§ 37 VbF (weggefallen)

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSchwimmdächer und Schwimmdecken von Lagerbehältern müssen so ausgeführt sein, daß
    1. 1.Ziffer einsihr Überfluten durch aufsteigendes Lagergut verhindert und die sichere Auf- und Abwärtsbewegung gewährleistet ist und
    2. 2.Ziffer 2die Schwimmfähigkeit von Schwimmdächern auch bei Einwirkung von Schnee, Eis oder sich ansammelndem Wasser erhalten bleibt.
  2. (2)Absatz 2Schwimmdächer und Schwimmdecken müssen so auf Stützen sicher abgesetzt werden können, daß bei entleertem Lagerbehälter ein freier Durchgang unter dem Schwimmdach oder der Schwimmdecke für das Begehen bestehenbleibt.
  3. (3)Absatz 3Schwimmdächer und Schwimmdecken müssen gegen Drehbewegungen, Verkanten und Herausgleiten aus den Führungen gesichert sein; diese Sicherheitseinrichtungen müssen aus Werkstoffen bestehen, die eine Funkenbildung oder Korrosion ausschließen.
§ 37 VbF seit 28.02.2023 weggefallen.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.01.1995 bis 28.02.2023
  1. (1)Absatz einsSchwimmdächer und Schwimmdecken von Lagerbehältern müssen so ausgeführt sein, daß
    1. 1.Ziffer einsihr Überfluten durch aufsteigendes Lagergut verhindert und die sichere Auf- und Abwärtsbewegung gewährleistet ist und
    2. 2.Ziffer 2die Schwimmfähigkeit von Schwimmdächern auch bei Einwirkung von Schnee, Eis oder sich ansammelndem Wasser erhalten bleibt.
  2. (2)Absatz 2Schwimmdächer und Schwimmdecken müssen so auf Stützen sicher abgesetzt werden können, daß bei entleertem Lagerbehälter ein freier Durchgang unter dem Schwimmdach oder der Schwimmdecke für das Begehen bestehenbleibt.
  3. (3)Absatz 3Schwimmdächer und Schwimmdecken müssen gegen Drehbewegungen, Verkanten und Herausgleiten aus den Führungen gesichert sein; diese Sicherheitseinrichtungen müssen aus Werkstoffen bestehen, die eine Funkenbildung oder Korrosion ausschließen.
§ 37 VbF seit 28.02.2023 weggefallen.

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