§ 95 VbF (weggefallen)

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
(1) Das Lagern brennbarer Flüssigkeiten in mehreren Lagerbehältern, die sich in einer gemeinsamen Auffangwanne befinden, ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

1.

Jeder Lagerbehälter muß innerhalb der Auffangwanne, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, eine eigene Teilauffangwanne besitzen, die von Außen- und Zwischenwänden gebildet wird;

2.

die Teilauffangwanne muß mindestens 50 vH des Lagerbehälterinhalts aufnehmen können; bei unterschiedlich großen Lagerbehältern müssen die angrenzenden Teilauffangwannen so bemessen sein, daß zur Aufnahme des Gesamtinhalts des größten Lagerbehälters höchstens drei Teilauffangwannen genügen;

3.

die durch Lagerbehälter nicht verstellte Grundfläche einer Teilauffangwanne darf 2 000 m2 nicht übersteigen; wenn zusätzliche Schutzmaßnahmen, wie stationäre Beschäumungseinrichtungen oder sonstige betriebliche Maßnahmen für den Personen- und Sachschutz im Brandfalle, getroffen sind, hat die Behörde im Einzelfall auch Teilauffangwannen zuzulassen, bei denen die jeweilige nicht verstellte Grundfläche 2 000 m2 um ein diesen zusätzlichen Schutzmaßnahmen angepaßtes Ausmaß übersteigt;

4.

die Höhe der Außenwände der gemeinsamen Auffangwanne darf, bezogen auf das angrenzende, der Aufstellung der Feuerwehrfahrzeuge dienende Gelände, 4 m nicht überschreiten;

die Wände zwischen Teilauffangwannen müssen um mindestens 15 cm niedriger sein als die Außenwände der gemeinsamen Auffangwanne;

5.

Lagerbehälter mit brennbaren Flüssigkeiten, die zum Überwallen oder Überkochen neigen, wie Rohöl, dürfen mit Lagerbehältern mit anderen brennbaren Flüssigkeiten nur dann in einer gemeinsamen Auffangwanne aufgestellt sein, wenn diese anderen brennbaren Flüssigkeiten nicht unter die Gefahrenklasse I oder II fallen und es sich nicht um besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten handelt.

(2) Das Lagern brennbarer Flüssigkeiten in mehreren Lagerbehältern, die sich in einer gemeinsamen Auffangwanne befinden, ist zulässig, wenn die Lagermenge je Teilauffangwanne 250 000 Liter und die Gesamtlagermenge eine Million Liter nicht übersteigt, sich in jeder Teilauffangwanne nicht mehr als sechs Lagerbehälter befinden und keine besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten gelagert werden§ 95 VbF seit 28.02.2023 weggefallen. Die Behörde hat die erforderlichen Schutzmaßnahmen im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, den Behälterarten und den besonderen Eigenschaften der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten festzulegen.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.01.1995 bis 28.02.2023
(1) Das Lagern brennbarer Flüssigkeiten in mehreren Lagerbehältern, die sich in einer gemeinsamen Auffangwanne befinden, ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

1.

Jeder Lagerbehälter muß innerhalb der Auffangwanne, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, eine eigene Teilauffangwanne besitzen, die von Außen- und Zwischenwänden gebildet wird;

2.

die Teilauffangwanne muß mindestens 50 vH des Lagerbehälterinhalts aufnehmen können; bei unterschiedlich großen Lagerbehältern müssen die angrenzenden Teilauffangwannen so bemessen sein, daß zur Aufnahme des Gesamtinhalts des größten Lagerbehälters höchstens drei Teilauffangwannen genügen;

3.

die durch Lagerbehälter nicht verstellte Grundfläche einer Teilauffangwanne darf 2 000 m2 nicht übersteigen; wenn zusätzliche Schutzmaßnahmen, wie stationäre Beschäumungseinrichtungen oder sonstige betriebliche Maßnahmen für den Personen- und Sachschutz im Brandfalle, getroffen sind, hat die Behörde im Einzelfall auch Teilauffangwannen zuzulassen, bei denen die jeweilige nicht verstellte Grundfläche 2 000 m2 um ein diesen zusätzlichen Schutzmaßnahmen angepaßtes Ausmaß übersteigt;

4.

die Höhe der Außenwände der gemeinsamen Auffangwanne darf, bezogen auf das angrenzende, der Aufstellung der Feuerwehrfahrzeuge dienende Gelände, 4 m nicht überschreiten;

die Wände zwischen Teilauffangwannen müssen um mindestens 15 cm niedriger sein als die Außenwände der gemeinsamen Auffangwanne;

5.

Lagerbehälter mit brennbaren Flüssigkeiten, die zum Überwallen oder Überkochen neigen, wie Rohöl, dürfen mit Lagerbehältern mit anderen brennbaren Flüssigkeiten nur dann in einer gemeinsamen Auffangwanne aufgestellt sein, wenn diese anderen brennbaren Flüssigkeiten nicht unter die Gefahrenklasse I oder II fallen und es sich nicht um besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten handelt.

(2) Das Lagern brennbarer Flüssigkeiten in mehreren Lagerbehältern, die sich in einer gemeinsamen Auffangwanne befinden, ist zulässig, wenn die Lagermenge je Teilauffangwanne 250 000 Liter und die Gesamtlagermenge eine Million Liter nicht übersteigt, sich in jeder Teilauffangwanne nicht mehr als sechs Lagerbehälter befinden und keine besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten gelagert werden§ 95 VbF seit 28.02.2023 weggefallen. Die Behörde hat die erforderlichen Schutzmaßnahmen im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, den Behälterarten und den besonderen Eigenschaften der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten festzulegen.

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