§ 7 EisbSV

Eisenbahnschutzvorschriften

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999
Paragraph 7,

Zuwiderhandlungen gegen die Gebots- und Verbotsbestimmungen dieser Verordnung sind nach § 162 Abs. 1 EisbG strafbar. Zuwiderhandlungen gegen die Gebots- und Verbotsbestimmungen dieser Verordnung sind nach Paragraph 162, Absatz eins, EisbG strafbar.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999
Paragraph 7,

Zuwiderhandlungen gegen die Gebots- und Verbotsbestimmungen dieser Verordnung sind nach § 162 Abs. 1 EisbG strafbar. Zuwiderhandlungen gegen die Gebots- und Verbotsbestimmungen dieser Verordnung sind nach Paragraph 162, Absatz eins, EisbG strafbar.

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