§ 3 VbF (weggefallen)

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
(1) Diese Verordnung gilt nicht

1.

für schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeuge sowie für darauf befindliche Behälter zur Beförderung brennbarer Flüssigkeiten, die sich im Zuge der Beförderung in Anlagen oder Betrieben nach § 1 Abs. 1 befinden; unter nicht schienengebundenen Fahrzeugen sind auch Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge zu verstehen,

2.

für zum Betrieb von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln in Kraftstoffbehältern befindliche brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III bis zu einer Menge von 300 Liter, wenn die Behälter mit den Einrichtungen und Mitteln fest verbunden und vor gefahrbringender Erwärmung geschützt sind,

3.

für Schiffahrtsanlagen im Sinne des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989.

(2) Diese Verordnung ist auf folgende brennbare Flüssigkeiten nicht anzuwenden:

1.

Ethanol (Ethylalkohol, Gärungsspiritus, Weingeist) enthaltende Fertig- und Zwischenerzeugnisse, die weniger als 75 vH ihrer Masse Ethanol enthalten und für den menschlichen Genuß oder für medizinische Zwecke bestimmt sind,

2.

Zubereitungen mit Ethanol und bzw. oder Isopropanol, die mit Wasser mischbar sind und

a)

zur Körperpflege bestimmt sind, in Behältern mit einem Nenninhalt von höchstens 300 ml oder

b)

für medizinische Zwecke bestimmt sind, in Behältern mit einem Nenninhalt von höchstens 500 ml

bis zu einer Menge von 300 Liter,

3.

Zubereitungen mit einem Flammpunkt von 21 ºC oder mehr, deren Masseanteil an Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 100 ºC oder an festen Stoffen 30 vH, für medizinische Zwecke 20 vH der gesamten Masse übersteigt, mit der Maßgabe, daß bei der nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung durchzuführenden Lösungsmittel-Trennprüfung die Höhe der sich abtrennenden Schicht des Lösungsmittels weniger als 3 vH der Gesamthöhe beträgt, ausgenommen Zubereitungen, die Nitrozellulose in gelöster oder suspendierter Form enthalten,

4.

brennbare Flüssigkeiten in Druckgaspackungen, die der Verordnung BGBl. Nr. 435/1982 über die Lagerung von Druckgaspackungen in gewerblichen Betriebsanlagen oder der Verordnung BGBl. Nr. 651/1988 über die Lagerung von Druckgaspackungen, die mehr als 45 vH oder mehr als 250 Gramm brennbare Stoffe enthalten, in gewerblichen Betriebsanlagen unterliegen,

5.

brennbare Flüssigkeiten in Behältern, die unter Druck verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase enthalten,

6.

Cyanwasserstoff, soweit er unter die Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 510/1986, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 482/1990, fällt,

7.

brennbare Flüssigkeiten der ADR-Klassen 1 („Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff“) und 5.2 („Organische Peroxide“), soweit die organischen Peroxide nicht mit der Verordnung unterliegenden brennbaren Flüssigkeiten zusammengelagert werden.

§ 3 VbF seit 28.02.2023 weggefallen.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.01.1995 bis 28.02.2023
(1) Diese Verordnung gilt nicht

1.

für schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeuge sowie für darauf befindliche Behälter zur Beförderung brennbarer Flüssigkeiten, die sich im Zuge der Beförderung in Anlagen oder Betrieben nach § 1 Abs. 1 befinden; unter nicht schienengebundenen Fahrzeugen sind auch Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge zu verstehen,

2.

für zum Betrieb von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln in Kraftstoffbehältern befindliche brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III bis zu einer Menge von 300 Liter, wenn die Behälter mit den Einrichtungen und Mitteln fest verbunden und vor gefahrbringender Erwärmung geschützt sind,

3.

für Schiffahrtsanlagen im Sinne des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989.

(2) Diese Verordnung ist auf folgende brennbare Flüssigkeiten nicht anzuwenden:

1.

Ethanol (Ethylalkohol, Gärungsspiritus, Weingeist) enthaltende Fertig- und Zwischenerzeugnisse, die weniger als 75 vH ihrer Masse Ethanol enthalten und für den menschlichen Genuß oder für medizinische Zwecke bestimmt sind,

2.

Zubereitungen mit Ethanol und bzw. oder Isopropanol, die mit Wasser mischbar sind und

a)

zur Körperpflege bestimmt sind, in Behältern mit einem Nenninhalt von höchstens 300 ml oder

b)

für medizinische Zwecke bestimmt sind, in Behältern mit einem Nenninhalt von höchstens 500 ml

bis zu einer Menge von 300 Liter,

3.

Zubereitungen mit einem Flammpunkt von 21 ºC oder mehr, deren Masseanteil an Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 100 ºC oder an festen Stoffen 30 vH, für medizinische Zwecke 20 vH der gesamten Masse übersteigt, mit der Maßgabe, daß bei der nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung durchzuführenden Lösungsmittel-Trennprüfung die Höhe der sich abtrennenden Schicht des Lösungsmittels weniger als 3 vH der Gesamthöhe beträgt, ausgenommen Zubereitungen, die Nitrozellulose in gelöster oder suspendierter Form enthalten,

4.

brennbare Flüssigkeiten in Druckgaspackungen, die der Verordnung BGBl. Nr. 435/1982 über die Lagerung von Druckgaspackungen in gewerblichen Betriebsanlagen oder der Verordnung BGBl. Nr. 651/1988 über die Lagerung von Druckgaspackungen, die mehr als 45 vH oder mehr als 250 Gramm brennbare Stoffe enthalten, in gewerblichen Betriebsanlagen unterliegen,

5.

brennbare Flüssigkeiten in Behältern, die unter Druck verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase enthalten,

6.

Cyanwasserstoff, soweit er unter die Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 510/1986, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 482/1990, fällt,

7.

brennbare Flüssigkeiten der ADR-Klassen 1 („Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff“) und 5.2 („Organische Peroxide“), soweit die organischen Peroxide nicht mit der Verordnung unterliegenden brennbaren Flüssigkeiten zusammengelagert werden.

§ 3 VbF seit 28.02.2023 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten