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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III dürfen in doppelwandigen oberirdischen Lagerbehältern gelagert werden, wenn es die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen zuläßt, und zwar
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(3) Ist ein Lagerbehälter in mehrere Kammern unterteilt, so dürfen dem Betrieb von Kraftfahrzeugen dienende brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I oder II und ausschließlich Heizzwecken dienende brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III nicht in benachbarten Kammern gelagert werden.
(2) Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III dürfen in doppelwandigen oberirdischen Lagerbehältern gelagert werden, wenn es die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen zuläßt, und zwar
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(3) Ist ein Lagerbehälter in mehrere Kammern unterteilt, so dürfen dem Betrieb von Kraftfahrzeugen dienende brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I oder II und ausschließlich Heizzwecken dienende brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III nicht in benachbarten Kammern gelagert werden.