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(2) Die Mündung von Lüftungsleitungen muß gegen das Eindringen von Fremdkörpern, insbesondere von Regenwasser, geschützt sein. Lüftungsleitungen müssen als solche gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung muß ersichtlich machen, zu welchen Lagerbehältern bei unterteilten Lagerbehältern, zu welcher Kammer des Lagerbehälters diese Leitungen gehören; bei besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten muß die Kennzeichnung auch den Namen der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten und die erforderlichen Warnhinweise enthalten.
(2) Die Mündung von Lüftungsleitungen muß gegen das Eindringen von Fremdkörpern, insbesondere von Regenwasser, geschützt sein. Lüftungsleitungen müssen als solche gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung muß ersichtlich machen, zu welchen Lagerbehältern bei unterteilten Lagerbehältern, zu welcher Kammer des Lagerbehälters diese Leitungen gehören; bei besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten muß die Kennzeichnung auch den Namen der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten und die erforderlichen Warnhinweise enthalten.