§ 1 VEXAT Anwendungsbereich

Verordnung explosionsfähige Atmosphären

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2004 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen im Sinne des ASchG.
  2. (2)Absatz 2Diese Verordnung gilt nicht für
    1. 1.Ziffer einsdas Verwenden von explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen (das sind Arbeitsstoffe, die, ohne gasförmig zu sein, auch ohne Beteiligung von Luftsauerstoff exotherm und unter schneller Entwicklung von Gasen reagieren können und, wenn sie unter festgelegten Prüfbedingungen detonieren, schnell deflagrieren oder beim Erhitzen unter teilweisem Einschluss explodieren), oder chemisch instabilen Stoffen;
    2. 2.Ziffer 2untertägige grubengasführende Bergbaue sowie untertägige Bergbaue mit entzündlichen Stäuben (Kohlenbergbaue);
    3. 3.Ziffer 3die Verwendung von Gasverbrauchseinrichtungen gemäß der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, GSV BGBl. Nr. 430/1994, in der jeweils geltenden Fassung;die Verwendung von Gasverbrauchseinrichtungen gemäß der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, GSV Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung;
    4. 4.Ziffer 4die Beförderung gefährlicher Güter nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998, in der jeweils geltenden Fassung.die Beförderung gefährlicher Güter nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung.
  3. (3)Absatz 3Wenn explosionsfähige Atmosphären außerhalb von atmosphärischen Bedingungen (das ist bei Gesamtdrücken von weniger als 0,8 bar oder mehr als 1,1 bar oder bei Gemischtemperaturen von weniger als -20°C oder mehr als +60°C) auftreten können, ist § 3 Abs. 2 dieser Verordnung nicht anzuwenden.Wenn explosionsfähige Atmosphären außerhalb von atmosphärischen Bedingungen (das ist bei Gesamtdrücken von weniger als 0,8 bar oder mehr als 1,1 bar oder bei Gemischtemperaturen von weniger als -20°C oder mehr als +60°C) auftreten können, ist Paragraph 3, Absatz 2, dieser Verordnung nicht anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Durch diese Verordnung werden nicht berührt:
    1. 1.Ziffer einsdie Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF, BGBl. Nr. 240/1991, in der jeweils geltenden Fassung,die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991,, in der jeweils geltenden Fassung,
    2. 2.Ziffer 2die Flüssiggas-Verordnung 2002 – FGV, BGBl. II Nr. 446/2002, in der jeweils geltenden Fassung,die Flüssiggas-Verordnung 2002 – FGV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2002,, in der jeweils geltenden Fassung,
    3. 3.Ziffer 3die Druckgaspackungslagerungsverordnung 2002 – DGPLV 2002, BGBl. II Nr. 489/2002, in der jeweils geltenden Fassung, unddie Druckgaspackungslagerungsverordnung 2002 – DGPLV 2002, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2002,, in der jeweils geltenden Fassung, und
    4. 4.Ziffer 4die Verordnung über Ausstattung und Betriebsweise von gewerblichen Betriebsanlagen zum Betrieb von Flüssiggas-Tankstellen, BGBl. Nr. 558/1978, in der jeweils geltenden Fassung.die Verordnung über Ausstattung und Betriebsweise von gewerblichen Betriebsanlagen zum Betrieb von Flüssiggas-Tankstellen, Bundesgesetzblatt Nr. 558 aus 1978,, in der jeweils geltenden Fassung.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2004 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen im Sinne des ASchG.
  2. (2)Absatz 2Diese Verordnung gilt nicht für
    1. 1.Ziffer einsdas Verwenden von explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen (das sind Arbeitsstoffe, die, ohne gasförmig zu sein, auch ohne Beteiligung von Luftsauerstoff exotherm und unter schneller Entwicklung von Gasen reagieren können und, wenn sie unter festgelegten Prüfbedingungen detonieren, schnell deflagrieren oder beim Erhitzen unter teilweisem Einschluss explodieren), oder chemisch instabilen Stoffen;
    2. 2.Ziffer 2untertägige grubengasführende Bergbaue sowie untertägige Bergbaue mit entzündlichen Stäuben (Kohlenbergbaue);
    3. 3.Ziffer 3die Verwendung von Gasverbrauchseinrichtungen gemäß der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, GSV BGBl. Nr. 430/1994, in der jeweils geltenden Fassung;die Verwendung von Gasverbrauchseinrichtungen gemäß der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, GSV Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung;
    4. 4.Ziffer 4die Beförderung gefährlicher Güter nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998, in der jeweils geltenden Fassung.die Beförderung gefährlicher Güter nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung.
  3. (3)Absatz 3Wenn explosionsfähige Atmosphären außerhalb von atmosphärischen Bedingungen (das ist bei Gesamtdrücken von weniger als 0,8 bar oder mehr als 1,1 bar oder bei Gemischtemperaturen von weniger als -20°C oder mehr als +60°C) auftreten können, ist § 3 Abs. 2 dieser Verordnung nicht anzuwenden.Wenn explosionsfähige Atmosphären außerhalb von atmosphärischen Bedingungen (das ist bei Gesamtdrücken von weniger als 0,8 bar oder mehr als 1,1 bar oder bei Gemischtemperaturen von weniger als -20°C oder mehr als +60°C) auftreten können, ist Paragraph 3, Absatz 2, dieser Verordnung nicht anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Durch diese Verordnung werden nicht berührt:
    1. 1.Ziffer einsdie Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF, BGBl. Nr. 240/1991, in der jeweils geltenden Fassung,die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991,, in der jeweils geltenden Fassung,
    2. 2.Ziffer 2die Flüssiggas-Verordnung 2002 – FGV, BGBl. II Nr. 446/2002, in der jeweils geltenden Fassung,die Flüssiggas-Verordnung 2002 – FGV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2002,, in der jeweils geltenden Fassung,
    3. 3.Ziffer 3die Druckgaspackungslagerungsverordnung 2002 – DGPLV 2002, BGBl. II Nr. 489/2002, in der jeweils geltenden Fassung, unddie Druckgaspackungslagerungsverordnung 2002 – DGPLV 2002, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2002,, in der jeweils geltenden Fassung, und
    4. 4.Ziffer 4die Verordnung über Ausstattung und Betriebsweise von gewerblichen Betriebsanlagen zum Betrieb von Flüssiggas-Tankstellen, BGBl. Nr. 558/1978, in der jeweils geltenden Fassung.die Verordnung über Ausstattung und Betriebsweise von gewerblichen Betriebsanlagen zum Betrieb von Flüssiggas-Tankstellen, Bundesgesetzblatt Nr. 558 aus 1978,, in der jeweils geltenden Fassung.

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