§ 36 EisbEPV Verladekontrolle

Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Kontrolle der Ladung von Fahrbetriebsmitteln und Fahrbetriebsmitteln auf Beschädigungen durch die Verladung auf offensichtliche Mängel darf nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeübt werden.
  2. (2)Absatz 2Diese Eignung setzt die Eignung für „Betriebsdienst“ voraus.
  3. (3)Absatz 3Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Verladekontrolle“ umfasst im Wesentlichen die Behandlung, Kennzeichnung und Meldung von Fahrzeugen mit offensichtlichen Mängeln oder Schäden infolge der Verladung.
  4. (4)Absatz 4Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch mindestens 24 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:
    1. 1.Ziffer einsdie Behandlung, Kennzeichnung und Meldung von Fahrzeugen mit Mängeln bzw. Schäden infolge der Verladung;
    2. 2.Ziffer 2den grundsätzlichen Aufbau und die Funktion von Schienenfahrzeugen:
      1. a)Litera aMechanischer Aufbau, Laufwerk, Untergestell, Drehgestell, Rahmen;
      2. b)Litera bZug- und Stoßvorrichtungen;
      3. c)Litera cFunktion von Türen, Klappen, öffnungsfähigen Dächern, Verschlüssen, Beleuchtung;
    3. 3.Ziffer 3Verladerichtlinien.
  5. (5)Absatz 5Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung ist eine praktische Prüfung über die allgemeinen, die infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Kontrolle der Ladung von Fahrbetriebsmitteln und Fahrbetriebsmitteln auf Beschädigungen durch die Verladung auf offensichtliche Mängel darf nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeübt werden.
  2. (2)Absatz 2Diese Eignung setzt die Eignung für „Betriebsdienst“ voraus.
  3. (3)Absatz 3Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Verladekontrolle“ umfasst im Wesentlichen die Behandlung, Kennzeichnung und Meldung von Fahrzeugen mit offensichtlichen Mängeln oder Schäden infolge der Verladung.
  4. (4)Absatz 4Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch mindestens 24 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:
    1. 1.Ziffer einsdie Behandlung, Kennzeichnung und Meldung von Fahrzeugen mit Mängeln bzw. Schäden infolge der Verladung;
    2. 2.Ziffer 2den grundsätzlichen Aufbau und die Funktion von Schienenfahrzeugen:
      1. a)Litera aMechanischer Aufbau, Laufwerk, Untergestell, Drehgestell, Rahmen;
      2. b)Litera bZug- und Stoßvorrichtungen;
      3. c)Litera cFunktion von Türen, Klappen, öffnungsfähigen Dächern, Verschlüssen, Beleuchtung;
    3. 3.Ziffer 3Verladerichtlinien.
  5. (5)Absatz 5Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung ist eine praktische Prüfung über die allgemeinen, die infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.

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