§ 46 FGV Gesamtzahl der Versandbehälter

Flüssiggas-Verordnung 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

(1) Neben befüllten Versandbehältern dürfen nach Maßgabe des Abs. 2 entleerte Versandbehälter gelagert werden. Befüllte und entleerte Versandbehälter müssen, außer im Fall der Aufstellung in einem Flaschenschrank gemäß § 59 Abs. 2, in jeweils voneinander getrennten Gruppen gelagert werden.

(2) Die Gesamtzahl der befüllten Versandbehälter darf nur so groß sein, dass die von der Behörde im Einzelfall genehmigte Gesamtfüllmenge (Gesamtlagermenge) nicht überschritten wird. Die Summe der auf den befüllten und den entleerten Behältern eingestempelten Füllgewichte darf nicht größer sein als das Doppelte dieser Gesamtfüllmenge.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

(1) Neben befüllten Versandbehältern dürfen nach Maßgabe des Abs. 2 entleerte Versandbehälter gelagert werden. Befüllte und entleerte Versandbehälter müssen, außer im Fall der Aufstellung in einem Flaschenschrank gemäß § 59 Abs. 2, in jeweils voneinander getrennten Gruppen gelagert werden.

(2) Die Gesamtzahl der befüllten Versandbehälter darf nur so groß sein, dass die von der Behörde im Einzelfall genehmigte Gesamtfüllmenge (Gesamtlagermenge) nicht überschritten wird. Die Summe der auf den befüllten und den entleerten Behältern eingestempelten Füllgewichte darf nicht größer sein als das Doppelte dieser Gesamtfüllmenge.

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