§ 19 VEXAT Bohr- und Behandlungsarbeiten

Verordnung explosionsfähige Atmosphären

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2004 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei Bohrarbeiten wie Erkundungs- und Gewinnungsbohrungen sowie bei Behandlungsarbeiten an fertig gestellten Bohrlöchern (Sonden) sind, sofern die Ermittlung und Beurteilung der Explosionsgefahren dies erfordert, vorzusehen:
    1. 1.Ziffer einsÜberwachungseinrichtungen, die an festgelegten Stellen die Gaskonzentrationen automatisch und kontinuierlich messen,
    2. 2.Ziffer 2automatische Alarmsysteme und
    3. 3.Ziffer 3Einrichtungen zur automatischen Abschaltung von elektrischen Betriebsmitteln und Verbrennungsmotoren.
  2. (2)Absatz 2Wenn automatische Messungen erfolgen, müssen die Messergebnisse aufgezeichnet werden und muss im Explosionsschutzdokument festgelegt werden, ob, in welcher Form und wie lange die Messergebnisse aufbewahrt werden müssen.
  3. (3)Absatz 3Es sind geeignete technische Maßnahmen vorzusehen, die den Gefahr bringenden Austritt brennbarer Arbeitsstoffe aus der Bohrung verhindern oder deren gefahrlose Ableitung ermöglichen.
  4. (4)Absatz 4Die Systeme zur Absperrung und Druckentlastung von Bohrlöchern und Rohrleitungen müssen im Fall von Störungen von geeigneten Stellen aus, zB vom Bedienungsstand oder von einer sonstigen sicheren Stelle, sicher fernbedienbar sein. Diese geeigneten Stellen sind auf Grund der Ermittlung und Beurteilung der Explosionsgefahren im Explosionsschutzdokument festzulegen.
  5. (5)Absatz 5Außerhalb des explosionsgefährdeten Bereiches muss eine Notabschalteinrichtung vorhanden sein, die im explosionsgefährdeten Bereich sämtliche Betriebsmittel stillsetzt bzw. die gesamte elektrische Anlage im explosionsgefährdeten Bereich allpolig abschaltet. § 16 Abs. 3 bleibt unberührt.Außerhalb des explosionsgefährdeten Bereiches muss eine Notabschalteinrichtung vorhanden sein, die im explosionsgefährdeten Bereich sämtliche Betriebsmittel stillsetzt bzw. die gesamte elektrische Anlage im explosionsgefährdeten Bereich allpolig abschaltet. Paragraph 16, Absatz 3, bleibt unberührt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2004 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei Bohrarbeiten wie Erkundungs- und Gewinnungsbohrungen sowie bei Behandlungsarbeiten an fertig gestellten Bohrlöchern (Sonden) sind, sofern die Ermittlung und Beurteilung der Explosionsgefahren dies erfordert, vorzusehen:
    1. 1.Ziffer einsÜberwachungseinrichtungen, die an festgelegten Stellen die Gaskonzentrationen automatisch und kontinuierlich messen,
    2. 2.Ziffer 2automatische Alarmsysteme und
    3. 3.Ziffer 3Einrichtungen zur automatischen Abschaltung von elektrischen Betriebsmitteln und Verbrennungsmotoren.
  2. (2)Absatz 2Wenn automatische Messungen erfolgen, müssen die Messergebnisse aufgezeichnet werden und muss im Explosionsschutzdokument festgelegt werden, ob, in welcher Form und wie lange die Messergebnisse aufbewahrt werden müssen.
  3. (3)Absatz 3Es sind geeignete technische Maßnahmen vorzusehen, die den Gefahr bringenden Austritt brennbarer Arbeitsstoffe aus der Bohrung verhindern oder deren gefahrlose Ableitung ermöglichen.
  4. (4)Absatz 4Die Systeme zur Absperrung und Druckentlastung von Bohrlöchern und Rohrleitungen müssen im Fall von Störungen von geeigneten Stellen aus, zB vom Bedienungsstand oder von einer sonstigen sicheren Stelle, sicher fernbedienbar sein. Diese geeigneten Stellen sind auf Grund der Ermittlung und Beurteilung der Explosionsgefahren im Explosionsschutzdokument festzulegen.
  5. (5)Absatz 5Außerhalb des explosionsgefährdeten Bereiches muss eine Notabschalteinrichtung vorhanden sein, die im explosionsgefährdeten Bereich sämtliche Betriebsmittel stillsetzt bzw. die gesamte elektrische Anlage im explosionsgefährdeten Bereich allpolig abschaltet. § 16 Abs. 3 bleibt unberührt.Außerhalb des explosionsgefährdeten Bereiches muss eine Notabschalteinrichtung vorhanden sein, die im explosionsgefährdeten Bereich sämtliche Betriebsmittel stillsetzt bzw. die gesamte elektrische Anlage im explosionsgefährdeten Bereich allpolig abschaltet. Paragraph 16, Absatz 3, bleibt unberührt.

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