§ 46 EisbEPV Antragstellung

Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Bestellung zum sachverständigen Prüfer ist bei der Bundesministerin/beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu beantragen.

(2) Mit dem erstmaligen Antrag auf Bestellung als sachverständiger Prüfer sind vorzulegen:

1.

Angaben über die angestrebten Prüfungsgegenstände jeweils einschließlich der Umschreibung der infrastruktur- oder fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse;

2.

die in § 15a Z 3 bis 7 EisbG angeführten Unterlagen;

3.

Angaben über die abgeschlossenen Ausbildungen;

4.

Angaben über die bisherige berufliche Tätigkeit;

5.

eine Kopie der aktuellen oder letztgültigen Bescheinigung;

6.

Angaben, durch welche Vorkehrungen die allgemeinen, infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse auf aktuellem Stand gehalten werden.

(3) Abweichend von Abs. 2 genügt die Angabe des angestrebten Prüfungsgegenstandes, wenn die Eignung aufgrund der Eintragung für ein entsprechendes Fachgebiet in die Sachverständigenliste als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger nachgewiesen wird.

(4) Bei einem Antrag auf Verlängerung der Bestellung oder Aufnahme eines weiteren Prüfungsgegenstandes sind die eingetretenen Änderungen hinsichtlich der nach Abs. 2 und 3 vorgelegten Angaben bekannt zu geben.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Bestellung zum sachverständigen Prüfer ist bei der Bundesministerin/beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu beantragen.

(2) Mit dem erstmaligen Antrag auf Bestellung als sachverständiger Prüfer sind vorzulegen:

1.

Angaben über die angestrebten Prüfungsgegenstände jeweils einschließlich der Umschreibung der infrastruktur- oder fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse;

2.

die in § 15a Z 3 bis 7 EisbG angeführten Unterlagen;

3.

Angaben über die abgeschlossenen Ausbildungen;

4.

Angaben über die bisherige berufliche Tätigkeit;

5.

eine Kopie der aktuellen oder letztgültigen Bescheinigung;

6.

Angaben, durch welche Vorkehrungen die allgemeinen, infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse auf aktuellem Stand gehalten werden.

(3) Abweichend von Abs. 2 genügt die Angabe des angestrebten Prüfungsgegenstandes, wenn die Eignung aufgrund der Eintragung für ein entsprechendes Fachgebiet in die Sachverständigenliste als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger nachgewiesen wird.

(4) Bei einem Antrag auf Verlängerung der Bestellung oder Aufnahme eines weiteren Prüfungsgegenstandes sind die eingetretenen Änderungen hinsichtlich der nach Abs. 2 und 3 vorgelegten Angaben bekannt zu geben.

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