Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
| ||||||||||
|
|
(2) Das Lagern brennbarer Flüssigkeiten in mehreren Lagerbehältern, die sich in einer gemeinsamen Auffangwanne befinden, ist zulässig, wenn die Lagermenge je Teilauffangwanne 250 000 Liter und die Gesamtlagermenge eine Million Liter nicht übersteigt, sich in jeder Teilauffangwanne nicht mehr als sechs Lagerbehälter befinden und keine besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten gelagert werden§ 95 VbF seit 28.02.2023 weggefallen. Die Behörde hat die erforderlichen Schutzmaßnahmen im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, den Behälterarten und den besonderen Eigenschaften der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten festzulegen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
| ||||||||||
|
|
(2) Das Lagern brennbarer Flüssigkeiten in mehreren Lagerbehältern, die sich in einer gemeinsamen Auffangwanne befinden, ist zulässig, wenn die Lagermenge je Teilauffangwanne 250 000 Liter und die Gesamtlagermenge eine Million Liter nicht übersteigt, sich in jeder Teilauffangwanne nicht mehr als sechs Lagerbehälter befinden und keine besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten gelagert werden§ 95 VbF seit 28.02.2023 weggefallen. Die Behörde hat die erforderlichen Schutzmaßnahmen im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, den Behälterarten und den besonderen Eigenschaften der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten festzulegen.