§ 63 VbF (weggefallen)

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
(1) In Bereichen gemäß § 57 Abs. 1 § 63 VbFsind insbesondere folgende Tätigkeiten verboten:

1.

die Lagerung und Verwendung solcher Stoffe und Materialien, durch die Brände, Explosionen oder gefährliche Reaktionen mit dem Lagergut ausgelöst werden können;

2.

der Betrieb von Feuerungsanlagen;

3.

das Rauchen und das Hantieren mit offenem Feuer und Licht.

(2) In Gefahrenbereichen sind die im Abs seit 28.02.2023 weggefallen. 1 angeführten Tätigkeiten sowie das Verwenden nicht explosionsgeschützter Betriebsmittel und sonstiger wirksamer Zündquellen verboten; ist nicht auszuschließen, daß durch das Einbringen von wirksamen Zündquellen oder anderen Stoffen besondere Gefahren entstehen, so hat die Behörde das Einbringen solcher Zündquellen oder Stoffe zu verbieten.

(3) Bei Anlagen und Einrichtungen gemäß § 12 Abs. 1, die sich im Bereich von elektrisch betriebenen Eisenbahnen befinden, sind die entsprechenden Sicherheitsbestimmungen der elektrotechnischen Rechtsvorschriften einzuhalten.

(4) Auf die Verbote gemäß Abs. 1 Z 3 hinweisende Anschläge müssen dauerhaft und von allen Zugängen deutlich erkennbar angebracht sein.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.01.1995 bis 28.02.2023
(1) In Bereichen gemäß § 57 Abs. 1 § 63 VbFsind insbesondere folgende Tätigkeiten verboten:

1.

die Lagerung und Verwendung solcher Stoffe und Materialien, durch die Brände, Explosionen oder gefährliche Reaktionen mit dem Lagergut ausgelöst werden können;

2.

der Betrieb von Feuerungsanlagen;

3.

das Rauchen und das Hantieren mit offenem Feuer und Licht.

(2) In Gefahrenbereichen sind die im Abs seit 28.02.2023 weggefallen. 1 angeführten Tätigkeiten sowie das Verwenden nicht explosionsgeschützter Betriebsmittel und sonstiger wirksamer Zündquellen verboten; ist nicht auszuschließen, daß durch das Einbringen von wirksamen Zündquellen oder anderen Stoffen besondere Gefahren entstehen, so hat die Behörde das Einbringen solcher Zündquellen oder Stoffe zu verbieten.

(3) Bei Anlagen und Einrichtungen gemäß § 12 Abs. 1, die sich im Bereich von elektrisch betriebenen Eisenbahnen befinden, sind die entsprechenden Sicherheitsbestimmungen der elektrotechnischen Rechtsvorschriften einzuhalten.

(4) Auf die Verbote gemäß Abs. 1 Z 3 hinweisende Anschläge müssen dauerhaft und von allen Zugängen deutlich erkennbar angebracht sein.

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