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Über jede Prüfung ist eine Prüfbescheinigung auszustellen, die insbesondere festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat; die Prüfbescheinigung über die erstmalige Prüfung hat gegebenenfalls Angaben gemäß § 23 Abs. 4 oder gemäß § 25 Abs. 2 zu enthalten. Die Prüfbescheinigung und sonstige die Prüfungen betreffende Schriftstücke sind im Original, einer Zweitschrift oder einer Ablichtung im Betrieb aufzubewahren. Der Prüfer hat je eine Abschrift der Prüfbescheinigung der zuständigen Behörde und dem zuständigen Arbeitsinspektorat unverzüglich zu übersenden, wenn er Über jede Prüfung ist eine Prüfbescheinigung auszustellen, die insbesondere festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat; die Prüfbescheinigung über die erstmalige Prüfung hat gegebenenfalls Angaben gemäß Paragraph 23, Absatz 4, oder gemäß Paragraph 25, Absatz 2, zu enthalten. Die Prüfbescheinigung und sonstige die Prüfungen betreffende Schriftstücke sind im Original, einer Zweitschrift oder einer Ablichtung im Betrieb aufzubewahren. Der Prüfer hat je eine Abschrift der Prüfbescheinigung der zuständigen Behörde und dem zuständigen Arbeitsinspektorat unverzüglich zu übersenden, wenn er
Über jede Prüfung ist eine Prüfbescheinigung auszustellen, die insbesondere festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat; die Prüfbescheinigung über die erstmalige Prüfung hat gegebenenfalls Angaben gemäß § 23 Abs. 4 oder gemäß § 25 Abs. 2 zu enthalten. Die Prüfbescheinigung und sonstige die Prüfungen betreffende Schriftstücke sind im Original, einer Zweitschrift oder einer Ablichtung im Betrieb aufzubewahren. Der Prüfer hat je eine Abschrift der Prüfbescheinigung der zuständigen Behörde und dem zuständigen Arbeitsinspektorat unverzüglich zu übersenden, wenn er Über jede Prüfung ist eine Prüfbescheinigung auszustellen, die insbesondere festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat; die Prüfbescheinigung über die erstmalige Prüfung hat gegebenenfalls Angaben gemäß Paragraph 23, Absatz 4, oder gemäß Paragraph 25, Absatz 2, zu enthalten. Die Prüfbescheinigung und sonstige die Prüfungen betreffende Schriftstücke sind im Original, einer Zweitschrift oder einer Ablichtung im Betrieb aufzubewahren. Der Prüfer hat je eine Abschrift der Prüfbescheinigung der zuständigen Behörde und dem zuständigen Arbeitsinspektorat unverzüglich zu übersenden, wenn er