§ 63 VbF (weggefallen)

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIn Bereichen gemäß § 57 Abs. 1 sind insbesondere folgende Tätigkeiten verboten:In Bereichen gemäß Paragraph 57, Absatz eins, sind insbesondere folgende Tätigkeiten verboten:
    1. 1.Ziffer einsdie Lagerung und Verwendung solcher Stoffe und Materialien, durch die Brände, Explosionen oder gefährliche Reaktionen mit dem Lagergut ausgelöst werden können;
    2. 2.Ziffer 2der Betrieb von Feuerungsanlagen;
    3. 3.Ziffer 3das Rauchen und das Hantieren mit offenem Feuer und Licht.
  2. (2)Absatz 2In Gefahrenbereichen sind die im Abs. 1 angeführten Tätigkeiten sowie das Verwenden nicht explosionsgeschützter Betriebsmittel und sonstiger wirksamer Zündquellen verboten; ist nicht auszuschließen, daß durch das Einbringen von wirksamen Zündquellen oder anderen Stoffen besondere Gefahren entstehen, so hat die Behörde das Einbringen solcher Zündquellen oder Stoffe zu verbieten.In Gefahrenbereichen sind die im Absatz eins, angeführten Tätigkeiten sowie das Verwenden nicht explosionsgeschützter Betriebsmittel und sonstiger wirksamer Zündquellen verboten; ist nicht auszuschließen, daß durch das Einbringen von wirksamen Zündquellen oder anderen Stoffen besondere Gefahren entstehen, so hat die Behörde das Einbringen solcher Zündquellen oder Stoffe zu verbieten.
  3. (3)Absatz 3Bei Anlagen und Einrichtungen gemäß § 12 Abs. 1, die sich im Bereich von elektrisch betriebenen Eisenbahnen befinden, sind die entsprechenden Sicherheitsbestimmungen der elektrotechnischen Rechtsvorschriften einzuhalten.Bei Anlagen und Einrichtungen gemäß Paragraph 12, Absatz eins,, die sich im Bereich von elektrisch betriebenen Eisenbahnen befinden, sind die entsprechenden Sicherheitsbestimmungen der elektrotechnischen Rechtsvorschriften einzuhalten.
  4. (4)Absatz 4Auf die Verbote gemäß Abs. 1 Z 3 hinweisende Anschläge müssen dauerhaft und von allen Zugängen deutlich erkennbar angebracht sein.Auf die Verbote gemäß Absatz eins, Ziffer 3, hinweisende Anschläge müssen dauerhaft und von allen Zugängen deutlich erkennbar angebracht sein.
§ 63 VbF seit 28.02.2023 weggefallen.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.01.1995 bis 28.02.2023
  1. (1)Absatz einsIn Bereichen gemäß § 57 Abs. 1 sind insbesondere folgende Tätigkeiten verboten:In Bereichen gemäß Paragraph 57, Absatz eins, sind insbesondere folgende Tätigkeiten verboten:
    1. 1.Ziffer einsdie Lagerung und Verwendung solcher Stoffe und Materialien, durch die Brände, Explosionen oder gefährliche Reaktionen mit dem Lagergut ausgelöst werden können;
    2. 2.Ziffer 2der Betrieb von Feuerungsanlagen;
    3. 3.Ziffer 3das Rauchen und das Hantieren mit offenem Feuer und Licht.
  2. (2)Absatz 2In Gefahrenbereichen sind die im Abs. 1 angeführten Tätigkeiten sowie das Verwenden nicht explosionsgeschützter Betriebsmittel und sonstiger wirksamer Zündquellen verboten; ist nicht auszuschließen, daß durch das Einbringen von wirksamen Zündquellen oder anderen Stoffen besondere Gefahren entstehen, so hat die Behörde das Einbringen solcher Zündquellen oder Stoffe zu verbieten.In Gefahrenbereichen sind die im Absatz eins, angeführten Tätigkeiten sowie das Verwenden nicht explosionsgeschützter Betriebsmittel und sonstiger wirksamer Zündquellen verboten; ist nicht auszuschließen, daß durch das Einbringen von wirksamen Zündquellen oder anderen Stoffen besondere Gefahren entstehen, so hat die Behörde das Einbringen solcher Zündquellen oder Stoffe zu verbieten.
  3. (3)Absatz 3Bei Anlagen und Einrichtungen gemäß § 12 Abs. 1, die sich im Bereich von elektrisch betriebenen Eisenbahnen befinden, sind die entsprechenden Sicherheitsbestimmungen der elektrotechnischen Rechtsvorschriften einzuhalten.Bei Anlagen und Einrichtungen gemäß Paragraph 12, Absatz eins,, die sich im Bereich von elektrisch betriebenen Eisenbahnen befinden, sind die entsprechenden Sicherheitsbestimmungen der elektrotechnischen Rechtsvorschriften einzuhalten.
  4. (4)Absatz 4Auf die Verbote gemäß Abs. 1 Z 3 hinweisende Anschläge müssen dauerhaft und von allen Zugängen deutlich erkennbar angebracht sein.Auf die Verbote gemäß Absatz eins, Ziffer 3, hinweisende Anschläge müssen dauerhaft und von allen Zugängen deutlich erkennbar angebracht sein.
§ 63 VbF seit 28.02.2023 weggefallen.

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