§ 131 VbF (weggefallen)

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
(1) Gemäß § 33 Abs. 4 § 131 VbFdes Arbeitnehmerschutzgesetzes wird festgestellt, daß mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung, soweit § 128 nicht anderes bestimmt, folgende Rechtsvorschriften außer Kraft treten:

1.

die Verordnung der Ministerien des Inneren, der Finanzen, des Handels, des Ackerbaues und der Eisenbahnen vom 23. Jänner 1901, RGBl. Nr. 12, in der Fassung der Verordnung RGBl. Nr. 179/1912 betreffend den Verkehr mit Mineralölen, soweit sie sich auf gewerbliche Betriebsanlagen oder Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes bezieht;

2.

die Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr und des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 7. Feber 1930, BGBl. Nr. 49, betreffend grundsätzliche Bestimmungen über die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten in gewerblichen Betriebsanlagen in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 52/1966.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten, soweit § 128 nicht anderes bestimmt, folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:

1.

die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 21. März 1975, BGBl. Nr. 241, über das Verwenden von Doppelwandbehältern aus Stahl zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten in gewerblichen Betriebsanlagen;

2.

§ 9 Abs. 2 und Anhang A Abschnitt 1 Z XVII der Apothekenbetriebsordnung, BGBl. 1934 II Nr. 171 in der Fassung der Verordnung vom 28. Januar 1941, dRGBl. I S 47.

seit 28.02.2023 weggefallen.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.01.1995 bis 28.02.2023
(1) Gemäß § 33 Abs. 4 § 131 VbFdes Arbeitnehmerschutzgesetzes wird festgestellt, daß mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung, soweit § 128 nicht anderes bestimmt, folgende Rechtsvorschriften außer Kraft treten:

1.

die Verordnung der Ministerien des Inneren, der Finanzen, des Handels, des Ackerbaues und der Eisenbahnen vom 23. Jänner 1901, RGBl. Nr. 12, in der Fassung der Verordnung RGBl. Nr. 179/1912 betreffend den Verkehr mit Mineralölen, soweit sie sich auf gewerbliche Betriebsanlagen oder Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes bezieht;

2.

die Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr und des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 7. Feber 1930, BGBl. Nr. 49, betreffend grundsätzliche Bestimmungen über die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten in gewerblichen Betriebsanlagen in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 52/1966.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten, soweit § 128 nicht anderes bestimmt, folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:

1.

die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 21. März 1975, BGBl. Nr. 241, über das Verwenden von Doppelwandbehältern aus Stahl zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten in gewerblichen Betriebsanlagen;

2.

§ 9 Abs. 2 und Anhang A Abschnitt 1 Z XVII der Apothekenbetriebsordnung, BGBl. 1934 II Nr. 171 in der Fassung der Verordnung vom 28. Januar 1941, dRGBl. I S 47.

seit 28.02.2023 weggefallen.

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