§ 40 EisbEPV Betriebsleitung

Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Tätigkeit eines Betriebsleiters nach § 21 EisbG (einschließlich dessen Stellvertreter, fachlich zuständiger Betriebsleiter und deren allfälliger Stellvertreter) darf nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeübt werden.Die Tätigkeit eines Betriebsleiters nach Paragraph 21, EisbG (einschließlich dessen Stellvertreter, fachlich zuständiger Betriebsleiter und deren allfälliger Stellvertreter) darf nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeübt werden.
  2. (2)Absatz 2Diese Eignung setzt die Eignung für „Eisenbahnaufsichtsorgan“ voraus.
  3. (3)Absatz 3Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung der Aufgaben des Betriebsleiters (§ 9 der Eisenbahnverordnung 2003, BGBl. II Nr. 209) nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang zu vermitteln:Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung der Aufgaben des Betriebsleiters (Paragraph 9, der Eisenbahnverordnung 2003, Bundesgesetzblatt römisch II Nr. 209) nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang zu vermitteln:
    1. 1.Ziffer einsFachgebiet Eisenbahnbetrieb (mindestens 90 Unterrichtseinheiten):
      1. a)Litera aSystembedingte Grundlagen der Betriebsprozesse, System Rad/Schiene;
      2. b)Litera bBetriebsbedienstete;
      3. c)Litera cPersonenbefördernde Fahrten;
      4. d)Litera dNichtpersonenbefördernde Fahrten;
      5. e)Litera eKommunikation und Dokumentation im Betriebsdienst;
      6. f)Litera fUnterstützende Systeme und Verfahren;
      7. g)Litera gUnfallmanagement;
    2. 2.Ziffer 2Fachgebiet Sicherungstechnik (mindestens 40 Unterrichtseinheiten):
      1. a)Litera aGrundlagen;
      2. b)Litera bGleisfreimeldesysteme, Grundlagen der Zugbeeinflussungssysteme;
      3. c)Litera cEisenbahnkreuzungssicherungsanlagen;
      4. d)Litera dStreckenblockanlagen;
      5. e)Litera eStellwerke;
    3. 3.Ziffer 3Fachgebiet Energieversorgung (mindestens 20 Unterrichtseinheiten):
      1. a)Litera aFunktion, Aufbau und Schaltung von elektrischen Bahnanlagen;
      2. b)Litera bArbeiten in Bahnstromanlagen;
      3. c)Litera cGefahren durch Bahnstromanlagen;
    4. 4.Ziffer 4Fachgebiet Fahrzeugtechnik (mindestens 40 Unterrichtseinheiten):
      1. a)Litera aWagentechnik;
      2. b)Litera bMechanischer Aufbau von Schienenfahrzeugen;
      3. c)Litera cAufbau und Funktion von Elektro- und Dieseltriebfahrzeugen;
      4. d)Litera dDienst auf Triebfahrzeugen;
      5. e)Litera eBremstechnik;
      6. f)Litera fInstandhaltung der Fahrzeuge;
      7. g)Litera gLauftechnik und Mechanik der Zugförderung (Fahrzeugdynamik);
      8. h)Litera hBrandschutz, Stör- und Notfallkonzepte;
      9. i)Litera iDruckbehälter an Fahrzeugen;
    5. 5.Ziffer 5Fachgebiet Eisenbahnbautechnik (mindestens 40 Unterrichtseinheiten):
      1. a)Litera aBrückenbau;
      2. b)Litera bOberbautechnik;
      3. c)Litera cHochbau;
      4. d)Litera dTrassierung;
      5. e)Litera eUnterbau, Bahnsteige;
      6. f)Litera fVerkehrsplanung;
      7. g)Litera gBaubetriebsplanung;
    6. 6.Ziffer 6Fachgebiet Rechtsvorschriften (mindestens 40 Unterrichtseinheiten):
      1. a)Litera aGrundsätze (Methoden, Rechtsordnung, Rechtsquellen, allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsverfahrensrecht und Behörden, etc.);
      2. b)Litera bEisenbahnrecht (Eisenbahngesetz 1957 samt Verordnungen hiezu, Unfalluntersuchungsrecht, Enteignungsrecht, Eisenbahnbeförderungsrecht und völkerrechtliche Verträge);
      3. c)Litera cArbeitnehmerInnenschutzrecht (Grundsätze des ArbeitnehmerInnenschutzes und des ASchG sowie der hiezu erlassenen Verordnungen);
      4. d)Litera dsonstiges besonderes Verwaltungsrecht;
      5. e)Litera eSchadenersatz- und Haftpflichtrecht;
      6. f)Litera fStrafrecht und Verwaltungsstrafrecht.
  4. (4)Absatz 4Die Ausbildung nach Abs. 3 kann insoweit entfallen, als die erforderlichen allgemeinen Fachkenntnisse in anderen zuvor abgeschlossenen Ausbildungen enthalten waren. Hiebei entfällt die Ausbildung für dasDie Ausbildung nach Absatz 3, kann insoweit entfallen, als die erforderlichen allgemeinen Fachkenntnisse in anderen zuvor abgeschlossenen Ausbildungen enthalten waren. Hiebei entfällt die Ausbildung für das
    1. 1.Ziffer einsFachgebiet Eisenbahnbetrieb bei Vorliegen der Eignung für „Fahrdienstleitung“;
    2. 2.Ziffer 2Fachgebiet Energieversorgung durch den Abschluss eines elektrotechnischen Studiums oder einer elektrotechnischen Ausbildung an einer höheren berufsbildenden Schule.
    3. 3.Ziffer 3Fachgebiet Fahrzeugtechnik bei Vorliegen der Eignung für „Fahrzeugdienst“ oder durch den Abschluss eines maschinenbautechnischen Studiums oder einer maschinenbautechnischen Ausbildung an einer höheren berufsbildenden Schule;
    4. 4.Ziffer 4Fachgebiet Eisenbahnbautechnik durch den Abschluss eines bautechnischen Studiums oder den Abschluss einer bautechnischen Ausbildung an einer höheren berufsbildenden Schule;
    5. 5.Ziffer 5Fachgebiet Rechtsvorschriften durch den Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums.
  5. (5)Absatz 5Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung sind über die allgemeinen Fachkenntnisse eine schriftliche Prüfung über den Gesamtstoff und jeweils mündliche Prüfungen zu
    1. 1.Ziffer einsEisenbahnbetrieb;
    2. 2.Ziffer 2Schienenfahrzeugtechnik (Fachgebiete mechanischer Teil, Sicherungstechnik, Energieversorgung);
    3. 3.Ziffer 3Anlagentechnik (Fachgebiete Sicherungstechnik, Energieversorgung, Eisenbahnbautechnik);
    4. 4.Ziffer 4Rechtsvorschriften
    abzulegen.
  6. (6)Absatz 6Der Betriebsleiter muss sich die erforderlichen Kenntnisse über die infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang vor Antritt der Tätigkeit aneignen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Tätigkeit eines Betriebsleiters nach § 21 EisbG (einschließlich dessen Stellvertreter, fachlich zuständiger Betriebsleiter und deren allfälliger Stellvertreter) darf nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeübt werden.Die Tätigkeit eines Betriebsleiters nach Paragraph 21, EisbG (einschließlich dessen Stellvertreter, fachlich zuständiger Betriebsleiter und deren allfälliger Stellvertreter) darf nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeübt werden.
  2. (2)Absatz 2Diese Eignung setzt die Eignung für „Eisenbahnaufsichtsorgan“ voraus.
  3. (3)Absatz 3Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung der Aufgaben des Betriebsleiters (§ 9 der Eisenbahnverordnung 2003, BGBl. II Nr. 209) nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang zu vermitteln:Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung der Aufgaben des Betriebsleiters (Paragraph 9, der Eisenbahnverordnung 2003, Bundesgesetzblatt römisch II Nr. 209) nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang zu vermitteln:
    1. 1.Ziffer einsFachgebiet Eisenbahnbetrieb (mindestens 90 Unterrichtseinheiten):
      1. a)Litera aSystembedingte Grundlagen der Betriebsprozesse, System Rad/Schiene;
      2. b)Litera bBetriebsbedienstete;
      3. c)Litera cPersonenbefördernde Fahrten;
      4. d)Litera dNichtpersonenbefördernde Fahrten;
      5. e)Litera eKommunikation und Dokumentation im Betriebsdienst;
      6. f)Litera fUnterstützende Systeme und Verfahren;
      7. g)Litera gUnfallmanagement;
    2. 2.Ziffer 2Fachgebiet Sicherungstechnik (mindestens 40 Unterrichtseinheiten):
      1. a)Litera aGrundlagen;
      2. b)Litera bGleisfreimeldesysteme, Grundlagen der Zugbeeinflussungssysteme;
      3. c)Litera cEisenbahnkreuzungssicherungsanlagen;
      4. d)Litera dStreckenblockanlagen;
      5. e)Litera eStellwerke;
    3. 3.Ziffer 3Fachgebiet Energieversorgung (mindestens 20 Unterrichtseinheiten):
      1. a)Litera aFunktion, Aufbau und Schaltung von elektrischen Bahnanlagen;
      2. b)Litera bArbeiten in Bahnstromanlagen;
      3. c)Litera cGefahren durch Bahnstromanlagen;
    4. 4.Ziffer 4Fachgebiet Fahrzeugtechnik (mindestens 40 Unterrichtseinheiten):
      1. a)Litera aWagentechnik;
      2. b)Litera bMechanischer Aufbau von Schienenfahrzeugen;
      3. c)Litera cAufbau und Funktion von Elektro- und Dieseltriebfahrzeugen;
      4. d)Litera dDienst auf Triebfahrzeugen;
      5. e)Litera eBremstechnik;
      6. f)Litera fInstandhaltung der Fahrzeuge;
      7. g)Litera gLauftechnik und Mechanik der Zugförderung (Fahrzeugdynamik);
      8. h)Litera hBrandschutz, Stör- und Notfallkonzepte;
      9. i)Litera iDruckbehälter an Fahrzeugen;
    5. 5.Ziffer 5Fachgebiet Eisenbahnbautechnik (mindestens 40 Unterrichtseinheiten):
      1. a)Litera aBrückenbau;
      2. b)Litera bOberbautechnik;
      3. c)Litera cHochbau;
      4. d)Litera dTrassierung;
      5. e)Litera eUnterbau, Bahnsteige;
      6. f)Litera fVerkehrsplanung;
      7. g)Litera gBaubetriebsplanung;
    6. 6.Ziffer 6Fachgebiet Rechtsvorschriften (mindestens 40 Unterrichtseinheiten):
      1. a)Litera aGrundsätze (Methoden, Rechtsordnung, Rechtsquellen, allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsverfahrensrecht und Behörden, etc.);
      2. b)Litera bEisenbahnrecht (Eisenbahngesetz 1957 samt Verordnungen hiezu, Unfalluntersuchungsrecht, Enteignungsrecht, Eisenbahnbeförderungsrecht und völkerrechtliche Verträge);
      3. c)Litera cArbeitnehmerInnenschutzrecht (Grundsätze des ArbeitnehmerInnenschutzes und des ASchG sowie der hiezu erlassenen Verordnungen);
      4. d)Litera dsonstiges besonderes Verwaltungsrecht;
      5. e)Litera eSchadenersatz- und Haftpflichtrecht;
      6. f)Litera fStrafrecht und Verwaltungsstrafrecht.
  4. (4)Absatz 4Die Ausbildung nach Abs. 3 kann insoweit entfallen, als die erforderlichen allgemeinen Fachkenntnisse in anderen zuvor abgeschlossenen Ausbildungen enthalten waren. Hiebei entfällt die Ausbildung für dasDie Ausbildung nach Absatz 3, kann insoweit entfallen, als die erforderlichen allgemeinen Fachkenntnisse in anderen zuvor abgeschlossenen Ausbildungen enthalten waren. Hiebei entfällt die Ausbildung für das
    1. 1.Ziffer einsFachgebiet Eisenbahnbetrieb bei Vorliegen der Eignung für „Fahrdienstleitung“;
    2. 2.Ziffer 2Fachgebiet Energieversorgung durch den Abschluss eines elektrotechnischen Studiums oder einer elektrotechnischen Ausbildung an einer höheren berufsbildenden Schule.
    3. 3.Ziffer 3Fachgebiet Fahrzeugtechnik bei Vorliegen der Eignung für „Fahrzeugdienst“ oder durch den Abschluss eines maschinenbautechnischen Studiums oder einer maschinenbautechnischen Ausbildung an einer höheren berufsbildenden Schule;
    4. 4.Ziffer 4Fachgebiet Eisenbahnbautechnik durch den Abschluss eines bautechnischen Studiums oder den Abschluss einer bautechnischen Ausbildung an einer höheren berufsbildenden Schule;
    5. 5.Ziffer 5Fachgebiet Rechtsvorschriften durch den Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums.
  5. (5)Absatz 5Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung sind über die allgemeinen Fachkenntnisse eine schriftliche Prüfung über den Gesamtstoff und jeweils mündliche Prüfungen zu
    1. 1.Ziffer einsEisenbahnbetrieb;
    2. 2.Ziffer 2Schienenfahrzeugtechnik (Fachgebiete mechanischer Teil, Sicherungstechnik, Energieversorgung);
    3. 3.Ziffer 3Anlagentechnik (Fachgebiete Sicherungstechnik, Energieversorgung, Eisenbahnbautechnik);
    4. 4.Ziffer 4Rechtsvorschriften
    abzulegen.
  6. (6)Absatz 6Der Betriebsleiter muss sich die erforderlichen Kenntnisse über die infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang vor Antritt der Tätigkeit aneignen.

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