Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung (EisbEPV) Fundstelle

Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 19 Abs. 4, 21c und 30 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt
Allgemeines

 

§ 1.

Geltungsbereich

§ 2.

Eignung

§ 3.

Mindestalter

§ 4.

Körperliche Eignung

§ 5.

Geistige Eignung

§ 6.

Zuverlässigkeit

§ 7.

Ausbildungsgrundsätze

§ 8.

Fachkenntnisse

§ 9.

Abschluss der Ausbildung

§ 10.

Teilnahmebestätigung

§ 11.

Prüfungen

§ 12.

Durchführung der Prüfung

§ 13.

Zeugnis

§ 14.

Erste Hilfe und lebensrettende Sofortmaßnahmen

§ 15.

Praktische Ausübung

§ 16.

Weiterbildung

§ 17.

Gemeinsame Bestimmungen zu Erlaubniskarten, Ausweisen und Bescheinigungen

§ 18.

Erlaubniskarte

§ 19.

Ausweis

§ 20.

Bescheinigung

§ 21.

Nachweise

§ 22.

Register

2. Abschnitt
Besondere Ausbildungen

§ 23.

Betriebsdienst

§ 24.

Sicherung von Eisenbahnkreuzungen

§ 25.

Betriebskoordination

§ 26.

Betriebsassistenz

§ 27.

Fahrdienstleitungsassistenz

§ 28.

Fahrdienstleitung

§ 29.

Fahrzeugsicherung

§ 30.

Bremsprobe

§ 31.

Fahrtvorbereitung

§ 32.

Verschub

§ 33.

Verschubleitung

§ 34.

Zugräumung

§ 35.

Zugbegleitung

§ 36.

Verladekontrolle

§ 37.

Fahrzeugkontrolle

§ 38.

Fahrzeugdienst

§ 39.

Eisenbahnaufsichtsorgan

§ 40.

Betriebsleitung

3. Abschnitt
Schulungseinrichtungen

§ 41.

Organisation von Schulungseinrichtungen

§ 42.

Lehrkraft

§ 43.

Genehmigungsantrag

§ 44.

Genehmigung als Schulungseinrichtung

4. Abschnitt
Sachverständige Prüfer

§ 45.

Voraussetzungen

§ 46.

Antragstellung

§ 47.

Bestellung zum sachverständigen Prüfer

§ 48.

Verzeichnis der sachverständigen Prüfer

§ 49.

Pflichten der sachverständigen Prüfer

5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 50.

Anerkennung abgeschlossener Ausbildungen

§ 51.

Übergangsbestimmungen

§ 52.

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

§ 53.

Inkrafttreten

 

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 19 Abs. 4, 21c und 30 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt
Allgemeines

 

§ 1.

Geltungsbereich

§ 2.

Eignung

§ 3.

Mindestalter

§ 4.

Körperliche Eignung

§ 5.

Geistige Eignung

§ 6.

Zuverlässigkeit

§ 7.

Ausbildungsgrundsätze

§ 8.

Fachkenntnisse

§ 9.

Abschluss der Ausbildung

§ 10.

Teilnahmebestätigung

§ 11.

Prüfungen

§ 12.

Durchführung der Prüfung

§ 13.

Zeugnis

§ 14.

Erste Hilfe und lebensrettende Sofortmaßnahmen

§ 15.

Praktische Ausübung

§ 16.

Weiterbildung

§ 17.

Gemeinsame Bestimmungen zu Erlaubniskarten, Ausweisen und Bescheinigungen

§ 18.

Erlaubniskarte

§ 19.

Ausweis

§ 20.

Bescheinigung

§ 21.

Nachweise

§ 22.

Register

2. Abschnitt
Besondere Ausbildungen

§ 23.

Betriebsdienst

§ 24.

Sicherung von Eisenbahnkreuzungen

§ 25.

Betriebskoordination

§ 26.

Betriebsassistenz

§ 27.

Fahrdienstleitungsassistenz

§ 28.

Fahrdienstleitung

§ 29.

Fahrzeugsicherung

§ 30.

Bremsprobe

§ 31.

Fahrtvorbereitung

§ 32.

Verschub

§ 33.

Verschubleitung

§ 34.

Zugräumung

§ 35.

Zugbegleitung

§ 36.

Verladekontrolle

§ 37.

Fahrzeugkontrolle

§ 38.

Fahrzeugdienst

§ 39.

Eisenbahnaufsichtsorgan

§ 40.

Betriebsleitung

3. Abschnitt
Schulungseinrichtungen

§ 41.

Organisation von Schulungseinrichtungen

§ 42.

Lehrkraft

§ 43.

Genehmigungsantrag

§ 44.

Genehmigung als Schulungseinrichtung

4. Abschnitt
Sachverständige Prüfer

§ 45.

Voraussetzungen

§ 46.

Antragstellung

§ 47.

Bestellung zum sachverständigen Prüfer

§ 48.

Verzeichnis der sachverständigen Prüfer

§ 49.

Pflichten der sachverständigen Prüfer

5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 50.

Anerkennung abgeschlossener Ausbildungen

§ 51.

Übergangsbestimmungen

§ 52.

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

§ 53.

Inkrafttreten

 

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