§ 4 VbF (weggefallen)

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
(1) „Brennbare Flüssigkeiten“ im Sinne dieser Verordnung sind Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von nicht mehr als 100 ºC und einem Dampfdruck bei 50 ºC von nicht mehr als 3 bar (absolut)§ 4 VbF seit 28.02.2023 weggefallen.

(2) Als brennbare Flüssigkeiten im Sinne dieser Verordnung sind auch Zubereitungen zu verstehen, die die im Abs. 1 angeführten Eigenschaften aufweisen. Zubereitungen sind Gemenge, Mischungen oder Lösungen.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.01.1995 bis 28.02.2023
(1) „Brennbare Flüssigkeiten“ im Sinne dieser Verordnung sind Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von nicht mehr als 100 ºC und einem Dampfdruck bei 50 ºC von nicht mehr als 3 bar (absolut)§ 4 VbF seit 28.02.2023 weggefallen.

(2) Als brennbare Flüssigkeiten im Sinne dieser Verordnung sind auch Zubereitungen zu verstehen, die die im Abs. 1 angeführten Eigenschaften aufweisen. Zubereitungen sind Gemenge, Mischungen oder Lösungen.

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