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(2) Abs. 1 gilt nicht für Abfülleinrichtungen für ausschließlich Heizzwecken dienende brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III von Tankstellen, die der Ausübung des gebundenen Gewerbes des Betriebes von Tankstellen dienen und deren Inhaber von dem im § 119 Abs. 2 GewO 1973§ 109 VbF eingeräumten Recht des Kleinhandels mit Heizölen Gebrauch machenseit 28.02.2023 weggefallen.
(3) Im Umkreis von 8 m um die Abfülleinrichtungen dürfen keine Einläufe zu Kanälen ohne Abscheidevorrichtung vorhanden sein, sofern brennbare Flüssigkeiten in die Kanaleinläufe eindringen können. Verkehrsflächen im Bereich von Tankstellen müssen so geneigt errichtet werden, daß durch ausfließenden Kraftstoff auch im Brandfall Abfülleinrichtungen und Fluchtwege nicht gefährdet werden können.
(4) Bei Abfülleinrichtungen, die in Räumen oder an schlecht natürlich durchlüfteten Orten aufgestellt sind, müssen die beim Abfüllen entstehenden Dampf-Luft-Gemische gefahrlos abgesaugt und ohne unzumutbare Belästigung abgeleitet werden. Eine Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten darf nur möglich sein, wenn die Absaugeeinrichtungen voll wirksam sind. Absaugeeinrichtungen müssen so ausgeführt sein, daß sowohl bei ihrem Betrieb als auch bei Schäden an ihnen, wie bei einem Bruch von Ventilatorflügeln, eine Zündung von Dampf-Luft-Gemischen nicht erfolgen kann.
(5) Abfülleinrichtungen für Kraftstoffe müssen mit der deutlich sichtbaren und dauerhaften Aufschrift „Dieser Kraftstoff enthält gesundheitsgefährdende Stoffe und darf nur für motorische Zwecke verwendet werden!“ versehen sein.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Abfülleinrichtungen für ausschließlich Heizzwecken dienende brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III von Tankstellen, die der Ausübung des gebundenen Gewerbes des Betriebes von Tankstellen dienen und deren Inhaber von dem im § 119 Abs. 2 GewO 1973§ 109 VbF eingeräumten Recht des Kleinhandels mit Heizölen Gebrauch machenseit 28.02.2023 weggefallen.
(3) Im Umkreis von 8 m um die Abfülleinrichtungen dürfen keine Einläufe zu Kanälen ohne Abscheidevorrichtung vorhanden sein, sofern brennbare Flüssigkeiten in die Kanaleinläufe eindringen können. Verkehrsflächen im Bereich von Tankstellen müssen so geneigt errichtet werden, daß durch ausfließenden Kraftstoff auch im Brandfall Abfülleinrichtungen und Fluchtwege nicht gefährdet werden können.
(4) Bei Abfülleinrichtungen, die in Räumen oder an schlecht natürlich durchlüfteten Orten aufgestellt sind, müssen die beim Abfüllen entstehenden Dampf-Luft-Gemische gefahrlos abgesaugt und ohne unzumutbare Belästigung abgeleitet werden. Eine Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten darf nur möglich sein, wenn die Absaugeeinrichtungen voll wirksam sind. Absaugeeinrichtungen müssen so ausgeführt sein, daß sowohl bei ihrem Betrieb als auch bei Schäden an ihnen, wie bei einem Bruch von Ventilatorflügeln, eine Zündung von Dampf-Luft-Gemischen nicht erfolgen kann.
(5) Abfülleinrichtungen für Kraftstoffe müssen mit der deutlich sichtbaren und dauerhaften Aufschrift „Dieser Kraftstoff enthält gesundheitsgefährdende Stoffe und darf nur für motorische Zwecke verwendet werden!“ versehen sein.