§ 15 VbF (weggefallen)

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen betragen:
    1. 1.Ziffer einssechs Jahre für Anlagen und Einrichtungen gemäß § 12 Abs. 1, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist;sechs Jahre für Anlagen und Einrichtungen gemäß Paragraph 12, Absatz eins,, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist;
    2. 2.Ziffer 2drei Jahre für Anlagen und Einrichtungen gemäß § 12 Abs. 1, die in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten, in Seeuferbereichen oder in Karstgebieten aufgestellt oder verlegt sind, aber keiner wasserrechtlichen Bewilligungspflicht unterliegen, sofern sie nicht unter Z 3 oder 4 fallen;drei Jahre für Anlagen und Einrichtungen gemäß Paragraph 12, Absatz eins,, die in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten, in Seeuferbereichen oder in Karstgebieten aufgestellt oder verlegt sind, aber keiner wasserrechtlichen Bewilligungspflicht unterliegen, sofern sie nicht unter Ziffer 3, oder 4 fallen;
    3. 3.Ziffer 3drei Jahre für alle nicht unter die Z 4 fallenden elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel;drei Jahre für alle nicht unter die Ziffer 4, fallenden elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel;
    4. 4.Ziffer 4ein Jahr für Erdungs- und Blitzschutzanlagen.
  2. (2)Absatz 2Der Anfang der Frist für die erste wiederkehrende Prüfung richtet sich nach der erstmaligen Prüfung; bei unter Abs. 1 Z 1 fallenden oberirdischen Anlagen und Einrichtungen mit Ausnahme von Sicherheitsschränken ist die erste wiederkehrende Prüfung zwölf Jahre nach der Herstellung durchzuführen.Der Anfang der Frist für die erste wiederkehrende Prüfung richtet sich nach der erstmaligen Prüfung; bei unter Absatz eins, Ziffer eins, fallenden oberirdischen Anlagen und Einrichtungen mit Ausnahme von Sicherheitsschränken ist die erste wiederkehrende Prüfung zwölf Jahre nach der Herstellung durchzuführen.
  3. (3)Absatz 3Die Behörde hat in Einzelfällen kürzere Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen festzusetzen, wenn wegen der besonderen Eigenschaften der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten gemäß § 6 oder auf Grund des Ergebnisses der letzten Prüfung (§ 18 Z 3) eine Verkürzung der Frist notwendig ist.Die Behörde hat in Einzelfällen kürzere Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen festzusetzen, wenn wegen der besonderen Eigenschaften der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten gemäß Paragraph 6, oder auf Grund des Ergebnisses der letzten Prüfung (Paragraph 18, Ziffer 3,) eine Verkürzung der Frist notwendig ist.
§ 15 VbF seit 28.02.2023 weggefallen.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.01.1995 bis 28.02.2023
  1. (1)Absatz einsDie Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen betragen:
    1. 1.Ziffer einssechs Jahre für Anlagen und Einrichtungen gemäß § 12 Abs. 1, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist;sechs Jahre für Anlagen und Einrichtungen gemäß Paragraph 12, Absatz eins,, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist;
    2. 2.Ziffer 2drei Jahre für Anlagen und Einrichtungen gemäß § 12 Abs. 1, die in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten, in Seeuferbereichen oder in Karstgebieten aufgestellt oder verlegt sind, aber keiner wasserrechtlichen Bewilligungspflicht unterliegen, sofern sie nicht unter Z 3 oder 4 fallen;drei Jahre für Anlagen und Einrichtungen gemäß Paragraph 12, Absatz eins,, die in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten, in Seeuferbereichen oder in Karstgebieten aufgestellt oder verlegt sind, aber keiner wasserrechtlichen Bewilligungspflicht unterliegen, sofern sie nicht unter Ziffer 3, oder 4 fallen;
    3. 3.Ziffer 3drei Jahre für alle nicht unter die Z 4 fallenden elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel;drei Jahre für alle nicht unter die Ziffer 4, fallenden elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel;
    4. 4.Ziffer 4ein Jahr für Erdungs- und Blitzschutzanlagen.
  2. (2)Absatz 2Der Anfang der Frist für die erste wiederkehrende Prüfung richtet sich nach der erstmaligen Prüfung; bei unter Abs. 1 Z 1 fallenden oberirdischen Anlagen und Einrichtungen mit Ausnahme von Sicherheitsschränken ist die erste wiederkehrende Prüfung zwölf Jahre nach der Herstellung durchzuführen.Der Anfang der Frist für die erste wiederkehrende Prüfung richtet sich nach der erstmaligen Prüfung; bei unter Absatz eins, Ziffer eins, fallenden oberirdischen Anlagen und Einrichtungen mit Ausnahme von Sicherheitsschränken ist die erste wiederkehrende Prüfung zwölf Jahre nach der Herstellung durchzuführen.
  3. (3)Absatz 3Die Behörde hat in Einzelfällen kürzere Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen festzusetzen, wenn wegen der besonderen Eigenschaften der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten gemäß § 6 oder auf Grund des Ergebnisses der letzten Prüfung (§ 18 Z 3) eine Verkürzung der Frist notwendig ist.Die Behörde hat in Einzelfällen kürzere Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen festzusetzen, wenn wegen der besonderen Eigenschaften der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten gemäß Paragraph 6, oder auf Grund des Ergebnisses der letzten Prüfung (Paragraph 18, Ziffer 3,) eine Verkürzung der Frist notwendig ist.
§ 15 VbF seit 28.02.2023 weggefallen.

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