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Lagerstätten ohne Auffangwannen müssen so angelegt sein, daß auslaufende brennbare Flüssigkeiten aufgefangen (durch Tropftassen) und beseitigt werden können§ 93 VbF seit 28.02.2023 weggefallen. § 42 gilt sinngemäß. Ob bzw. unter Einhaltung welcher Schutzmaßnahmen besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten in Lagerstätten ohne Auffangwannen gelagert werden dürfen, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten festzulegen. Lagerstätten ohne Auffangwannen müssen so angelegt sein, daß auslaufende brennbare Flüssigkeiten aufgefangen (durch Tropftassen) und beseitigt werden können. Paragraph 42, gilt sinngemäß. Ob bzw. unter Einhaltung welcher Schutzmaßnahmen besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten in Lagerstätten ohne Auffangwannen gelagert werden dürfen, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten festzulegen.
Lagerstätten ohne Auffangwannen müssen so angelegt sein, daß auslaufende brennbare Flüssigkeiten aufgefangen (durch Tropftassen) und beseitigt werden können§ 93 VbF seit 28.02.2023 weggefallen. § 42 gilt sinngemäß. Ob bzw. unter Einhaltung welcher Schutzmaßnahmen besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten in Lagerstätten ohne Auffangwannen gelagert werden dürfen, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten festzulegen. Lagerstätten ohne Auffangwannen müssen so angelegt sein, daß auslaufende brennbare Flüssigkeiten aufgefangen (durch Tropftassen) und beseitigt werden können. Paragraph 42, gilt sinngemäß. Ob bzw. unter Einhaltung welcher Schutzmaßnahmen besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten in Lagerstätten ohne Auffangwannen gelagert werden dürfen, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten festzulegen.