§ 18 VbF (weggefallen)

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
Über jede Prüfung ist eine Prüfbescheinigung auszustellen, die insbesondere festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat; die Prüfbescheinigung über die erstmalige Prüfung hat gegebenenfalls Angaben gemäß § 23 Abs. 4 § 18 VbFoder gemäß § 25 Abs. 2 zu enthalten seit 28.02.2023 weggefallen. Die Prüfbescheinigung und sonstige die Prüfungen betreffende Schriftstücke sind im Original, einer Zweitschrift oder einer Ablichtung im Betrieb aufzubewahren. Der Prüfer hat je eine Abschrift der Prüfbescheinigung der zuständigen Behörde und dem zuständigen Arbeitsinspektorat unverzüglich zu übersenden, wenn er

1.

die erstmalige Prüfung vorgenommen hat,

2.

bei einer wiederkehrenden Prüfung einen schwerwiegenden Mangel, wie einen solchen nach § 19 Abs. 2, festgestellt hat,

3.

auf Grund des Ergebnisses einer wiederkehrenden Prüfung kürzere Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen für erforderlich hält oder

4.

eine außerordentliche Prüfung vorgenommen hat.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.01.1995 bis 28.02.2023
Über jede Prüfung ist eine Prüfbescheinigung auszustellen, die insbesondere festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat; die Prüfbescheinigung über die erstmalige Prüfung hat gegebenenfalls Angaben gemäß § 23 Abs. 4 § 18 VbFoder gemäß § 25 Abs. 2 zu enthalten seit 28.02.2023 weggefallen. Die Prüfbescheinigung und sonstige die Prüfungen betreffende Schriftstücke sind im Original, einer Zweitschrift oder einer Ablichtung im Betrieb aufzubewahren. Der Prüfer hat je eine Abschrift der Prüfbescheinigung der zuständigen Behörde und dem zuständigen Arbeitsinspektorat unverzüglich zu übersenden, wenn er

1.

die erstmalige Prüfung vorgenommen hat,

2.

bei einer wiederkehrenden Prüfung einen schwerwiegenden Mangel, wie einen solchen nach § 19 Abs. 2, festgestellt hat,

3.

auf Grund des Ergebnisses einer wiederkehrenden Prüfung kürzere Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen für erforderlich hält oder

4.

eine außerordentliche Prüfung vorgenommen hat.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten