Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Gesamtmenge der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten darf bis zu 1 200 Liter, der auf brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I entfallende Anteil insgesamt bis zu 200 Liter betragen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Werden nicht unter Abs. 4 fallende besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten gelagert, so sind diese getrennt von anderen brennbaren Flüssigkeiten zu lagern; § 67 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden, der Anteil besonders gefährlicher brennbarer Flüssigkeiten an der Gesamtmenge der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I darf jedoch 20 Liter, bei Erfüllung der im Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Voraussetzungen 40 Liter nicht überschreiten.
(4) In Verkaufsräumen und in Vorratsräumen nach Abs. 1 dürfen besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten, die hochentzündlich oder sehr giftig (hochgiftig) sind, nicht gelagert werden.
(2) Die Gesamtmenge der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten darf bis zu 1 200 Liter, der auf brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I entfallende Anteil insgesamt bis zu 200 Liter betragen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Werden nicht unter Abs. 4 fallende besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten gelagert, so sind diese getrennt von anderen brennbaren Flüssigkeiten zu lagern; § 67 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden, der Anteil besonders gefährlicher brennbarer Flüssigkeiten an der Gesamtmenge der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I darf jedoch 20 Liter, bei Erfüllung der im Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Voraussetzungen 40 Liter nicht überschreiten.
(4) In Verkaufsräumen und in Vorratsräumen nach Abs. 1 dürfen besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten, die hochentzündlich oder sehr giftig (hochgiftig) sind, nicht gelagert werden.