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Legende:
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(2) Lagerbehälter, Rohrleitungen und Armaturen müssen nicht nur gegen den statischen Flüssigkeitsdruck, sondern auch gegen betriebsmäßig auftretende Überdrücke und Unterdrücke sowie gegen von außen einwirkende Belastungen, wie Wind, Schnee, Erddruck u. dgl., widerstandsfähig sein.
(3) Ist ein Lagerbehälter in mehrere Kammern unterteilt, so müssen die zur Herstellung der Kammern verwendeten Werkstoffe den Anforderungen der Abs. 1 und 2 entsprechen; jede Kammer eines Lagerbehälters muß flüssigkeitsdicht sein.
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(2) Lagerbehälter, Rohrleitungen und Armaturen müssen nicht nur gegen den statischen Flüssigkeitsdruck, sondern auch gegen betriebsmäßig auftretende Überdrücke und Unterdrücke sowie gegen von außen einwirkende Belastungen, wie Wind, Schnee, Erddruck u. dgl., widerstandsfähig sein.
(3) Ist ein Lagerbehälter in mehrere Kammern unterteilt, so müssen die zur Herstellung der Kammern verwendeten Werkstoffe den Anforderungen der Abs. 1 und 2 entsprechen; jede Kammer eines Lagerbehälters muß flüssigkeitsdicht sein.