§ 2 EisbVO 2003 Allgemeine Begriffsbestimmungen

Eisenbahnverordnung 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.03.2003 bis 31.12.9999
§ 2.Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung gelten als

  1. 1.Ziffer einsBau: der Neubau, die Änderung und die Instandhaltung von Eisenbahnanlagen und Fahrbetriebsmitteln.
  2. 2.Ziffer 2Betrieb: die Gesamtheit aller Handlungen und Vorgänge, die der Beförderung von Personen und Gütern durch Bewegung der Fahrbetriebsmittel dienen oder diese zumindest unmittelbar vorbereiten, sichern oder abschließen, einschließlich der Ausbildung der Betriebsbediensteten.
  3. 3.Ziffer 3Verkehr: die Gesamtheit aller Handlungen und Vorgänge, die sich unmittelbar auf die Fahrgäste oder den Transportgegenstand beziehen, insbesondere hinsichtlich der Art der Beförderung durch das Transportmittel oder die Verladung.
  4. 4.Ziffer 4Fahrbetrieb: das Einstellen und Sichern der Fahrwege, das Abfertigen, Begleiten und Führen der Züge sowie das Verschieben.
  5. 5.Ziffer 5Betriebsbedienstete: Bedienstete, die ständig, vorübergehend oder vertretungsweise
    1. a)Litera aim Fahrbetrieb (Fahrbedienstete),
    2. b)Litera bbei der Steuerung und Überwachung des Betriebsablaufes oder
    3. c)Litera cals Leitende oder Aufsichtsführende über Bedienstete gemäß lit. a und bals Leitende oder Aufsichtsführende über Bedienstete gemäß Litera a und b
    tätig sind. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen wie zB Betriebsleiter, Triebfahrzeugführer oder Arzt nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
  6. 6.Ziffer 6Betriebsanlagen: alle unmittelbar dem Betrieb dienenden Eisenbahnanlagen (§ 10 Eisenbahngesetz 1957), insbesondere die bau-, maschinen- und elektrotechnischen Anlagen für den Fahrbetrieb, einschließlich der Hilfsbauwerke, und sonstige Anlagen, die den Zu- und Abgang sowie das Be- und Entladen ermöglichen.Betriebsanlagen: alle unmittelbar dem Betrieb dienenden Eisenbahnanlagen (Paragraph 10, Eisenbahngesetz 1957), insbesondere die bau-, maschinen- und elektrotechnischen Anlagen für den Fahrbetrieb, einschließlich der Hilfsbauwerke, und sonstige Anlagen, die den Zu- und Abgang sowie das Be- und Entladen ermöglichen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.03.2003 bis 31.12.9999
§ 2.Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung gelten als

  1. 1.Ziffer einsBau: der Neubau, die Änderung und die Instandhaltung von Eisenbahnanlagen und Fahrbetriebsmitteln.
  2. 2.Ziffer 2Betrieb: die Gesamtheit aller Handlungen und Vorgänge, die der Beförderung von Personen und Gütern durch Bewegung der Fahrbetriebsmittel dienen oder diese zumindest unmittelbar vorbereiten, sichern oder abschließen, einschließlich der Ausbildung der Betriebsbediensteten.
  3. 3.Ziffer 3Verkehr: die Gesamtheit aller Handlungen und Vorgänge, die sich unmittelbar auf die Fahrgäste oder den Transportgegenstand beziehen, insbesondere hinsichtlich der Art der Beförderung durch das Transportmittel oder die Verladung.
  4. 4.Ziffer 4Fahrbetrieb: das Einstellen und Sichern der Fahrwege, das Abfertigen, Begleiten und Führen der Züge sowie das Verschieben.
  5. 5.Ziffer 5Betriebsbedienstete: Bedienstete, die ständig, vorübergehend oder vertretungsweise
    1. a)Litera aim Fahrbetrieb (Fahrbedienstete),
    2. b)Litera bbei der Steuerung und Überwachung des Betriebsablaufes oder
    3. c)Litera cals Leitende oder Aufsichtsführende über Bedienstete gemäß lit. a und bals Leitende oder Aufsichtsführende über Bedienstete gemäß Litera a und b
    tätig sind. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen wie zB Betriebsleiter, Triebfahrzeugführer oder Arzt nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
  6. 6.Ziffer 6Betriebsanlagen: alle unmittelbar dem Betrieb dienenden Eisenbahnanlagen (§ 10 Eisenbahngesetz 1957), insbesondere die bau-, maschinen- und elektrotechnischen Anlagen für den Fahrbetrieb, einschließlich der Hilfsbauwerke, und sonstige Anlagen, die den Zu- und Abgang sowie das Be- und Entladen ermöglichen.Betriebsanlagen: alle unmittelbar dem Betrieb dienenden Eisenbahnanlagen (Paragraph 10, Eisenbahngesetz 1957), insbesondere die bau-, maschinen- und elektrotechnischen Anlagen für den Fahrbetrieb, einschließlich der Hilfsbauwerke, und sonstige Anlagen, die den Zu- und Abgang sowie das Be- und Entladen ermöglichen.

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