§ 98 VbF (weggefallen)

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
(1) In Verkaufsräumen und in von diesen nicht brandbeständig getrennten Vorratsräumen ausgenommen die dem § 69 § 98 VbFunterliegenden Offizinen, Materialkammern und Arzneikeller im Sinne der Apothekenbetriebsordnung, BGBl seit 28.02.2023 weggefallen. 1934 II Nr. 171, in der Fassung der Verordnung vom 28. Januar 1941; dRGBl. I S 47, und die dem § 103 unterliegenden Verkaufsräume und Vorratsräume in Betrieben des Kleinhandels mit Brennstoffen und Brennmaterial, darf, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, die Gesamtmenge der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten 1 000 Liter nicht überschreiten; von dieser Gesamtmenge dürfen, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, insgesamt nicht mehr als 100 Liter auf brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I entfallen. Soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, gilt für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in nichtbruchfesten ortsveränderlichen Behältern § 99.

(2) Die Gesamtmenge der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten darf bis zu 1 200 Liter, der auf brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I entfallende Anteil insgesamt bis zu 200 Liter betragen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

Die brennbaren Flüssigkeiten dürfen nicht so gelagert oder angeboten werden, daß sie von Kunden frei entnommen werden können (Selbstbedienung).

2.

Es dürfen weder Abfüll- noch Umfüllvorgänge stattfinden.

3.

Werden brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I in anderen Behältern als Glasbehältern (Z 4) gelagert, so darf der Nenninhalt dieser Behälter das für Behälter, die zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmt sind, übliche Ausmaß nicht überschreiten, jedenfalls aber nicht mehr als fünf Liter betragen.

4.

Bis zu einer Gesamtmenge von 20 Liter dürfen brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I auch in Glasbehältern gelagert werden, wobei der Nenninhalt der Glasbehälter ohne bruchgeschützte Umhüllung 125 Milliliter und mit bruchgeschützter Umhüllung oder bei bruchgeschützter Lagerung 250 Milliliter nicht überschreiten darf. Bei zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmten Originalpackungen darf, wenn die brennbare Flüssigkeit eine Abgabe in Originalglasbehältern erfordert, der Nenninhalt der Glasbehälter höchstens einen Liter betragen.

(3) Werden nicht unter Abs. 4 fallende besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten gelagert, so sind diese getrennt von anderen brennbaren Flüssigkeiten zu lagern; § 67 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden, der Anteil besonders gefährlicher brennbarer Flüssigkeiten an der Gesamtmenge der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I darf jedoch 20 Liter, bei Erfüllung der im Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Voraussetzungen 40 Liter nicht überschreiten.

(4) In Verkaufsräumen und in Vorratsräumen nach Abs. 1 dürfen besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten, die hochentzündlich oder sehr giftig (hochgiftig) sind, nicht gelagert werden.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.01.1995 bis 28.02.2023
(1) In Verkaufsräumen und in von diesen nicht brandbeständig getrennten Vorratsräumen ausgenommen die dem § 69 § 98 VbFunterliegenden Offizinen, Materialkammern und Arzneikeller im Sinne der Apothekenbetriebsordnung, BGBl seit 28.02.2023 weggefallen. 1934 II Nr. 171, in der Fassung der Verordnung vom 28. Januar 1941; dRGBl. I S 47, und die dem § 103 unterliegenden Verkaufsräume und Vorratsräume in Betrieben des Kleinhandels mit Brennstoffen und Brennmaterial, darf, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, die Gesamtmenge der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten 1 000 Liter nicht überschreiten; von dieser Gesamtmenge dürfen, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, insgesamt nicht mehr als 100 Liter auf brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I entfallen. Soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, gilt für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in nichtbruchfesten ortsveränderlichen Behältern § 99.

(2) Die Gesamtmenge der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten darf bis zu 1 200 Liter, der auf brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I entfallende Anteil insgesamt bis zu 200 Liter betragen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

Die brennbaren Flüssigkeiten dürfen nicht so gelagert oder angeboten werden, daß sie von Kunden frei entnommen werden können (Selbstbedienung).

2.

Es dürfen weder Abfüll- noch Umfüllvorgänge stattfinden.

3.

Werden brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I in anderen Behältern als Glasbehältern (Z 4) gelagert, so darf der Nenninhalt dieser Behälter das für Behälter, die zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmt sind, übliche Ausmaß nicht überschreiten, jedenfalls aber nicht mehr als fünf Liter betragen.

4.

Bis zu einer Gesamtmenge von 20 Liter dürfen brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I auch in Glasbehältern gelagert werden, wobei der Nenninhalt der Glasbehälter ohne bruchgeschützte Umhüllung 125 Milliliter und mit bruchgeschützter Umhüllung oder bei bruchgeschützter Lagerung 250 Milliliter nicht überschreiten darf. Bei zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmten Originalpackungen darf, wenn die brennbare Flüssigkeit eine Abgabe in Originalglasbehältern erfordert, der Nenninhalt der Glasbehälter höchstens einen Liter betragen.

(3) Werden nicht unter Abs. 4 fallende besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten gelagert, so sind diese getrennt von anderen brennbaren Flüssigkeiten zu lagern; § 67 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden, der Anteil besonders gefährlicher brennbarer Flüssigkeiten an der Gesamtmenge der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I darf jedoch 20 Liter, bei Erfüllung der im Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Voraussetzungen 40 Liter nicht überschreiten.

(4) In Verkaufsräumen und in Vorratsräumen nach Abs. 1 dürfen besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten, die hochentzündlich oder sehr giftig (hochgiftig) sind, nicht gelagert werden.

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