§ 48 VbF (weggefallen)

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsUnterirdisch zu verlegende Lagerbehälter müssen in Anwesenheit einer im § 47 Abs. 1 genannten Person so abgesenkt werden, daß die Wandungen und sonstigen Teile des Lagerbehälters und deren Außenschutz nicht beschädigt werden. Die Behältergrube muß so vorbereitet sein, daß nach dem Absenken eine Veränderung der Lage des Lagerbehälters nicht zu erwarten ist.Unterirdisch zu verlegende Lagerbehälter müssen in Anwesenheit einer im Paragraph 47, Absatz eins, genannten Person so abgesenkt werden, daß die Wandungen und sonstigen Teile des Lagerbehälters und deren Außenschutz nicht beschädigt werden. Die Behältergrube muß so vorbereitet sein, daß nach dem Absenken eine Veränderung der Lage des Lagerbehälters nicht zu erwarten ist.
  2. (2)Absatz 2Tragösen sind nach dem Absenken des Lagerbehälters in die Behältergrube mit einem Korrosionsschutz und einem Außenschutz (§§ 21 Abs. 1 und 46) zu versehen.Tragösen sind nach dem Absenken des Lagerbehälters in die Behältergrube mit einem Korrosionsschutz und einem Außenschutz (Paragraphen 21, Absatz eins und 46) zu versehen.
§ 48 VbF seit 28.02.2023 weggefallen.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.01.1995 bis 28.02.2023
  1. (1)Absatz einsUnterirdisch zu verlegende Lagerbehälter müssen in Anwesenheit einer im § 47 Abs. 1 genannten Person so abgesenkt werden, daß die Wandungen und sonstigen Teile des Lagerbehälters und deren Außenschutz nicht beschädigt werden. Die Behältergrube muß so vorbereitet sein, daß nach dem Absenken eine Veränderung der Lage des Lagerbehälters nicht zu erwarten ist.Unterirdisch zu verlegende Lagerbehälter müssen in Anwesenheit einer im Paragraph 47, Absatz eins, genannten Person so abgesenkt werden, daß die Wandungen und sonstigen Teile des Lagerbehälters und deren Außenschutz nicht beschädigt werden. Die Behältergrube muß so vorbereitet sein, daß nach dem Absenken eine Veränderung der Lage des Lagerbehälters nicht zu erwarten ist.
  2. (2)Absatz 2Tragösen sind nach dem Absenken des Lagerbehälters in die Behältergrube mit einem Korrosionsschutz und einem Außenschutz (§§ 21 Abs. 1 und 46) zu versehen.Tragösen sind nach dem Absenken des Lagerbehälters in die Behältergrube mit einem Korrosionsschutz und einem Außenschutz (Paragraphen 21, Absatz eins und 46) zu versehen.
§ 48 VbF seit 28.02.2023 weggefallen.

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