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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Schwimmdächer und Schwimmdecken müssen so auf Stützen sicher abgesetzt werden können, daß bei entleertem Lagerbehälter ein freier Durchgang unter dem Schwimmdach oder der Schwimmdecke für das Begehen bestehenbleibt§ 37 VbF seit 28.02.2023 weggefallen.
(3) Schwimmdächer und Schwimmdecken müssen gegen Drehbewegungen, Verkanten und Herausgleiten aus den Führungen gesichert sein; diese Sicherheitseinrichtungen müssen aus Werkstoffen bestehen, die eine Funkenbildung oder Korrosion ausschließen.
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(2) Schwimmdächer und Schwimmdecken müssen so auf Stützen sicher abgesetzt werden können, daß bei entleertem Lagerbehälter ein freier Durchgang unter dem Schwimmdach oder der Schwimmdecke für das Begehen bestehenbleibt§ 37 VbF seit 28.02.2023 weggefallen.
(3) Schwimmdächer und Schwimmdecken müssen gegen Drehbewegungen, Verkanten und Herausgleiten aus den Führungen gesichert sein; diese Sicherheitseinrichtungen müssen aus Werkstoffen bestehen, die eine Funkenbildung oder Korrosion ausschließen.