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(2) Die Auffangwanne muß die höchstzulässige Lagermenge an brennbarer Flüssigkeit nur dann zur Gänze aufnehmen können, wenn die Lagerung in einem einzigen oberirdischen Lagerbehälter erfolgt; bei einer Lagerung in mehreren oberirdischen Lagerbehältern muß die Auffangwanne die höchstzulässige Lagermenge des größten Lagerbehälters, mindestens jedoch 75 vH der höchstzulässigen gesamten Lagermenge aufnehmen können.
(3) Erfolgt die Lagerung in einwandigen ortsveränderlichen Behältern, so muß die Auffangwanne mindestens 75 vH des Nenninhaltes aller in ihr gelagerten Behälter, jedenfalls jedoch den Nenninhalt des größten Behälters aufnehmen können. Werden zur Lagerung ausschließlich bruchfeste ortsveränderliche Behälter aus metallischen Werkstoffen verwendet, so muß die Auffangwanne mindestens 50 vH des Nenninhaltes aller in ihr gelagerten Behälter, jedenfalls jedoch den Nenninhalt des größten Behälters aufnehmen können. Werden zur Lagerung ausschließlich bruchfeste händisch bewegbare Behälter aus metallischen Werkstoffen verwendet, so muß die Auffangwanne mindestens 30 vH des Nenninhaltes aller in ihr gelagerten Behälter, jedenfalls jedoch den Nenninhalt des größten Behälters aufnehmen können.
(4) Je nach der Besonderheit des Einzelfalles hat die Behörde eine Leckanzeige oder optische Kontrolle, Feuerlöscheinrichtungen mit geeigneten Löschmitteln und -geräten sowie Einrichtungen und Geräte zum Abpumpen und Entfernen ausgeflossener brennbarer Flüssigkeiten sowie von Niederschlagswasser vorzuschreiben.
(2) Die Auffangwanne muß die höchstzulässige Lagermenge an brennbarer Flüssigkeit nur dann zur Gänze aufnehmen können, wenn die Lagerung in einem einzigen oberirdischen Lagerbehälter erfolgt; bei einer Lagerung in mehreren oberirdischen Lagerbehältern muß die Auffangwanne die höchstzulässige Lagermenge des größten Lagerbehälters, mindestens jedoch 75 vH der höchstzulässigen gesamten Lagermenge aufnehmen können.
(3) Erfolgt die Lagerung in einwandigen ortsveränderlichen Behältern, so muß die Auffangwanne mindestens 75 vH des Nenninhaltes aller in ihr gelagerten Behälter, jedenfalls jedoch den Nenninhalt des größten Behälters aufnehmen können. Werden zur Lagerung ausschließlich bruchfeste ortsveränderliche Behälter aus metallischen Werkstoffen verwendet, so muß die Auffangwanne mindestens 50 vH des Nenninhaltes aller in ihr gelagerten Behälter, jedenfalls jedoch den Nenninhalt des größten Behälters aufnehmen können. Werden zur Lagerung ausschließlich bruchfeste händisch bewegbare Behälter aus metallischen Werkstoffen verwendet, so muß die Auffangwanne mindestens 30 vH des Nenninhaltes aller in ihr gelagerten Behälter, jedenfalls jedoch den Nenninhalt des größten Behälters aufnehmen können.
(4) Je nach der Besonderheit des Einzelfalles hat die Behörde eine Leckanzeige oder optische Kontrolle, Feuerlöscheinrichtungen mit geeigneten Löschmitteln und -geräten sowie Einrichtungen und Geräte zum Abpumpen und Entfernen ausgeflossener brennbarer Flüssigkeiten sowie von Niederschlagswasser vorzuschreiben.