiche, in denen Gefahren, wie bei Ausfließen von brennbaren Flüssigkeiten, Bränden und Explosionen, auftreten können, müssen auf Fluchtwegen jederzeit rasch, ungehindert und sicher verlassen werden können§ 59 VbF seit 28.02.2023 weggefallen. Von solchen Gefahren bedrohte Fahrzeuge müssen, soweit dies ohne Gefährdung von Personen möglich ist, aus diesen Bereichen entfernt werden können.