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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) Mengen von mehr als 100 000 Liter bis einschließlich 200 000 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III dürfen oberirdisch im Freien in Lagerbehältern oder in bruchfesten ortsveränderlichen Behältern gelagert werden.
(3) Mengen von mehr als 200 000 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III dürfen oberirdisch nur auf einem Lagerhof gelagert werden, und zwar
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(4) Ab welchen Mengen besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten gelagert werden dürfen und ob hiefür zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten festzulegen.
(2) Mengen von mehr als 100 000 Liter bis einschließlich 200 000 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III dürfen oberirdisch im Freien in Lagerbehältern oder in bruchfesten ortsveränderlichen Behältern gelagert werden.
(3) Mengen von mehr als 200 000 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III dürfen oberirdisch nur auf einem Lagerhof gelagert werden, und zwar
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(4) Ab welchen Mengen besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten gelagert werden dürfen und ob hiefür zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten festzulegen.